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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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§. 21. Die Gemeinden.
den muss. Die Stadtverordneten werden auf bestimmte
Jahre von der Bürgerschaft, der Bürgermeister und
Rath (auf Lebenszeit oder auf bestimmte Jahre) in der
Regel von den Stadtverordneten gewählt. Die Wahlen
bedürfen meist der Bestätigung durch die Regierung.

An der Spitze der Landgemeinden steht ein
Schultheiss (Dorfrichter), der die Gemeindeangelegen-
heiten mit einigen Gehülfen (jedoch nicht in collegiali-
scher Form) besorgt. In manchen Fällen muss auch
die Gesammtheit der Gemeindebürger1 befragt werden,
welche hier in der Regel nicht durch einen ständigen
Ausschuss vertreten ist (oder wenigstens nicht durch
einen so umfassenden, als die Stadtgemeinde). In man-
chen Ländern steht noch jetzt dem Gutsherrn ein be-
sonderer Einfluss auf die Besetzung der Vorstände der
Landgemeinden zu.

Jede Gemeinde hat ihre Gemarkung als örtliche
Basis ihrer Existenz. Mitglieder der Gemeinde sind die
Gemeindebürger. Von denen, welche das volle Bürger-
recht (d. h. auch die Gemeindewahlrechte und die Fähig-
keit zur Uebernahme von Gemeindeämtern)2 haben,
unterscheiden sich die blossen Beisitzer oder Schutz-
verwandten, denen nur das in manchen Ländern s. g.
Heimathsrecht in der Gemeinde3 zusteht. Die Aus-

1 Ob bloss die Hofbesitzer oder auch alle anderen in der Ge-
meinde Wohnenden, ist particularrechtlich verschieden.
2 Wozu auch das privatrechtliche Interesse des Antheils am
s. g. Gemeindenutzen hinzukommt (besonders der Antheil an der
Gemeindeweide und dem Gemeindeholz).
3 Seine Bedeutung ist hauptsächlich in dem Rechte auf Ar-
menversorgung enthalten.

§. 21. Die Gemeinden.
den muss. Die Stadtverordneten werden auf bestimmte
Jahre von der Bürgerschaft, der Bürgermeister und
Rath (auf Lebenszeit oder auf bestimmte Jahre) in der
Regel von den Stadtverordneten gewählt. Die Wahlen
bedürfen meist der Bestätigung durch die Regierung.

An der Spitze der Landgemeinden steht ein
Schultheiss (Dorfrichter), der die Gemeindeangelegen-
heiten mit einigen Gehülfen (jedoch nicht in collegiali-
scher Form) besorgt. In manchen Fällen muss auch
die Gesammtheit der Gemeindebürger1 befragt werden,
welche hier in der Regel nicht durch einen ständigen
Ausschuss vertreten ist (oder wenigstens nicht durch
einen so umfassenden, als die Stadtgemeinde). In man-
chen Ländern steht noch jetzt dem Gutsherrn ein be-
sonderer Einfluss auf die Besetzung der Vorstände der
Landgemeinden zu.

Jede Gemeinde hat ihre Gemarkung als örtliche
Basis ihrer Existenz. Mitglieder der Gemeinde sind die
Gemeindebürger. Von denen, welche das volle Bürger-
recht (d. h. auch die Gemeindewahlrechte und die Fähig-
keit zur Uebernahme von Gemeindeämtern)2 haben,
unterscheiden sich die blossen Beisitzer oder Schutz-
verwandten, denen nur das in manchen Ländern s. g.
Heimathsrecht in der Gemeinde3 zusteht. Die Aus-

1 Ob bloss die Hofbesitzer oder auch alle anderen in der Ge-
meinde Wohnenden, ist particularrechtlich verschieden.
2 Wozu auch das privatrechtliche Interesse des Antheils am
s. g. Gemeindenutzen hinzukommt (besonders der Antheil an der
Gemeindeweide und dem Gemeindeholz).
3 Seine Bedeutung ist hauptsächlich in dem Rechte auf Ar-
menversorgung enthalten.
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[59/0077] §. 21. Die Gemeinden. den muss. Die Stadtverordneten werden auf bestimmte Jahre von der Bürgerschaft, der Bürgermeister und Rath (auf Lebenszeit oder auf bestimmte Jahre) in der Regel von den Stadtverordneten gewählt. Die Wahlen bedürfen meist der Bestätigung durch die Regierung. An der Spitze der Landgemeinden steht ein Schultheiss (Dorfrichter), der die Gemeindeangelegen- heiten mit einigen Gehülfen (jedoch nicht in collegiali- scher Form) besorgt. In manchen Fällen muss auch die Gesammtheit der Gemeindebürger 1 befragt werden, welche hier in der Regel nicht durch einen ständigen Ausschuss vertreten ist (oder wenigstens nicht durch einen so umfassenden, als die Stadtgemeinde). In man- chen Ländern steht noch jetzt dem Gutsherrn ein be- sonderer Einfluss auf die Besetzung der Vorstände der Landgemeinden zu. Jede Gemeinde hat ihre Gemarkung als örtliche Basis ihrer Existenz. Mitglieder der Gemeinde sind die Gemeindebürger. Von denen, welche das volle Bürger- recht (d. h. auch die Gemeindewahlrechte und die Fähig- keit zur Uebernahme von Gemeindeämtern) 2 haben, unterscheiden sich die blossen Beisitzer oder Schutz- verwandten, denen nur das in manchen Ländern s. g. Heimathsrecht in der Gemeinde 3 zusteht. Die Aus- 1 Ob bloss die Hofbesitzer oder auch alle anderen in der Ge- meinde Wohnenden, ist particularrechtlich verschieden. 2 Wozu auch das privatrechtliche Interesse des Antheils am s. g. Gemeindenutzen hinzukommt (besonders der Antheil an der Gemeindeweide und dem Gemeindeholz). 3 Seine Bedeutung ist hauptsächlich in dem Rechte auf Ar- menversorgung enthalten.

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 59. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/77>, abgerufen am 16.05.2024.