Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.Dritter Abschnitt. Regierungshandlungen, welche keine Gesetze sind, zu-sammenzufassen, mit Ausnahme der Acte der richter- lichen Gewalt. Man kann sie übersichtlich in folgender Weise gruppiren. Zunächst tritt die auf die Organisation und Leistung Die durch diese Behörden vorzunehmenden Ver- 1 Schon oben wurde bemerkt, dass die Organisation und Com- petenzbestimmung der Gerichte nicht in den Kreis der Ver- waltung gehört, sondern auf dem Wege der Gesetzgebung fest- zustellen ist. 2 Vom älteren deutschen Staatsrechte war eine Beschränkung
des Dispensationsrechts nicht zu erwarten. Die Rechtssätze, welche (wie im Eherechte) für gewisse Fälle die Dispensation aus- schliessen, waren ganz vereinzelt. Die neueren Verfassungen schweigen darüber grösstentheils. Man wird daher im Zweifel den Satz (siehe Coburgische Verfassung §. 128.) als geltend an- Dritter Abschnitt. Regierungshandlungen, welche keine Gesetze sind, zu-sammenzufassen, mit Ausnahme der Acte der richter- lichen Gewalt. Man kann sie übersichtlich in folgender Weise gruppiren. Zunächst tritt die auf die Organisation und Leistung Die durch diese Behörden vorzunehmenden Ver- 1 Schon oben wurde bemerkt, dass die Organisation und Com- petenzbestimmung der Gerichte nicht in den Kreis der Ver- waltung gehört, sondern auf dem Wege der Gesetzgebung fest- zustellen ist. 2 Vom älteren deutschen Staatsrechte war eine Beschränkung
des Dispensationsrechts nicht zu erwarten. Die Rechtssätze, welche (wie im Eherechte) für gewisse Fälle die Dispensation aus- schliessen, waren ganz vereinzelt. Die neueren Verfassungen schweigen darüber grösstentheils. Man wird daher im Zweifel den Satz (siehe Coburgische Verfassung §. 128.) als geltend an- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0180" n="162"/><fw place="top" type="header">Dritter Abschnitt.</fw><lb/> Regierungshandlungen, welche keine Gesetze sind, zu-<lb/> sammenzufassen, mit Ausnahme der Acte der richter-<lb/> lichen Gewalt. Man kann sie übersichtlich in folgender<lb/> Weise gruppiren.</p><lb/> <p>Zunächst tritt die auf die Organisation und Leistung<lb/> der Staatsbehörden gerichtete Thätigkeit hervor. Für alle<lb/> einzelnen Branchen der Staatsthätigkeit werden Aemter<lb/> eingerichtet, an welche die verschiedenen Staatsarbeiten<lb/> vertheilt werden. Sie bilden einander über-, resp. unter-<lb/> geordnete Instanzen, deren Competenzkreis unter ein-<lb/> ander und gegenüber den Behörden anderer Departe-<lb/> ments zu bestimmen ist.<note place="foot" n="1">Schon oben wurde bemerkt, dass die Organisation und Com-<lb/> petenzbestimmung der <hi rendition="#g">Gerichte</hi> nicht in den Kreis der Ver-<lb/> waltung gehört, sondern auf dem Wege der Gesetzgebung fest-<lb/> zustellen ist.</note> Die Anstellung der für diese<lb/> Aemter erforderlichen Beamten, die stete Beaufsichtigung<lb/> derselben, sowie die fortgesetzte Leitung ihrer Thätigkeit<lb/> durch Instructionen und Weisungen der verschiedensten<lb/> Art bildet einen hauptsächlichen Theil der Verwaltung.</p><lb/> <p>Die durch diese Behörden vorzunehmenden Ver-<lb/> waltungshandlungen sind sehr verschiedener Art. Der<lb/> grösste Theil derselben characterisirt sich als Aus-<lb/> führung der Gesetze, deren Anwendung auf einzelne<lb/> Fälle, und andererseits die Dispensation von ihrer Ein-<lb/> wirkung;<note xml:id="note-0180" next="#note-0181" place="foot" n="2">Vom älteren deutschen Staatsrechte war eine Beschränkung<lb/> des Dispensationsrechts nicht zu erwarten. Die Rechtssätze,<lb/> welche (wie im Eherechte) für gewisse Fälle die Dispensation aus-<lb/> schliessen, waren ganz vereinzelt. Die neueren Verfassungen<lb/> schweigen darüber grösstentheils. Man wird daher im Zweifel<lb/> den Satz (siehe Coburgische Verfassung §. 128.) als geltend an-</note> hieran schliessen sich die eigentlichen Voll-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [162/0180]
Dritter Abschnitt.
Regierungshandlungen, welche keine Gesetze sind, zu-
sammenzufassen, mit Ausnahme der Acte der richter-
lichen Gewalt. Man kann sie übersichtlich in folgender
Weise gruppiren.
Zunächst tritt die auf die Organisation und Leistung
der Staatsbehörden gerichtete Thätigkeit hervor. Für alle
einzelnen Branchen der Staatsthätigkeit werden Aemter
eingerichtet, an welche die verschiedenen Staatsarbeiten
vertheilt werden. Sie bilden einander über-, resp. unter-
geordnete Instanzen, deren Competenzkreis unter ein-
ander und gegenüber den Behörden anderer Departe-
ments zu bestimmen ist. 1 Die Anstellung der für diese
Aemter erforderlichen Beamten, die stete Beaufsichtigung
derselben, sowie die fortgesetzte Leitung ihrer Thätigkeit
durch Instructionen und Weisungen der verschiedensten
Art bildet einen hauptsächlichen Theil der Verwaltung.
Die durch diese Behörden vorzunehmenden Ver-
waltungshandlungen sind sehr verschiedener Art. Der
grösste Theil derselben characterisirt sich als Aus-
führung der Gesetze, deren Anwendung auf einzelne
Fälle, und andererseits die Dispensation von ihrer Ein-
wirkung; 2 hieran schliessen sich die eigentlichen Voll-
1 Schon oben wurde bemerkt, dass die Organisation und Com-
petenzbestimmung der Gerichte nicht in den Kreis der Ver-
waltung gehört, sondern auf dem Wege der Gesetzgebung fest-
zustellen ist.
2 Vom älteren deutschen Staatsrechte war eine Beschränkung
des Dispensationsrechts nicht zu erwarten. Die Rechtssätze,
welche (wie im Eherechte) für gewisse Fälle die Dispensation aus-
schliessen, waren ganz vereinzelt. Die neueren Verfassungen
schweigen darüber grösstentheils. Man wird daher im Zweifel
den Satz (siehe Coburgische Verfassung §. 128.) als geltend an-
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