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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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Zweiter Abschnitt.
Staatsdieners unvereinbaren Handlung erfolgen. Die
Gesetze schreiben dafür ein eigenes Verfahren und
schützende Formen vor.7

Dienstentsetzung (Cassation), eine besonders
schimpfliche Art der Entlassung, findet nur als Folge
eines Urtheils des Strafgerichts statt.

ZWEITES CAPITEL.
Die Landstände
.1
1. Allgemeine Characteristik der landständischen Institution.
§. 39.

Im Monarchen hat der Staat den persönlichen Ver-
treter seines Willens. Aber diese Vertretung soll so be-
schaffen sein, dass sie den wirklichen Inhalt des Staats-
willens zur Erscheinung bringt. Die nächste Garantie
hierfür liegt in der Verpflichtung, nach Massgabe des
bestehenden Rechts zu regieren. Nicht alle Regierungs-
handlungen indessen sind Gesetzanwendungen, da die
Staatsgewalt durch die stetige Entwickelung des Volks-
lebens zu immer fortschreitender Arbeit in der För-
derung und Sicherung der allgemeinen Interessen ge-
führt wird. Bei der Schaffung neuer Ordnungen und
Gesetze, welche das Bedürfniss des Volks verlangt, soll

7 Siehe z. B. v. Rönne, Preussisches Staatsrecht, §. 297.,
v. Mohl, Württembergisches Staatsrecht II., S. 125 flg. Blosse
Suspension (mit und ohne Entziehung des Gehalts) kommt sowohl
als Disciplinarstrafe, wie als provisorische Massregel bei der Ein-
leitung einer Untersuchung vor.
1 v. Campe, die Lehre von den Landständen nach gemeinem
deutschen Staatsrechte, 2. Aufl. 1864.

Zweiter Abschnitt.
Staatsdieners unvereinbaren Handlung erfolgen. Die
Gesetze schreiben dafür ein eigenes Verfahren und
schützende Formen vor.7

Dienstentsetzung (Cassation), eine besonders
schimpfliche Art der Entlassung, findet nur als Folge
eines Urtheils des Strafgerichts statt.

ZWEITES CAPITEL.
Die Landstände
.1
1. Allgemeine Characteristik der landständischen Institution.
§. 39.

Im Monarchen hat der Staat den persönlichen Ver-
treter seines Willens. Aber diese Vertretung soll so be-
schaffen sein, dass sie den wirklichen Inhalt des Staats-
willens zur Erscheinung bringt. Die nächste Garantie
hierfür liegt in der Verpflichtung, nach Massgabe des
bestehenden Rechts zu regieren. Nicht alle Regierungs-
handlungen indessen sind Gesetzanwendungen, da die
Staatsgewalt durch die stetige Entwickelung des Volks-
lebens zu immer fortschreitender Arbeit in der För-
derung und Sicherung der allgemeinen Interessen ge-
führt wird. Bei der Schaffung neuer Ordnungen und
Gesetze, welche das Bedürfniss des Volks verlangt, soll

7 Siehe z. B. v. Rönne, Preussisches Staatsrecht, §. 297.,
v. Mohl, Württembergisches Staatsrecht II., S. 125 flg. Blosse
Suspension (mit und ohne Entziehung des Gehalts) kommt sowohl
als Disciplinarstrafe, wie als provisorische Massregel bei der Ein-
leitung einer Untersuchung vor.
1 v. Campe, die Lehre von den Landständen nach gemeinem
deutschen Staatsrechte, 2. Aufl. 1864.
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[118/0136] Zweiter Abschnitt. Staatsdieners unvereinbaren Handlung erfolgen. Die Gesetze schreiben dafür ein eigenes Verfahren und schützende Formen vor. 7 Dienstentsetzung (Cassation), eine besonders schimpfliche Art der Entlassung, findet nur als Folge eines Urtheils des Strafgerichts statt. ZWEITES CAPITEL. Die Landstände. 1 1. Allgemeine Characteristik der landständischen Institution. §. 39. Im Monarchen hat der Staat den persönlichen Ver- treter seines Willens. Aber diese Vertretung soll so be- schaffen sein, dass sie den wirklichen Inhalt des Staats- willens zur Erscheinung bringt. Die nächste Garantie hierfür liegt in der Verpflichtung, nach Massgabe des bestehenden Rechts zu regieren. Nicht alle Regierungs- handlungen indessen sind Gesetzanwendungen, da die Staatsgewalt durch die stetige Entwickelung des Volks- lebens zu immer fortschreitender Arbeit in der För- derung und Sicherung der allgemeinen Interessen ge- führt wird. Bei der Schaffung neuer Ordnungen und Gesetze, welche das Bedürfniss des Volks verlangt, soll 7 Siehe z. B. v. Rönne, Preussisches Staatsrecht, §. 297., v. Mohl, Württembergisches Staatsrecht II., S. 125 flg. Blosse Suspension (mit und ohne Entziehung des Gehalts) kommt sowohl als Disciplinarstrafe, wie als provisorische Massregel bei der Ein- leitung einer Untersuchung vor. 1 v. Campe, die Lehre von den Landständen nach gemeinem deutschen Staatsrechte, 2. Aufl. 1864.

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 118. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/136>, abgerufen am 28.11.2024.