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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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Vierter Abschnitt.
begehrt wird, zu erkennen.5 Aehnlich verhält es sich
mit dem Rechtswege des Anspruchs auf Anerkennung
als Mitglied der ehemaligen Reichsritterschaft.

§. 61.

4. Ueber den Anspruch, als Mitglied der Stände-
versammlung
zu gelten, wird allein von der Kammer,
zu welcher der Zutritt verlangt wird, Recht gesprochen,
einerlei, ob der Anspruch auf eine stattgehabte Wahl,
oder auf königliche Ernennung, auf Innehabung eines
Amtes, oder auf eine besondere Standesstellung ge-
stützt wird. Ueber diese Legitimationsfragen entscheidet
die Kammer definitiv; gegen ihr Urtheil findet keine
Appellation statt. Ihr selbst aber muss es frei stehen,
die bereits ausgesprochene Legitimation einer erneuten
Prüfung zu unterwerfen, wenn neue entscheidende und
fortwirkende Thatsachen bekannt werden.1

5. Das Indigenat, d. h. das Zugehören zu einem
bestimmten Staatsverbande vermöge Eintritts in das

dann die Bundesversammlung selbst oder in ihrem Namen eine
aus den Spruchmännern des Bundesschiedsgerichts gebildete rich-
terliche Instanz.
5 Die Legitimationsprüfung erstreckt sich insbesondere dar-
auf, ob das fragliche Mitglied des hochadeligen Hauses nach
der Hausverfassung der für Ausübung der Standschaft Berufene
sei, ferner auf die erforderliche reale Qualification u. s. w.
1 Ueber die Stellung der Kammer bei dieser Function siehe
v. Rönne, Preussisches Staatsrecht, §. 117. Die Kammer urtheilt
nach Art eines Geschwornengerichts, d. h. nach freiem Ermessen.
Der Regierung steht dabei nur die Einwirkung zu, welche sich
aus der Theilnahme ihrer Vertreter an der Discussion ergiebt.
Aeussersten Falls kann sie freilich auch mit Kammerauflösung
einschreiten.

Vierter Abschnitt.
begehrt wird, zu erkennen.5 Aehnlich verhält es sich
mit dem Rechtswege des Anspruchs auf Anerkennung
als Mitglied der ehemaligen Reichsritterschaft.

§. 61.

4. Ueber den Anspruch, als Mitglied der Stände-
versammlung
zu gelten, wird allein von der Kammer,
zu welcher der Zutritt verlangt wird, Recht gesprochen,
einerlei, ob der Anspruch auf eine stattgehabte Wahl,
oder auf königliche Ernennung, auf Innehabung eines
Amtes, oder auf eine besondere Standesstellung ge-
stützt wird. Ueber diese Legitimationsfragen entscheidet
die Kammer definitiv; gegen ihr Urtheil findet keine
Appellation statt. Ihr selbst aber muss es frei stehen,
die bereits ausgesprochene Legitimation einer erneuten
Prüfung zu unterwerfen, wenn neue entscheidende und
fortwirkende Thatsachen bekannt werden.1

5. Das Indigenat, d. h. das Zugehören zu einem
bestimmten Staatsverbande vermöge Eintritts in das

dann die Bundesversammlung selbst oder in ihrem Namen eine
aus den Spruchmännern des Bundesschiedsgerichts gebildete rich-
terliche Instanz.
5 Die Legitimationsprüfung erstreckt sich insbesondere dar-
auf, ob das fragliche Mitglied des hochadeligen Hauses nach
der Hausverfassung der für Ausübung der Standschaft Berufene
sei, ferner auf die erforderliche reale Qualification u. s. w.
1 Ueber die Stellung der Kammer bei dieser Function siehe
v. Rönne, Preussisches Staatsrecht, §. 117. Die Kammer urtheilt
nach Art eines Geschwornengerichts, d. h. nach freiem Ermessen.
Der Regierung steht dabei nur die Einwirkung zu, welche sich
aus der Theilnahme ihrer Vertreter an der Discussion ergiebt.
Aeussersten Falls kann sie freilich auch mit Kammerauflösung
einschreiten.
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[194/0212] Vierter Abschnitt. begehrt wird, zu erkennen. 5 Aehnlich verhält es sich mit dem Rechtswege des Anspruchs auf Anerkennung als Mitglied der ehemaligen Reichsritterschaft. §. 61. 4. Ueber den Anspruch, als Mitglied der Stände- versammlung zu gelten, wird allein von der Kammer, zu welcher der Zutritt verlangt wird, Recht gesprochen, einerlei, ob der Anspruch auf eine stattgehabte Wahl, oder auf königliche Ernennung, auf Innehabung eines Amtes, oder auf eine besondere Standesstellung ge- stützt wird. Ueber diese Legitimationsfragen entscheidet die Kammer definitiv; gegen ihr Urtheil findet keine Appellation statt. Ihr selbst aber muss es frei stehen, die bereits ausgesprochene Legitimation einer erneuten Prüfung zu unterwerfen, wenn neue entscheidende und fortwirkende Thatsachen bekannt werden. 1 5. Das Indigenat, d. h. das Zugehören zu einem bestimmten Staatsverbande vermöge Eintritts in das 4 5 Die Legitimationsprüfung erstreckt sich insbesondere dar- auf, ob das fragliche Mitglied des hochadeligen Hauses nach der Hausverfassung der für Ausübung der Standschaft Berufene sei, ferner auf die erforderliche reale Qualification u. s. w. 1 Ueber die Stellung der Kammer bei dieser Function siehe v. Rönne, Preussisches Staatsrecht, §. 117. Die Kammer urtheilt nach Art eines Geschwornengerichts, d. h. nach freiem Ermessen. Der Regierung steht dabei nur die Einwirkung zu, welche sich aus der Theilnahme ihrer Vertreter an der Discussion ergiebt. Aeussersten Falls kann sie freilich auch mit Kammerauflösung einschreiten. 4 dann die Bundesversammlung selbst oder in ihrem Namen eine aus den Spruchmännern des Bundesschiedsgerichts gebildete rich- terliche Instanz.

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 194. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/212>, abgerufen am 24.11.2024.