Gercke, Hermann: Die Torpedowaffe. Berlin, 1898.Der Untergang der "Maine". 4. daß bestimmte Angaben über den Zustand des Wracks nichtgemacht werden könnten, da die Angaben nur von Tauchern stammten; daß dagegen das Auf- und Zurückbiegen des Ober- und des Panzerdecks zwischen den Spanten 30 und 41 von der theilweisen Explosion von zwei oder mehreren Munitionsräumen des Vorschiffes abzuleiten sei; 5. daß eine Stelle der Außenhaut des Schiffes bei Spant 17, welche bei normalen Verhältnissen 11 1/2 Fuß seitwärts der Mittellinie und 6 Fuß über dem Kiel gelegen ist, in eine Stellung getrieben wurde, die jetzt 4 Fuß über Wasser, daher 34 Fuß höher liege wie dann, wenn das Schiff unverletzt gesunken wäre; daß der äußere Schiffsboden in die Gestalt eines um- gekehrten V und dessen hinterer Flügel, welcher 15 Fuß breit und 32 Fuß lang ist (von Spant 17 bis 25) auf sich selbst und gegen seine eigene Verlängerung nach vorn zu um- gebogen worden sei; daß die Mittelkielplatte (vertikale) bei Spant 18 ge- brochen und daß die flache mittlere Bodenplatte (flache Kiel) in einen ähnlichen Winkel gebogen sei wie die Boden- beplattung; daß diese Bruchstelle sich jetzt 6 Fuß unter Wasser und ungefähr 30 Fuß über ihrer normalen Stellung befinde; daß diese Wirkung nur durch eine Mine hervor- gebracht sein könne, welche sich bei Spant 18 unter dem Schiffsboden und etwas an Backbord befunden habe; 6. daß der Verlust des Schiffes Niemandem der Schiffsbesatzung zur Last falle; 7. daß der Verlust des Schiffes vielmehr durch die Explosion einer Unter-Wasser-Mine bewirktworden wäre, welche (Explosion) wiederum das Detoniren zweier oder mehrerer der vorderen Munitions- räume zur Folge gehabt habe, und schließlich 8. daß hinsichtlich der Verantwortlichkeit eine bestimmte Person oder irgendwelche Personen nicht bezeichnet werden könnten. Der Untergang der „Maine“. 4. daß beſtimmte Angaben über den Zuſtand des Wracks nichtgemacht werden könnten, da die Angaben nur von Tauchern ſtammten; daß dagegen das Auf- und Zurückbiegen des Ober- und des Panzerdecks zwiſchen den Spanten 30 und 41 von der theilweiſen Exploſion von zwei oder mehreren Munitionsräumen des Vorſchiffes abzuleiten ſei; 5. daß eine Stelle der Außenhaut des Schiffes bei Spant 17, welche bei normalen Verhältniſſen 11 ½ Fuß ſeitwärts der Mittellinie und 6 Fuß über dem Kiel gelegen iſt, in eine Stellung getrieben wurde, die jetzt 4 Fuß über Waſſer, daher 34 Fuß höher liege wie dann, wenn das Schiff unverletzt geſunken wäre; daß der äußere Schiffsboden in die Geſtalt eines um- gekehrten V und deſſen hinterer Flügel, welcher 15 Fuß breit und 32 Fuß lang iſt (von Spant 17 bis 25) auf ſich ſelbſt und gegen ſeine eigene Verlängerung nach vorn zu um- gebogen worden ſei; daß die Mittelkielplatte (vertikale) bei Spant 18 ge- brochen und daß die flache mittlere Bodenplatte (flache Kiel) in einen ähnlichen Winkel gebogen ſei wie die Boden- beplattung; daß dieſe Bruchſtelle ſich jetzt 6 Fuß unter Waſſer und ungefähr 30 Fuß über ihrer normalen Stellung befinde; daß dieſe Wirkung nur durch eine Mine hervor- gebracht ſein könne, welche ſich bei Spant 18 unter dem Schiffsboden und etwas an Backbord befunden habe; 6. daß der Verluſt des Schiffes Niemandem der Schiffsbeſatzung zur Laſt falle; 7. daß der Verluſt des Schiffes vielmehr durch die Exploſion einer Unter-Waſſer-Mine bewirktworden wäre, welche (Exploſion) wiederum das Detoniren zweier oder mehrerer der vorderen Munitions- räume zur Folge gehabt habe, und ſchließlich 8. daß hinſichtlich der Verantwortlichkeit eine beſtimmte Perſon oder irgendwelche Perſonen nicht bezeichnet werden könnten. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0125" n="101"/><fw place="top" type="header">Der Untergang der „Maine“.