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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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Dritter Abschnitt.
ficirt würden. Insbesondere ist es hierfür gleichgültig,
ob das Gesetz ganz neue Bestimmungen schafft, oder ob
es bestehende Normen abändert, aufhebt, oder authen-
tisch interpretirt, ferner ob es für das ganze Land oder
nur für einen einzelnen Bezirk, ob es für alle Staats-
bürger oder nur für einzelne Classen derselben gelten
soll.5 Nur Gesetze kirchlichen Inhalts setzen unter
Umständen eine Behandlung voraus, welche neben der
Erfüllung der staatsrechtlichen Erfordernisse auch den
Antheil der Kirche zur Geltung bringt.6

b) Die Form der Entstehung der Gesetze.
§. 46.

Das Recht der Gesetzgebung steht dem Monarchen
unter Mitwirkung der Stände zu. Seine Befugniss ist
es, ausgeführte Gesetzentwürfe vorzuschlagen (die s. g.
Initiative); die Stände haben, dafern die Verfassung
nicht auch ihnen die Initiative verleiht, nur das Recht,
den Monarchen um Vorlage eines Gesetzentwurfs zu
bitten.1 Der Monarch kann den Entwurf bei der ersten
oder der zweiten Kammer nach freier Wahl zuerst ein-

5 Als eine Art der "Gesetze" werden in der Regel auch die Pri-
vilegien
aufgefasst (lex specialis). Mit Unrecht. Siehe §. 53. Note 4.
6 Hierbei wird es bedeutend, in welchem Masse der Gegen-
stand des Gesetzes zugleich der Competenz der Kirche angehört,
und ob die letztere eine geordnete Vertretung hat.
1 Siehe oben §. 40. Note 2. Für das logische Moment des Ver-
hältnisses des Monarchenrechts zum Rechte der Stände finden
sich auch in anderen Rechtstheilen Parallelen, -- auf der einen
Seite ein Recht in principieller Totalität, auf der anderen Seite
ein beschränkendes Specialrecht (so das Recht des Eigenthümers,
des Erben, das kirchliche Regimen plenum, gegenüber der Ser-
vitut, dem Legat, dem Regimen minus plenum).

Dritter Abschnitt.
ficirt würden. Insbesondere ist es hierfür gleichgültig,
ob das Gesetz ganz neue Bestimmungen schafft, oder ob
es bestehende Normen abändert, aufhebt, oder authen-
tisch interpretirt, ferner ob es für das ganze Land oder
nur für einen einzelnen Bezirk, ob es für alle Staats-
bürger oder nur für einzelne Classen derselben gelten
soll.5 Nur Gesetze kirchlichen Inhalts setzen unter
Umständen eine Behandlung voraus, welche neben der
Erfüllung der staatsrechtlichen Erfordernisse auch den
Antheil der Kirche zur Geltung bringt.6

b) Die Form der Entstehung der Gesetze.
§. 46.

Das Recht der Gesetzgebung steht dem Monarchen
unter Mitwirkung der Stände zu. Seine Befugniss ist
es, ausgeführte Gesetzentwürfe vorzuschlagen (die s. g.
Initiative); die Stände haben, dafern die Verfassung
nicht auch ihnen die Initiative verleiht, nur das Recht,
den Monarchen um Vorlage eines Gesetzentwurfs zu
bitten.1 Der Monarch kann den Entwurf bei der ersten
oder der zweiten Kammer nach freier Wahl zuerst ein-

5 Als eine Art der „Gesetze“ werden in der Regel auch die Pri-
vilegien
aufgefasst (lex specialis). Mit Unrecht. Siehe §. 53. Note 4.
6 Hierbei wird es bedeutend, in welchem Masse der Gegen-
stand des Gesetzes zugleich der Competenz der Kirche angehört,
und ob die letztere eine geordnete Vertretung hat.
1 Siehe oben §. 40. Note 2. Für das logische Moment des Ver-
hältnisses des Monarchenrechts zum Rechte der Stände finden
sich auch in anderen Rechtstheilen Parallelen, — auf der einen
Seite ein Recht in principieller Totalität, auf der anderen Seite
ein beschränkendes Specialrecht (so das Recht des Eigenthümers,
des Erben, das kirchliche Regimen plenum, gegenüber der Ser-
vitut, dem Legat, dem Regimen minus plenum).
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[140/0158] Dritter Abschnitt. ficirt würden. Insbesondere ist es hierfür gleichgültig, ob das Gesetz ganz neue Bestimmungen schafft, oder ob es bestehende Normen abändert, aufhebt, oder authen- tisch interpretirt, ferner ob es für das ganze Land oder nur für einen einzelnen Bezirk, ob es für alle Staats- bürger oder nur für einzelne Classen derselben gelten soll. 5 Nur Gesetze kirchlichen Inhalts setzen unter Umständen eine Behandlung voraus, welche neben der Erfüllung der staatsrechtlichen Erfordernisse auch den Antheil der Kirche zur Geltung bringt. 6 b) Die Form der Entstehung der Gesetze. §. 46. Das Recht der Gesetzgebung steht dem Monarchen unter Mitwirkung der Stände zu. Seine Befugniss ist es, ausgeführte Gesetzentwürfe vorzuschlagen (die s. g. Initiative); die Stände haben, dafern die Verfassung nicht auch ihnen die Initiative verleiht, nur das Recht, den Monarchen um Vorlage eines Gesetzentwurfs zu bitten. 1 Der Monarch kann den Entwurf bei der ersten oder der zweiten Kammer nach freier Wahl zuerst ein- 5 Als eine Art der „Gesetze“ werden in der Regel auch die Pri- vilegien aufgefasst (lex specialis). Mit Unrecht. Siehe §. 53. Note 4. 6 Hierbei wird es bedeutend, in welchem Masse der Gegen- stand des Gesetzes zugleich der Competenz der Kirche angehört, und ob die letztere eine geordnete Vertretung hat. 1 Siehe oben §. 40. Note 2. Für das logische Moment des Ver- hältnisses des Monarchenrechts zum Rechte der Stände finden sich auch in anderen Rechtstheilen Parallelen, — auf der einen Seite ein Recht in principieller Totalität, auf der anderen Seite ein beschränkendes Specialrecht (so das Recht des Eigenthümers, des Erben, das kirchliche Regimen plenum, gegenüber der Ser- vitut, dem Legat, dem Regimen minus plenum).

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/158>, abgerufen am 27.11.2024.