Geistl. und Weltlich, mittler Zeit des künfftigen Concilii in allen Druckereyen, auch bey allen Buchführern, mit ernsterm Fleiß Bersehung thun, daß hinfürther nichts neues, und sonderlich Schmähschrifft, Gemählde, oder dergleichen, weder öffentlich noch heimlich gedruckt, oder feyl gehabt werden, es sey dann zuvor durch dieselbe Geistliche oder Weltliche Obrigkeit darzu ver- ordnete, verständige Personen besichtiget, des Druckers Namen und Zunamen, auch die Stadt, darinn solches gedruckt, mit nähmlichen Worten darinn gesetzt. Und wo also darinn mangel befunden, soll dasselbig zu drucken und feyl zu haben, nicht zuge- laßen, was auch solcher Schmähe oder dergl. Bücher, hievor gedruckt, soll nicht feyl gehabt oder verkaufft werden. Und wo der Dichter, Drucker oder Verkauffer solche Ordnung oder Ge- bot überfahren, soll er durch die Obrigkeit, darunter er geses- sen oder betreten, nach Gelegenheit, an Leib und Gut gestrafft werden: Und wo einige Obrigkeit, sie wäre wer sie wöll, hierinn läßig befunden würde, als dann soll und mag unser Kayserl. Fi- scal gegen derselben Obrigkeit um die Straf procediren und fort- fahren, welche Straff, nach Gelegenheit jeder Obrigkeit, und derselben Fahrläßigkeit, unser Kayserl. Cammergericht zu se- tzen und taxiren Macht haben soll. Siehe Reichsabschiede p. 199. §. 58.
III. Abschied des Reichstages zu Regenspurg, Jm Jahr 1541. von Jhro Kays. Maj. Carl dem Fünfften.
Ferner haben wir befunden, daß die Schmäh schrifften, so im H. R. R. hin und wieder an mehr Orten ausgebreitet werden, gemeinen Frieden nicht wenig verhinderlich, und verletzlich seynd, auch zu allerhand Unruhe und Weiterung gelangen möchten: Und demnach Uns mit Churfürsten, Für- sten und gemeinen Ständen verglichen, daß hinfüro in dem H. Reich, keine Schmähschrifften, wie die Namen haben möch- ten, gedruckt, feyl gehabt, gekaufft und verkaufft, sondern wo die Dichter, Drucker, Kauffer und Verkauffer betreten, dar- auf eine iede Obrigkeit fleißig Aufsehens zu haben verfügen, daß dieselben, nach Gelegenheit der Schmähschrifften, so bey ih-
nen
Geiſtl. und Weltlich, mittler Zeit des kuͤnfftigen Concilii in allen Druckereyen, auch bey allen Buchfuͤhrern, mit ernſterm Fleiß Berſehung thun, daß hinfuͤrther nichts neues, und ſonderlich Schmaͤhſchrifft, Gemaͤhlde, oder dergleichen, weder oͤffentlich noch heimlich gedruckt, oder feyl gehabt werden, es ſey dann zuvor durch dieſelbe Geiſtliche oder Weltliche Obrigkeit darzu ver- ordnete, verſtaͤndige Perſonen beſichtiget, des Druckers Namen und Zunamen, auch die Stadt, darinn ſolches gedruckt, mit naͤhmlichen Worten darinn geſetzt. Und wo alſo darinn mangel befunden, ſoll daſſelbig zu drucken und feyl zu haben, nicht zuge- laßen, was auch ſolcher Schmaͤhe oder dergl. Buͤcher, hievor gedruckt, ſoll nicht feyl gehabt oder verkaufft werden. Und wo der Dichter, Drucker oder Verkauffer ſolche Ordnung oder Ge- bot uͤberfahren, ſoll er durch die Obrigkeit, darunter er geſeſ- ſen oder betreten, nach Gelegenheit, an Leib und Gut geſtrafft werden: Und wo einige Obrigkeit, ſie waͤre wer ſie woͤll, hierinn laͤßig befunden wuͤrde, als dann ſoll und mag unſer Kayſerl. Fi- ſcal gegen derſelben Obrigkeit um die Straf procediren und fort- fahren, welche Straff, nach Gelegenheit jeder Obrigkeit, und derſelben Fahrlaͤßigkeit, unſer Kayſerl. Cammergericht zu ſe- tzen und taxiren Macht haben ſoll. Siehe Reichsabſchiede p. 199. §. 58.