</fw><lb/> 4. daß beſtimmte Angaben über den Zuſtand des Wracks nicht<lb/> gemacht werden könnten, da die Angaben nur von Tauchern<lb/> ſtammten; daß dagegen das Auf- und Zurückbiegen des<lb/> Ober- und des Panzerdecks zwiſchen den Spanten 30<lb/> und 41 von der theilweiſen Exploſion von zwei oder<lb/> mehreren Munitionsräumen des Vorſchiffes abzuleiten ſei;<lb/> 5. daß eine Stelle der Außenhaut des Schiffes bei Spant 17,<lb/> welche bei normalen Verhältniſſen 11 ½ Fuß ſeitwärts der<lb/> Mittellinie und 6 Fuß über dem Kiel gelegen iſt, in eine<lb/> Stellung getrieben wurde, die jetzt 4 Fuß über Waſſer,<lb/> daher 34 Fuß höher liege wie dann, wenn das Schiff<lb/> unverletzt geſunken wäre;<lb/> daß der äußere Schiffsboden in die Geſtalt eines um-<lb/> gekehrten <hi rendition="#aq">V</hi> und deſſen hinterer Flügel, welcher 15 Fuß breit<lb/> und 32 Fuß lang iſt (von Spant 17 bis 25) auf ſich ſelbſt<lb/> und gegen ſeine eigene Verlängerung nach vorn zu um-<lb/> gebogen worden ſei;<lb/> daß die Mittelkielplatte (vertikale) bei Spant 18 ge-<lb/> brochen und daß die flache mittlere Bodenplatte (flache Kiel)<lb/> in einen ähnlichen Winkel gebogen ſei wie die Boden-<lb/> beplattung; daß dieſe Bruchſtelle ſich jetzt 6 Fuß unter Waſſer<lb/> und ungefähr 30 Fuß über ihrer normalen Stellung befinde;<lb/><hi rendition="#g">daß dieſe Wirkung nur durch eine Mine hervor-<lb/> gebracht ſein könne, welche ſich bei Spant 18 unter<lb/> dem Schiffsboden und etwas an Backbord befunden<lb/> habe</hi>;<lb/> 6. daß der Verluſt des Schiffes Niemandem der Schiffsbeſatzung<lb/> zur Laſt falle;<lb/> 7. <hi rendition="#g">daß der Verluſt des Schiffes vielmehr durch die<lb/> Exploſion einer Unter-Waſſer-Mine bewirktworden<lb/> wäre, welche (Exploſion) wiederum das Detoniren<lb/> zweier oder mehrerer der vorderen Munitions-<lb/> räume zur Folge gehabt habe</hi>, und ſchließlich<lb/> 8. daß hinſichtlich der Verantwortlichkeit eine beſtimmte Perſon<lb/> oder irgendwelche Perſonen nicht bezeichnet werden könnten.</p> </div><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [101/0125]
Der Untergang der „Maine“.
4. daß beſtimmte Angaben über den Zuſtand des Wracks nicht
gemacht werden könnten, da die Angaben nur von Tauchern
ſtammten; daß dagegen das Auf- und Zurückbiegen des
Ober- und des Panzerdecks zwiſchen den Spanten 30
und 41 von der theilweiſen Exploſion von zwei oder
mehreren Munitionsräumen des Vorſchiffes abzuleiten ſei;
5. daß eine Stelle der Außenhaut des Schiffes bei Spant 17,
welche bei normalen Verhältniſſen 11 ½ Fuß ſeitwärts der
Mittellinie und 6 Fuß über dem Kiel gelegen iſt, in eine
Stellung getrieben wurde, die jetzt 4 Fuß über Waſſer,
daher 34 Fuß höher liege wie dann, wenn das Schiff
unverletzt geſunken wäre;
daß der äußere Schiffsboden in die Geſtalt eines um-
gekehrten V und deſſen hinterer Flügel, welcher 15 Fuß breit
und 32 Fuß lang iſt (von Spant 17 bis 25) auf ſich ſelbſt
und gegen ſeine eigene Verlängerung nach vorn zu um-
gebogen worden ſei;
daß die Mittelkielplatte (vertikale) bei Spant 18 ge-
brochen und daß die flache mittlere Bodenplatte (flache Kiel)
in einen ähnlichen Winkel gebogen ſei wie die Boden-
beplattung; daß dieſe Bruchſtelle ſich jetzt 6 Fuß unter Waſſer
und ungefähr 30 Fuß über ihrer normalen Stellung befinde;
daß dieſe Wirkung nur durch eine Mine hervor-
gebracht ſein könne, welche ſich bei Spant 18 unter
dem Schiffsboden und etwas an Backbord befunden
habe;
6. daß der Verluſt des Schiffes Niemandem der Schiffsbeſatzung
zur Laſt falle;
7. daß der Verluſt des Schiffes vielmehr durch die
Exploſion einer Unter-Waſſer-Mine bewirktworden
wäre, welche (Exploſion) wiederum das Detoniren
zweier oder mehrerer der vorderen Munitions-
räume zur Folge gehabt habe, und ſchließlich
8. daß hinſichtlich der Verantwortlichkeit eine beſtimmte Perſon
oder irgendwelche Perſonen nicht bezeichnet werden könnten.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |