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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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Erster Abschnitt.
Die ihnen durch den Artikel 14. der Deutschen Bundes-
acte5 garantirten Rechte sind theils solche, welche nur

5 Bundesacte Artikel 14.: "Um den im Jahre 1806 und seit-
dem mittelbar gewordenen ehemaligen Reichsständen und Reichs-
angehörigen in Gemässheit der gegenwärtigen Verhältnisse in
allen Bundesstaaten einen gleichförmig bleibenden Rechtszustand
zu verschaffen, so vereinigen die Bundesstaaten sich dahin: a) dass
diese fürstlichen und gräflichen Häuser fortan nichtsdestoweniger
zu dem hohen Adel in Deutschland gerechnet werden, und ihnen
das Recht der Ebenbürtigkeit in dem bisher damit verbundenen
Begriffe verbleibt. b) Sind die Häupter dieser Häuser die ersten
Standesherren in dem Staate, zu dem sie gehören. Sie und ihre
Familien bilden die privilegirteste Classe in demselben, insbeson-
dere in Ansehung der Besteuerung. c) Es sollen ihnen überhaupt
in Rücksicht ihrer Personen, Familien und Besitzungen alle die-
jenigen Rechte und Vorzüge zugesichert werden und bleiben,
welche aus ihrem Eigenthume und dessen ungestörtem Genusse
herrühren, und nicht zu der Staatsgewalt und den höheren Re-
gierungsrechten gehören. -- Unter vorerwähnten Rechten sind
besonders und namentlich begriffen: 1. Die unbeschränkte Frei-
heit, ihren Aufenthalt in jedem zu dem Bunde gehörenden oder
mit demselben im Frieden lebenden Staate zu nehmen. 2. Wer-
den nach den Grundsätzen der früheren deutschen Verfassung die
noch bestehenden Familienverträge aufrecht erhalten, und ihnen
die Befugniss zugesichert, über ihre Güter und Familienverhält-
nisse verbindliche Verfügungen zu treffen, welche jedoch dem
Souverain vorgelegt und bei den höchsten Landesstellen zur all-
gemeinen Kenntniss und Nachachtung gebracht werden müssen.
Alle bisher dagegen erlassenen Verordnungen sollen für künftige
Fälle nicht weiter anwendbar sein. 3. Privilegirter Gerichtsstand
und Befreiung von aller Militärpflichtigkeit für sich und ihre
Familien. 4. Die Ausübung der bürgerlichen und peinlichen
Gerechtigkeitspflege in erster, und, wo die Besitzung gross genug
ist, in zweiter Instanz, der Forstgerichtsbarkeit, Ortspolizei und
Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen, auch über milde Stiftungen,
jedoch nach Vorschrift der Landesgesetze, welchen sie, sowie der
Militärverfassung und der Oberaufsicht der Regierungen über jene
Zuständigkeiten unterworfen bleiben. -- Bei der näheren Bestim-
mung der angeführten Befugnisse sowohl, wie überhaupt in allen
übrigen Punkten wird zur weiteren Begründung und Feststellung

Erster Abschnitt.
Die ihnen durch den Artikel 14. der Deutschen Bundes-
acte5 garantirten Rechte sind theils solche, welche nur

