Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.§. 56. Competenz der Justiz. manche Lücke unseres modernen Staatsrechts geschlos-sen würde.10 Die Entscheidung von Competenzconflicten zwischen 10 Bekanntlich ein jetzt von verschiedenen Seiten in Anregung gebrachter Gedanke. 11 Man unterscheidet negative und positive Competenzcon- flicte, je nachdem eine Behörde die Competenz ablehnt oder fordert. 12 Siehe die Nachweise bei Zachariä a. a. O. §. 177. Note 14--18. 12*
§. 56. Competenz der Justiz. manche Lücke unseres modernen Staatsrechts geschlos-sen würde.10 Die Entscheidung von Competenzconflicten zwischen 10 Bekanntlich ein jetzt von verschiedenen Seiten in Anregung gebrachter Gedanke. 11 Man unterscheidet negative und positive Competenzcon- flicte, je nachdem eine Behörde die Competenz ablehnt oder fordert. 12 Siehe die Nachweise bei Zachariä a. a. O. §. 177. Note 14—18. 12*
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§. 56. Competenz der Justiz.
manche Lücke unseres modernen Staatsrechts geschlos-
sen würde. 10
Die Entscheidung von Competenzconflicten zwischen
den Justiz- und Verwaltungsbehörden 11 ist häufig den
Gerichten entzogen, und entweder dem Monarchen
selbst vorbehalten, oder einer besonderen hierzu be-
rufenen Behörde anheim gegeben. 12
10 Bekanntlich ein jetzt von verschiedenen Seiten in Anregung
gebrachter Gedanke.
11 Man unterscheidet negative und positive Competenzcon-
flicte, je nachdem eine Behörde die Competenz ablehnt oder
fordert.
12 Siehe die Nachweise bei Zachariä a. a. O. §. 177. Note
14—18.
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