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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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Vorrede.
von Grundlinien eines dogmatischen Systems. Ueberall
da, wo dieser Zweck fehlte, namentlich also bezüglich
der Erzählung geschichtlicher Thatsachen, der Be-
schreibung factischer Verhältnisse, sowie der statistischen
Nachweisungen, war lediglich eine kurze Skizzirung mit
Verweisungen auf bekannte Werke beabsichtigt. Die
Darstellung des Bundesrechts lag ausserhalb meines
Plans.

Die Eigenthümlichkeiten meines Systems werden
dem Kenner beim ersten Blicke entgegentreten. Möch-
ten sie auch als gerechtfertigt erscheinen! Nur das
Eine drängt es mich schon hier hervorzuheben, dass ich
den Umfang des eigentlichen Staatsrechts enger be-
gränze, als gewöhnlich geschieht. Ich scheide den
grössten Theil des Stoffs, den man unter dem Namen
"Verwaltungsrecht" zu begreifen pflegt, aus, indem er
nach meiner Ueberzeugung mit dem Staatsrechte in
keinem engeren Zusammenhange steht, als das Straf-
und Processrecht. Seine Verbindung und Vermischung
mit dem Staatsrechte kann nur zu einer Trübung des
dem letzteren eigenthümlichen wissenschaftlichen Prin-
cips führen.

Wer sich nur dann zum Schreiben aufgefordert
fühlt, wenn er hoffen kann, etwas auf eigenem Denken
Beruhendes zu geben, der wird sich, wenn er sich end-
lich zur Mittheilung entschlossen hat, begreiflich in
einer weit unsichereren Stimmung als Derjenige be-
finden, der nur zurückgiebt, was er aus der allge-

Vorrede.
von Grundlinien eines dogmatischen Systems. Ueberall
da, wo dieser Zweck fehlte, namentlich also bezüglich
der Erzählung geschichtlicher Thatsachen, der Be-
schreibung factischer Verhältnisse, sowie der statistischen
Nachweisungen, war lediglich eine kurze Skizzirung mit
Verweisungen auf bekannte Werke beabsichtigt. Die
Darstellung des Bundesrechts lag ausserhalb meines
Plans.

Die Eigenthümlichkeiten meines Systems werden
dem Kenner beim ersten Blicke entgegentreten. Möch-
ten sie auch als gerechtfertigt erscheinen! Nur das
Eine drängt es mich schon hier hervorzuheben, dass ich
den Umfang des eigentlichen Staatsrechts enger be-
gränze, als gewöhnlich geschieht. Ich scheide den
grössten Theil des Stoffs, den man unter dem Namen
„Verwaltungsrecht“ zu begreifen pflegt, aus, indem er
nach meiner Ueberzeugung mit dem Staatsrechte in
keinem engeren Zusammenhange steht, als das Straf-
und Processrecht. Seine Verbindung und Vermischung
mit dem Staatsrechte kann nur zu einer Trübung des
dem letzteren eigenthümlichen wissenschaftlichen Prin-
cips führen.

Wer sich nur dann zum Schreiben aufgefordert
fühlt, wenn er hoffen kann, etwas auf eigenem Denken
Beruhendes zu geben, der wird sich, wenn er sich end-
lich zur Mittheilung entschlossen hat, begreiflich in
einer weit unsichereren Stimmung als Derjenige be-
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[IX/0015] Vorrede. von Grundlinien eines dogmatischen Systems. Ueberall da, wo dieser Zweck fehlte, namentlich also bezüglich der Erzählung geschichtlicher Thatsachen, der Be- schreibung factischer Verhältnisse, sowie der statistischen Nachweisungen, war lediglich eine kurze Skizzirung mit Verweisungen auf bekannte Werke beabsichtigt. Die Darstellung des Bundesrechts lag ausserhalb meines Plans. Die Eigenthümlichkeiten meines Systems werden dem Kenner beim ersten Blicke entgegentreten. Möch- ten sie auch als gerechtfertigt erscheinen! Nur das Eine drängt es mich schon hier hervorzuheben, dass ich den Umfang des eigentlichen Staatsrechts enger be- gränze, als gewöhnlich geschieht. Ich scheide den grössten Theil des Stoffs, den man unter dem Namen „Verwaltungsrecht“ zu begreifen pflegt, aus, indem er nach meiner Ueberzeugung mit dem Staatsrechte in keinem engeren Zusammenhange steht, als das Straf- und Processrecht. Seine Verbindung und Vermischung mit dem Staatsrechte kann nur zu einer Trübung des dem letzteren eigenthümlichen wissenschaftlichen Prin- cips führen. Wer sich nur dann zum Schreiben aufgefordert fühlt, wenn er hoffen kann, etwas auf eigenem Denken Beruhendes zu geben, der wird sich, wenn er sich end- lich zur Mittheilung entschlossen hat, begreiflich in einer weit unsichereren Stimmung als Derjenige be- finden, der nur zurückgiebt, was er aus der allge-

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. IX. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/15>, abgerufen am 29.04.2024.