Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.Erster Abschnitt. dass sie die höchste Macht im Volke und dass allge-mein die Ueberzeugung von ihrer Unwiderstehlichkeit begründet ist.4 Soll sie aber ganz ihrer Idee entspre- chen, d. h. den sittlichen Gesammtwillen eines Volks in voller Wahrheit darstellen, so muss sie so geartet sein, dass sie die Motive ihres Handelns nicht von einer aus- ser ihr stehenden höheren Macht empfängt, sondern le- diglich in sich findet, sie muss m. a. W. souverain sein.5 Auf ihrer Bedeutung als seelischer Kraft der Staatspersönlichkeit eines Volks beruht ihre Eigenschaft der Untheilbarkeit.6 4 Es pflegt wohl hier ein ganzes Register anderer s. g. Eigen- schaften der Staatsgewalt aufgeführt zu werden, welche aber ent- weder gar kein rechtliches Moment bezeichnen (z. B. die s. g. Heiligkeit), oder nicht hierher, sondern zur Characteristik des Staats gehören (z. B. die s. g. Ewigkeit). So z. B. Mauren- brecher, Staatsrecht §. 30, Held, System des Verfassungsrechts 1. Band §. 138. Ihre Eigenschaft als höchste Macht im Staate begreift übrigens auch die Eigenschaft der Ausschliesslichkeit. 5 Nach meiner Ansicht ist diess der eigentliche, auch ge- schichtlich allein zu rechtfertigende Sinn des freilich in so vieler- lei Bedeutungen gebrauchten Wortes Souverainetät: Unabhängig- keit einer Staatsgewalt von einer ausser ihr stehenden höheren Staatsgewalt. Souverainetät ist also nicht selbst Staatsgewalt, sondern bezeichnet nur eine Eigenschaft der vollkommenen Staats- gewalt. Die Ausdrücke "Fürstensouverainetät, Volkssouveraine- tät, Nationalsouverainetät" sind nur Stichworte für verschiedene politische Bestrebungen. Mit dem Begriffe des Monarchenrechts im engeren Sinne steht der Begriff Souverainetät an sich in gar keiner Relation; und doch wird Souverainetät und monarchisches Princip so oft verwechselt (diess thut selbst der Artikel 57. der Wiener Schlussacte). 6 Es bedarf hier keiner erneuten Widerlegung des wenigstens
wissenschaftlich längst überwundenen s. g. Princips der Theilung der Gewalten. Erster Abschnitt. dass sie die höchste Macht im Volke und dass allge-mein die Ueberzeugung von ihrer Unwiderstehlichkeit begründet ist.4 Soll sie aber ganz ihrer Idee entspre- chen, d. h. den sittlichen Gesammtwillen eines Volks in voller Wahrheit darstellen, so muss sie so geartet sein, dass sie die Motive ihres Handelns nicht von einer aus- ser ihr stehenden höheren Macht empfängt, sondern le- diglich in sich findet, sie muss m. a. W. souverain sein.5 Auf ihrer Bedeutung als seelischer Kraft der Staatspersönlichkeit eines Volks beruht ihre Eigenschaft der Untheilbarkeit.6 4 Es pflegt wohl hier ein ganzes Register anderer s. g. Eigen- schaften der Staatsgewalt aufgeführt zu werden, welche aber ent- weder gar kein rechtliches Moment bezeichnen (z. B. die s. g. Heiligkeit), oder nicht hierher, sondern zur Characteristik des Staats gehören (z. B. die s. g. Ewigkeit). So z. B. Mauren- brecher, Staatsrecht §. 30, Held, System des Verfassungsrechts 1. Band §. 138. Ihre Eigenschaft als höchste Macht im Staate begreift übrigens auch die Eigenschaft der Ausschliesslichkeit. 5 Nach meiner Ansicht ist diess der eigentliche, auch ge- schichtlich allein zu rechtfertigende Sinn des freilich in so vieler- lei Bedeutungen gebrauchten Wortes Souverainetät: Unabhängig- keit einer Staatsgewalt von einer ausser ihr stehenden höheren Staatsgewalt. Souverainetät ist also nicht selbst Staatsgewalt, sondern bezeichnet nur eine Eigenschaft der vollkommenen Staats- gewalt. Die Ausdrücke „Fürstensouverainetät, Volkssouveraine- tät, Nationalsouverainetät“ sind nur Stichworte für verschiedene politische Bestrebungen. Mit dem Begriffe des Monarchenrechts im engeren Sinne steht der Begriff Souverainetät an sich in gar keiner Relation; und doch wird Souverainetät und monarchisches Princip so oft verwechselt (diess thut selbst der Artikel 57. der Wiener Schlussacte). 6 Es bedarf hier keiner erneuten Widerlegung des wenigstens
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Erster Abschnitt.
dass sie die höchste Macht im Volke und dass allge-
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begründet ist. 4 Soll sie aber ganz ihrer Idee entspre-
chen, d. h. den sittlichen Gesammtwillen eines Volks in
voller Wahrheit darstellen, so muss sie so geartet sein,
dass sie die Motive ihres Handelns nicht von einer aus-
ser ihr stehenden höheren Macht empfängt, sondern le-
diglich in sich findet, sie muss m. a. W. souverain
sein. 5 Auf ihrer Bedeutung als seelischer Kraft der
Staatspersönlichkeit eines Volks beruht ihre Eigenschaft
der Untheilbarkeit. 6
4 Es pflegt wohl hier ein ganzes Register anderer s. g. Eigen-
schaften der Staatsgewalt aufgeführt zu werden, welche aber ent-
weder gar kein rechtliches Moment bezeichnen (z. B. die s. g.
Heiligkeit), oder nicht hierher, sondern zur Characteristik des
Staats gehören (z. B. die s. g. Ewigkeit). So z. B. Mauren-
brecher, Staatsrecht §. 30, Held, System des Verfassungsrechts
1. Band §. 138. Ihre Eigenschaft als höchste Macht im Staate
begreift übrigens auch die Eigenschaft der Ausschliesslichkeit.
5 Nach meiner Ansicht ist diess der eigentliche, auch ge-
schichtlich allein zu rechtfertigende Sinn des freilich in so vieler-
lei Bedeutungen gebrauchten Wortes Souverainetät: Unabhängig-
keit einer Staatsgewalt von einer ausser ihr stehenden höheren
Staatsgewalt. Souverainetät ist also nicht selbst Staatsgewalt,
sondern bezeichnet nur eine Eigenschaft der vollkommenen Staats-
gewalt. Die Ausdrücke „Fürstensouverainetät, Volkssouveraine-
tät, Nationalsouverainetät“ sind nur Stichworte für verschiedene
politische Bestrebungen. Mit dem Begriffe des Monarchenrechts
im engeren Sinne steht der Begriff Souverainetät an sich in gar
keiner Relation; und doch wird Souverainetät und monarchisches
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