Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.DRITTER ABSCHNITT. Die Formen der Willensäusserung des Staats. Allgemeines. §. 44. Der Wille des Staats kommt durch die Wirk- DRITTER ABSCHNITT. Die Formen der Willensäusserung des Staats. Allgemeines. §. 44. Der Wille des Staats kommt durch die Wirk- <TEI> <text> <body> <pb facs="#f0154" n="[136]"/> <div n="1"> <head><hi rendition="#g">DRITTER ABSCHNITT</hi>.<lb/> Die Formen der Willensäusserung des Staats.</head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="2"> <head>Allgemeines.</head><lb/> <div n="3"> <head>§. 44.</head><lb/> <p>Der Wille des Staats kommt durch die Wirk-<lb/> samkeit seiner beiden Organe zur Erscheinung. Der<lb/> Rechtskreis jedes dieser Organe und ihr Verhältniss zu<lb/> einander ist bisher im Allgemeinen dargestellt worden.<lb/> Es bestehen nun aber besondere Rechtssätze darüber,<lb/> für welche Aeusserungen des Staatswillens das Zusam-<lb/> menwirken derselben erforderlich ist, und für welche<lb/> umgekehrt die alleinige Vertretung des Staats durch das<lb/> monarchische Organ genügt, sowie darüber, wie im<lb/> ersteren Falle dieses Zusammenwirken und im zweiten<lb/> dieses Alleinhandeln beschaffen sein müsse. Diese<lb/> Sätze, welche sich nach ihrem allgemeinen Character<lb/> als Sätze über die Form der rechtlichen Willensäusserung<lb/> des Staats darstellen, sollen im Folgenden an den ein-<lb/> zelnen Arten der Thätigkeit der Staatsgewalt entwickelt<lb/> werden.</p> </div> </div><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [[136]/0154]
DRITTER ABSCHNITT.
Die Formen der Willensäusserung des Staats.
Allgemeines.
§. 44.
Der Wille des Staats kommt durch die Wirk-
samkeit seiner beiden Organe zur Erscheinung. Der
Rechtskreis jedes dieser Organe und ihr Verhältniss zu
einander ist bisher im Allgemeinen dargestellt worden.
Es bestehen nun aber besondere Rechtssätze darüber,
für welche Aeusserungen des Staatswillens das Zusam-
menwirken derselben erforderlich ist, und für welche
umgekehrt die alleinige Vertretung des Staats durch das
monarchische Organ genügt, sowie darüber, wie im
ersteren Falle dieses Zusammenwirken und im zweiten
dieses Alleinhandeln beschaffen sein müsse. Diese
Sätze, welche sich nach ihrem allgemeinen Character
als Sätze über die Form der rechtlichen Willensäusserung
des Staats darstellen, sollen im Folgenden an den ein-
zelnen Arten der Thätigkeit der Staatsgewalt entwickelt
werden.
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