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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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Vierter Abschnitt.
Klagerecht besteht, hat der Verletzte zugleich das Recht
der Beschwerde; er kann den Weg der Beschwerde un-
beschadet seines Klagerechts vor oder während der
Klage betreten, sowie er ihm auch nach erfolglos be-
endigtem Processe noch offen steht.


Vierter Abschnitt.
Klagerecht besteht, hat der Verletzte zugleich das Recht
der Beschwerde; er kann den Weg der Beschwerde un-
beschadet seines Klagerechts vor oder während der
Klage betreten, sowie er ihm auch nach erfolglos be-
endigtem Processe noch offen steht.


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[204/0222] Vierter Abschnitt. Klagerecht besteht, hat der Verletzte zugleich das Recht der Beschwerde; er kann den Weg der Beschwerde un- beschadet seines Klagerechts vor oder während der Klage betreten, sowie er ihm auch nach erfolglos be- endigtem Processe noch offen steht.

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 204. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/222>, abgerufen am 25.11.2024.