5 Bundesacte Artikel 14.: „Um den im Jahre 1806 und seit-
dem mittelbar gewordenen ehemaligen Reichsständen und Reichs-
angehörigen in Gemässheit der gegenwärtigen Verhältnisse in
allen Bundesstaaten einen gleichförmig bleibenden Rechtszustand
zu verschaffen, so vereinigen die Bundesstaaten sich dahin: a) dass
diese fürstlichen und gräflichen Häuser fortan nichtsdestoweniger
zu dem hohen Adel in Deutschland gerechnet werden, und ihnen
das Recht der Ebenbürtigkeit in dem bisher damit verbundenen
Begriffe verbleibt. b) Sind die Häupter dieser Häuser die ersten
Standesherren in dem Staate, zu dem sie gehören. Sie und ihre
Familien bilden die privilegirteste Classe in demselben, insbeson-
dere in Ansehung der Besteuerung. c) Es sollen ihnen überhaupt
in Rücksicht ihrer Personen, Familien und Besitzungen alle die-
jenigen Rechte und Vorzüge zugesichert werden und bleiben,
welche aus ihrem Eigenthume und dessen ungestörtem Genusse
herrühren, und nicht zu der Staatsgewalt und den höheren Re-
gierungsrechten gehören. — Unter vorerwähnten Rechten sind
besonders und namentlich begriffen: 1. Die unbeschränkte Frei-
heit, ihren Aufenthalt in jedem zu dem Bunde gehörenden oder
mit demselben im Frieden lebenden Staate zu nehmen. 2. Wer-
den nach den Grundsätzen der früheren deutschen Verfassung die
noch bestehenden Familienverträge aufrecht erhalten, und ihnen
die Befugniss zugesichert, über ihre Güter und Familienverhält-
nisse verbindliche Verfügungen zu treffen, welche jedoch dem
Souverain vorgelegt und bei den höchsten Landesstellen zur all-
gemeinen Kenntniss und Nachachtung gebracht werden müssen.
Alle bisher dagegen erlassenen Verordnungen sollen für künftige
Fälle nicht weiter anwendbar sein. 3. Privilegirter Gerichtsstand
und Befreiung von aller Militärpflichtigkeit für sich und ihre
Familien. 4. Die Ausübung der bürgerlichen und peinlichen
Gerechtigkeitspflege in erster, und, wo die Besitzung gross genug
ist, in zweiter Instanz, der Forstgerichtsbarkeit, Ortspolizei und
Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen, auch über milde Stiftungen,
jedoch nach Vorschrift der Landesgesetze, welchen sie, sowie der
Militärverfassung und der Oberaufsicht der Regierungen über jene
Zuständigkeiten unterworfen bleiben. — Bei der näheren Bestim-
mung der angeführten Befugnisse sowohl, wie überhaupt in allen
übrigen Punkten wird zur weiteren Begründung und Feststellung
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[50/0068] Erster Abschnitt. Die ihnen durch den Artikel 14. der Deutschen Bundes- acte 5 garantirten Rechte sind theils solche, welche nur 5 Bundesacte Artikel 14.: „Um den im Jahre 1806 und seit- dem mittelbar gewordenen ehemaligen Reichsständen und Reichs- angehörigen in Gemässheit der gegenwärtigen Verhältnisse in allen Bundesstaaten einen gleichförmig bleibenden Rechtszustand zu verschaffen, so vereinigen die Bundesstaaten sich dahin: a) dass diese fürstlichen und gräflichen Häuser fortan nichtsdestoweniger zu dem hohen Adel in Deutschland gerechnet werden, und ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit in dem bisher damit verbundenen Begriffe verbleibt. b) Sind die Häupter dieser Häuser die ersten Standesherren in dem Staate, zu dem sie gehören. Sie und ihre Familien bilden die privilegirteste Classe in demselben, insbeson- dere in Ansehung der Besteuerung. c) Es sollen ihnen überhaupt in Rücksicht ihrer Personen, Familien und Besitzungen alle die- jenigen Rechte und Vorzüge zugesichert werden und bleiben, welche aus ihrem Eigenthume und dessen ungestörtem Genusse herrühren, und nicht zu der Staatsgewalt und den höheren Re- gierungsrechten gehören. — Unter vorerwähnten Rechten sind besonders und namentlich begriffen: 1. Die unbeschränkte Frei- heit, ihren Aufenthalt in jedem zu dem Bunde gehörenden oder mit demselben im Frieden lebenden Staate zu nehmen. 2. Wer- den nach den Grundsätzen der früheren deutschen Verfassung die noch bestehenden Familienverträge aufrecht erhalten, und ihnen die Befugniss zugesichert, über ihre Güter und Familienverhält- nisse verbindliche Verfügungen zu treffen, welche jedoch dem Souverain vorgelegt und bei den höchsten Landesstellen zur all- gemeinen Kenntniss und Nachachtung gebracht werden müssen. Alle bisher dagegen erlassenen Verordnungen sollen für künftige Fälle nicht weiter anwendbar sein. 3. Privilegirter Gerichtsstand und Befreiung von aller Militärpflichtigkeit für sich und ihre Familien. 4. Die Ausübung der bürgerlichen und peinlichen Gerechtigkeitspflege in erster, und, wo die Besitzung gross genug ist, in zweiter Instanz, der Forstgerichtsbarkeit, Ortspolizei und Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen, auch über milde Stiftungen, jedoch nach Vorschrift der Landesgesetze, welchen sie, sowie der Militärverfassung und der Oberaufsicht der Regierungen über jene Zuständigkeiten unterworfen bleiben. — Bei der näheren Bestim- mung der angeführten Befugnisse sowohl, wie überhaupt in allen übrigen Punkten wird zur weiteren Begründung und Feststellung

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 50. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/68>, abgerufen am 04.12.2024.