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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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Vierter Abschnitt.
wendigkeit gemacht würde. Werden sie freilich gegen-
über der Staatsregierung geltend gemacht, so wiederholt
sich auch hier die Schwierigkeit, letztere als Process-
partei darzustellen.4

7. Oeffentliche Rechte des Beamten. Das In-
teresse, ein bestimmtes Amt zu behalten, nicht auf ein
anderes gleichartiges Amt versetzt, nicht pensionirt zu
werden, wird regelmässig nicht als ein wirkliches Recht
des Beamten anerkannt; ebensowenig das Interesse, in
eine höhere Stelle aufzurücken.5 Wenn aber auch diese
Interessen unter gewissen Voraussetzungen particular-
rechtlich als Rechte bestehen, so ist die Entscheidung
darüber doch heutzutage den Gerichten meistens ent-
zogen und den höheren Verwaltungsbehörden, oder
einem Disciplinarhofe oder einer sonst hierzu eingerich-
teten Behörde übertragen. Das öffentliche Recht des
Beamten, vom Publicum als amtliche Autorität respectirt
zu werden, wird durch Strafgesetze geschützt. Keinem
Zweifel sollte es aber unterliegen, dass die aus dem
Beamtenverhältnisse hervorgehenden privatrechtlichen
Ansprüche auf Gehalt, Pension, Wittwenpension, Ent-
schädigung für dienstliche Auslagen, immer durch die
gewöhnlichen Gerichte geschützt werden müssten, einerlei
ob jene Ansprüche auf Gesetz oder auf besonderem
Vertrage beruhen.

4 Diese Schwierigkeit fällt weg, wenn principaliter der Fiscus
etwa auf Entschädigung verklagt wird und dabei die Rechtsfrage
als Präjudizialpunkt auftritt.
5 Siehe oben §. 36 u. 38. Nur bei richterlichen Beamten be-
steht eine theilweise Ausnahme.

Vierter Abschnitt.
wendigkeit gemacht würde. Werden sie freilich gegen-
über der Staatsregierung geltend gemacht, so wiederholt
sich auch hier die Schwierigkeit, letztere als Process-
partei darzustellen.4

7. Oeffentliche Rechte des Beamten. Das In-
teresse, ein bestimmtes Amt zu behalten, nicht auf ein
anderes gleichartiges Amt versetzt, nicht pensionirt zu
werden, wird regelmässig nicht als ein wirkliches Recht
des Beamten anerkannt; ebensowenig das Interesse, in
eine höhere Stelle aufzurücken.5 Wenn aber auch diese
Interessen unter gewissen Voraussetzungen particular-
rechtlich als Rechte bestehen, so ist die Entscheidung
darüber doch heutzutage den Gerichten meistens ent-
zogen und den höheren Verwaltungsbehörden, oder
einem Disciplinarhofe oder einer sonst hierzu eingerich-
teten Behörde übertragen. Das öffentliche Recht des
Beamten, vom Publicum als amtliche Autorität respectirt
zu werden, wird durch Strafgesetze geschützt. Keinem
Zweifel sollte es aber unterliegen, dass die aus dem
Beamtenverhältnisse hervorgehenden privatrechtlichen
Ansprüche auf Gehalt, Pension, Wittwenpension, Ent-
schädigung für dienstliche Auslagen, immer durch die
gewöhnlichen Gerichte geschützt werden müssten, einerlei
ob jene Ansprüche auf Gesetz oder auf besonderem
Vertrage beruhen.

4 Diese Schwierigkeit fällt weg, wenn principaliter der Fiscus
etwa auf Entschädigung verklagt wird und dabei die Rechtsfrage
als Präjudizialpunkt auftritt.
5 Siehe oben §. 36 u. 38. Nur bei richterlichen Beamten be-
steht eine theilweise Ausnahme.
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[196/0214] Vierter Abschnitt. wendigkeit gemacht würde. Werden sie freilich gegen- über der Staatsregierung geltend gemacht, so wiederholt sich auch hier die Schwierigkeit, letztere als Process- partei darzustellen. 4 7. Oeffentliche Rechte des Beamten. Das In- teresse, ein bestimmtes Amt zu behalten, nicht auf ein anderes gleichartiges Amt versetzt, nicht pensionirt zu werden, wird regelmässig nicht als ein wirkliches Recht des Beamten anerkannt; ebensowenig das Interesse, in eine höhere Stelle aufzurücken. 5 Wenn aber auch diese Interessen unter gewissen Voraussetzungen particular- rechtlich als Rechte bestehen, so ist die Entscheidung darüber doch heutzutage den Gerichten meistens ent- zogen und den höheren Verwaltungsbehörden, oder einem Disciplinarhofe oder einer sonst hierzu eingerich- teten Behörde übertragen. Das öffentliche Recht des Beamten, vom Publicum als amtliche Autorität respectirt zu werden, wird durch Strafgesetze geschützt. Keinem Zweifel sollte es aber unterliegen, dass die aus dem Beamtenverhältnisse hervorgehenden privatrechtlichen Ansprüche auf Gehalt, Pension, Wittwenpension, Ent- schädigung für dienstliche Auslagen, immer durch die gewöhnlichen Gerichte geschützt werden müssten, einerlei ob jene Ansprüche auf Gesetz oder auf besonderem Vertrage beruhen. 4 Diese Schwierigkeit fällt weg, wenn principaliter der Fiscus etwa auf Entschädigung verklagt wird und dabei die Rechtsfrage als Präjudizialpunkt auftritt. 5 Siehe oben §. 36 u. 38. Nur bei richterlichen Beamten be- steht eine theilweise Ausnahme.

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 196. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/214>, abgerufen am 24.11.2024.