Gessert, Ferdinand: Ueber den Begriff und die Wichtigkeit der Schulzucht besonders für die Volksschulen. Münster, 1826.erfahren, als zugleich sinnliche Lust und Furcht ihn 3
erfahren, als zugleich ſinnliche Luſt und Furcht ihn 3
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0041" n="33"/> erfahren, als zugleich ſinnliche Luſt und Furcht ihn<lb/> reizt. Dies veranlaßt aber hoͤchſtens eine einzelne<lb/> geſetzliche That; denn dann ſind jene Triebe am Ziel<lb/> und hoͤren auf; und ob ſie durch Beifall oder Strafe<lb/> angefacht werden zu neuen Handlungen, ſo moͤgen<lb/> dieſe wol aͤußerlich zuſammenhangen und gleiche Geſtalt<lb/> haben, allein in dem Thaͤter ſind ſie doch nur wieder<lb/> einzelne, verſchiedene Erhebungen. Je ſinnlicher aber<lb/> noch die Schuͤler ſind, deſto weniger faßt ihr Ver-<lb/> ſtand die Regel, ihr Wille die Pflicht; ſie hangen<lb/> bloß an der Perſon des Lehrers, der ihnen das Geſetz<lb/> verſinnlicht; ſo weit er ſie treibt, ſo weit werden ſie<lb/> gehen. Er vermag aber nicht weiter mit ſeiner Kraft<lb/> in ſie zu dringen und ihnen dieſelbe zu leihen, als<lb/> daß ſie fuͤr das einzelne Mal, wo er ihnen beiſteht,<lb/> das vollbringen in wirklicher That, was er haben<lb/> will. Sollen ſie fortfahren, ſo muß er von neuem<lb/> wieder anheben. Thut er es nicht, ſo bleiben ſie auf<lb/> dem Punkte, wohin er ſie gebracht, oder fallen zuruͤck.<lb/> Jhr geſetzliches Handeln beſteht alſo aus lauter ein-<lb/> zelnen Punkten, ſo lange ſie beherrſcht werden von<lb/> der Sinnlichkeit. — Daraus folgt denn auch, daß<lb/> die in dieſem Kapitel zu gebenden Vorſchriften nicht<lb/> bloß verneinen duͤrfen nach Art der Regeln des erſten<lb/> Theils. Sie muͤſſen vielmehr recht beſtimmend und<lb/> gewoͤhnend ſein; jenes, um die Einſicht und den<lb/> Willen des Schuͤlers zu befeſtigen, dieſes, um ſeine<lb/> Sinnlichkeit zu beſchraͤnken, daß ſie nicht ſtets die<lb/> ſtaͤrkſten Eindruͤcke von Luſt und Furcht begehrt, wenn<lb/> ſie nicht widerſtreben ſoll. Sie muͤſſen heißen: Du<lb/> ſollſt das thun! und unbedingte Beobachtung des<lb/> <fw place="bottom" type="sig">3</fw><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [33/0041]
erfahren, als zugleich ſinnliche Luſt und Furcht ihn
reizt. Dies veranlaßt aber hoͤchſtens eine einzelne
geſetzliche That; denn dann ſind jene Triebe am Ziel
und hoͤren auf; und ob ſie durch Beifall oder Strafe
angefacht werden zu neuen Handlungen, ſo moͤgen
dieſe wol aͤußerlich zuſammenhangen und gleiche Geſtalt
haben, allein in dem Thaͤter ſind ſie doch nur wieder
einzelne, verſchiedene Erhebungen. Je ſinnlicher aber
noch die Schuͤler ſind, deſto weniger faßt ihr Ver-
ſtand die Regel, ihr Wille die Pflicht; ſie hangen
bloß an der Perſon des Lehrers, der ihnen das Geſetz
verſinnlicht; ſo weit er ſie treibt, ſo weit werden ſie
gehen. Er vermag aber nicht weiter mit ſeiner Kraft
in ſie zu dringen und ihnen dieſelbe zu leihen, als
daß ſie fuͤr das einzelne Mal, wo er ihnen beiſteht,
das vollbringen in wirklicher That, was er haben
will. Sollen ſie fortfahren, ſo muß er von neuem
wieder anheben. Thut er es nicht, ſo bleiben ſie auf
dem Punkte, wohin er ſie gebracht, oder fallen zuruͤck.
Jhr geſetzliches Handeln beſteht alſo aus lauter ein-
zelnen Punkten, ſo lange ſie beherrſcht werden von
der Sinnlichkeit. — Daraus folgt denn auch, daß
die in dieſem Kapitel zu gebenden Vorſchriften nicht
bloß verneinen duͤrfen nach Art der Regeln des erſten
Theils. Sie muͤſſen vielmehr recht beſtimmend und
gewoͤhnend ſein; jenes, um die Einſicht und den
Willen des Schuͤlers zu befeſtigen, dieſes, um ſeine
Sinnlichkeit zu beſchraͤnken, daß ſie nicht ſtets die
ſtaͤrkſten Eindruͤcke von Luſt und Furcht begehrt, wenn
ſie nicht widerſtreben ſoll. Sie muͤſſen heißen: Du
ſollſt das thun! und unbedingte Beobachtung des
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