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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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Zweiter Abschnitt.

Hiernach ist er verpflichtet, alle Obliegenheiten
seines Amts mit der grössten Gewissenhaftigkeit, Sorg-
falt und sittlichen Reinheit zu erfüllen,2 und auch die-
jenigen seiner Stellung angemessenen Dienste zu über-
nehmen, welche ihm ausserdem für den Staat übertragen
werden. Besondere Pflichten sind die der Amtsver-
schwiegenheit und einer seiner Ehrenstellung entspre-
chenden sittlichen und gesellschaftlichen Führung.3 Er
ist einer eigenen Disciplinargewalt unterworfen.4 Dem
Monarchen ist er Treue5 und den Anordnungen seiner

2 Er hat, so oft es verlangt wird, Rechenschaft abzulegen.
3 Dahin gehört, dass er kein Gewerbe treiben, zur Eingehung
einer Ehe die Genehmigung seiner Vorgesetzten haben muss
u. A. m. Auf der anderen Seite ist er freilich in der Regel auch
von manchen allgemeinen Pflichten, z. B. zur Uebernahme von
Vormundschaften und Gemeindeämtern, befreit.
4 Die verschiedenen Disciplinarmittel, welche seine vorgesetzte
Disciplinarbehörde verfügen darf, sind: Warnung, Verweis, Geld-
strafen, Suspension, Strafversetzung, Zurücksetzung, Entlassung.
5 Von dieser Verpflichtung zu treuer Hingebung an die Per-
son des Staatsoberhaupts wusste man früher keine Ausnahme
aufzustellen. Seit der Entwickelung des constitutionellen Lebens
in seiner neuesten Gestalt ist diess aber anders geworden. Der
Staatsdiener ist zugleich Staatsbürger und nimmt die verfassungs-
mässigen Rechte eines solchen mit allen Consequenzen in An-
spruch. Als Wähler und Abgeordneter betheiligt er sich bei einer
organisirten Partei, tritt wohl dem Monarchen und seiner Regie-
rung feindselig entgegen, und sowie sich formell hiergegen kein
Einwand erheben lässt, so glaubt er diess mit seiner Staatsdiener-
stellung auch materiell durch die Erwägung vereinbaren zu
können, dass es etwas ganz Anderes sei, wenn er als Staatsdiener,
und wenn er als Staatsbürger handle, oder dass er nur gegen das
gerade am Ruder befindliche Ministerium, nicht aber gegen den
Monarchen wirke (mit dieser Theorie beruhigt sich v. Rönne,
Preuss. Staatsrecht, §. 295. Note 2). Dass eine solche abstracte
Scheidung verschiedener Rollen zu einem Punkte führen kann,
auf dem sie mit der vollen Hingabe der Persönlichkeit, wie sie der
Zweiter Abschnitt.

Hiernach ist er verpflichtet, alle Obliegenheiten
seines Amts mit der grössten Gewissenhaftigkeit, Sorg-
falt und sittlichen Reinheit zu erfüllen,2 und auch die-
jenigen seiner Stellung angemessenen Dienste zu über-
nehmen, welche ihm ausserdem für den Staat übertragen
werden. Besondere Pflichten sind die der Amtsver-
schwiegenheit und einer seiner Ehrenstellung entspre-
chenden sittlichen und gesellschaftlichen Führung.3 Er
ist einer eigenen Disciplinargewalt unterworfen.4 Dem
Monarchen ist er Treue5 und den Anordnungen seiner

2 Er hat, so oft es verlangt wird, Rechenschaft abzulegen.
3 Dahin gehört, dass er kein Gewerbe treiben, zur Eingehung
einer Ehe die Genehmigung seiner Vorgesetzten haben muss
u. A. m. Auf der anderen Seite ist er freilich in der Regel auch
von manchen allgemeinen Pflichten, z. B. zur Uebernahme von
Vormundschaften und Gemeindeämtern, befreit.
4 Die verschiedenen Disciplinarmittel, welche seine vorgesetzte
Disciplinarbehörde verfügen darf, sind: Warnung, Verweis, Geld-
strafen, Suspension, Strafversetzung, Zurücksetzung, Entlassung.
5 Von dieser Verpflichtung zu treuer Hingebung an die Per-
son des Staatsoberhaupts wusste man früher keine Ausnahme
aufzustellen. Seit der Entwickelung des constitutionellen Lebens
in seiner neuesten Gestalt ist diess aber anders geworden. Der
Staatsdiener ist zugleich Staatsbürger und nimmt die verfassungs-
mässigen Rechte eines solchen mit allen Consequenzen in An-
spruch. Als Wähler und Abgeordneter betheiligt er sich bei einer
organisirten Partei, tritt wohl dem Monarchen und seiner Regie-
rung feindselig entgegen, und sowie sich formell hiergegen kein
Einwand erheben lässt, so glaubt er diess mit seiner Staatsdiener-
stellung auch materiell durch die Erwägung vereinbaren zu
können, dass es etwas ganz Anderes sei, wenn er als Staatsdiener,
und wenn er als Staatsbürger handle, oder dass er nur gegen das
gerade am Ruder befindliche Ministerium, nicht aber gegen den
Monarchen wirke (mit dieser Theorie beruhigt sich v. Rönne,
Preuss. Staatsrecht, §. 295. Note 2). Dass eine solche abstracte
Scheidung verschiedener Rollen zu einem Punkte führen kann,
auf dem sie mit der vollen Hingabe der Persönlichkeit, wie sie der
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[110/0128] Zweiter Abschnitt. Hiernach ist er verpflichtet, alle Obliegenheiten seines Amts mit der grössten Gewissenhaftigkeit, Sorg- falt und sittlichen Reinheit zu erfüllen, 2 und auch die- jenigen seiner Stellung angemessenen Dienste zu über- nehmen, welche ihm ausserdem für den Staat übertragen werden. Besondere Pflichten sind die der Amtsver- schwiegenheit und einer seiner Ehrenstellung entspre- chenden sittlichen und gesellschaftlichen Führung. 3 Er ist einer eigenen Disciplinargewalt unterworfen. 4 Dem Monarchen ist er Treue 5 und den Anordnungen seiner 2 Er hat, so oft es verlangt wird, Rechenschaft abzulegen. 3 Dahin gehört, dass er kein Gewerbe treiben, zur Eingehung einer Ehe die Genehmigung seiner Vorgesetzten haben muss u. A. m. Auf der anderen Seite ist er freilich in der Regel auch von manchen allgemeinen Pflichten, z. B. zur Uebernahme von Vormundschaften und Gemeindeämtern, befreit. 4 Die verschiedenen Disciplinarmittel, welche seine vorgesetzte Disciplinarbehörde verfügen darf, sind: Warnung, Verweis, Geld- strafen, Suspension, Strafversetzung, Zurücksetzung, Entlassung. 5 Von dieser Verpflichtung zu treuer Hingebung an die Per- son des Staatsoberhaupts wusste man früher keine Ausnahme aufzustellen. Seit der Entwickelung des constitutionellen Lebens in seiner neuesten Gestalt ist diess aber anders geworden. Der Staatsdiener ist zugleich Staatsbürger und nimmt die verfassungs- mässigen Rechte eines solchen mit allen Consequenzen in An- spruch. Als Wähler und Abgeordneter betheiligt er sich bei einer organisirten Partei, tritt wohl dem Monarchen und seiner Regie- rung feindselig entgegen, und sowie sich formell hiergegen kein Einwand erheben lässt, so glaubt er diess mit seiner Staatsdiener- stellung auch materiell durch die Erwägung vereinbaren zu können, dass es etwas ganz Anderes sei, wenn er als Staatsdiener, und wenn er als Staatsbürger handle, oder dass er nur gegen das gerade am Ruder befindliche Ministerium, nicht aber gegen den Monarchen wirke (mit dieser Theorie beruhigt sich v. Rönne, Preuss. Staatsrecht, §. 295. Note 2). Dass eine solche abstracte Scheidung verschiedener Rollen zu einem Punkte führen kann, auf dem sie mit der vollen Hingabe der Persönlichkeit, wie sie der

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 110. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/128>, abgerufen am 16.05.2024.