III. Abſchied des Reichstages zu Regenſpurg, Jm Jahr 1541. von Jhro Kayſ. Maj. Carl dem Fuͤnfften.
Ferner haben wir befunden, daß die Schmaͤh ſchrifften, ſo im H. R. R. hin und wieder an mehr Orten ausgebreitet werden, gemeinen Frieden nicht wenig verhinderlich, und verletzlich ſeynd, auch zu allerhand Unruhe und Weiterung gelangen moͤchten: Und demnach Uns mit Churfuͤrſten, Fuͤr- ſten und gemeinen Staͤnden verglichen, daß hinfuͤro in dem H. Reich, keine Schmaͤhſchrifften, wie die Namen haben moͤch- ten, gedruckt, feyl gehabt, gekaufft und verkaufft, ſondern wo die Dichter, Drucker, Kauffer und Verkauffer betreten, dar- auf eine iede Obrigkeit fleißig Aufſehens zu haben verfuͤgen, daß dieſelben, nach Gelegenheit der Schmaͤhſchrifften, ſo bey ih-
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Berſehung thun, daß hinfuͤrther nichts neues, und ſonderlich
Schmaͤhſchrifft, Gemaͤhlde, oder dergleichen, weder oͤffentlich
noch heimlich gedruckt, oder feyl gehabt werden, es ſey dann
zuvor durch dieſelbe Geiſtliche oder Weltliche Obrigkeit darzu ver-
ordnete, verſtaͤndige Perſonen beſichtiget, des Druckers Namen
und Zunamen, auch die Stadt, darinn ſolches gedruckt, mit
naͤhmlichen Worten darinn geſetzt. Und wo alſo darinn mangel
befunden, ſoll daſſelbig zu drucken und feyl zu haben, nicht zuge-
laßen, was auch ſolcher Schmaͤhe oder dergl. Buͤcher, hievor
gedruckt, ſoll nicht feyl gehabt oder verkaufft werden. Und wo
der Dichter, Drucker oder Verkauffer ſolche Ordnung oder Ge-
bot uͤberfahren, ſoll er durch die Obrigkeit, darunter er geſeſ-
ſen oder betreten, nach Gelegenheit, an Leib und Gut geſtrafft
werden: Und wo einige Obrigkeit, ſie waͤre wer ſie woͤll, hierinn
laͤßig befunden wuͤrde, als dann ſoll und mag unſer Kayſerl. Fi-
ſcal gegen derſelben Obrigkeit um die Straf procediren und fort-
fahren, welche Straff, nach Gelegenheit jeder Obrigkeit, und
derſelben Fahrlaͤßigkeit, unſer Kayſerl. Cammergericht zu ſe-
tzen und taxiren Macht haben ſoll. Siehe Reichsabſchiede
p. 199. §. 58.
III.
Abſchied des Reichstages zu Regenſpurg,
Jm Jahr 1541. von Jhro Kayſ. Maj. Carl
dem Fuͤnfften.
Ferner haben wir befunden, daß die Schmaͤh ſchrifften, ſo
im H. R. R. hin und wieder an mehr Orten ausgebreitet
werden, gemeinen Frieden nicht wenig verhinderlich,
und verletzlich ſeynd, auch zu allerhand Unruhe und Weiterung
gelangen moͤchten: Und demnach Uns mit Churfuͤrſten, Fuͤr-
ſten und gemeinen Staͤnden verglichen, daß hinfuͤro in dem H.
Reich, keine Schmaͤhſchrifften, wie die Namen haben moͤch-
ten, gedruckt, feyl gehabt, gekaufft und verkaufft, ſondern wo
die Dichter, Drucker, Kauffer und Verkauffer betreten, dar-
auf eine iede Obrigkeit fleißig Aufſehens zu haben verfuͤgen, daß
dieſelben, nach Gelegenheit der Schmaͤhſchrifften, ſo bey ih-
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[Gessner, Christian Friedrich]: Der so nöthig als nützlichen Buchdruckerkunst und Schriftgießerey. Bd. 2. Leipzig, 1740, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gessner_buchdruckerkunst02_1740/320>, abgerufen am 22.11.2024.
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