drucklich erinnerende, bey Vermeidung hoher Strafe, und un- ser Kayserl. und des Reichs schwehrer Ungnade, alles und je- des, was hiebevor von Zeit zu Zeiten gegen den Mißbrauch der Buchdruckereyen und Herausgebung verbotener Glaubens und Staats Sachen angehender Lehren, Bücher und Läster- Schrifften oder Lehr Gesatzen verordnet worden, in genauere Obacht zu ziehen, und dasjenige, was darzu auf einige weise Vorschub geben kan, sorgsam zuvermeiden und zuverhindern. Zu dem Ende auch alsofort nach Verlesung dieses, alle Win- ckeldruckereyen abzustellen, und nicht zugestatten, daß de- ren einige anders, oder an und aus andern Orthen, als in solchen Städten und Orthen eingerichtet werden, wo Chur- und Fürsten ihre gewöhnliche Hofhaltungen haben, oder Aca- demien und Universitates Studiorum, oder wenigstens ansehn- liche Unsere und des Reichs oder solche Städte seynd, wo Obrigkeitliche Obsicht gehalten wird. Dann ferner nicht nur keine Buchdrucker zuzulaßen, die da nicht angeseßene, red- liche und ehrbare Leuthe seynd, und sich nach denen allge- meinen Reichs-Satzungen Uns, und der Obrigkeit des Orts, vermittelst Eydes und Pflichten, verbündlich gemacht haben, sich in ihren drucken allem demjenigen, was die Reichs-Sa- tzungen mit sich bringen, und ihnen vorher wohl zu erklären und einzubinden ist, gemäß zubezeigen, sondern auch noch hierüber bey allen und jeden Buchdruckereyen verstandige und gelehrte Censores zu bestellen, und solche ebener maßen dahin zu verpflichten, daß Sie ohne deren genaue Durchgehung, Er- laubniß und Genehmhaltung keinen, zumahlen ohne Benen- nung des Erfinders, Schreibers oder Dichters und des Dru- ckers Nahmen und Zunahmen, wie auch der Stadt und des Jahrs etwas zu drucken oder zu verkauffen, vielweniger die Einführung solcher schädlicher Bücher aus frembdem Landen und deren Verschleiß im Röm. Reich verstatten, gestalten Wir von nun an alles, was ohne solche Form und Feyerlichkeit ist, für sträfliche Lafter und Schmäh-Carten, mithin allerdings zu vernichten und zur Confiscation würcklich in der that aller Or- then erklären. Da aber gleichwohl von einem oder andern, vorgedachter Erinnerung ohngeachtet, oder deren ohngehin- dert, dergleichen Läster, oder andere gegen die Reichs Grund- Gesätze in Glaubens und Staats-Sachen lauffende Lehren, Schmäh-Schrifften, Bücher, Kupfer und Gemählde gedruckt
und
drucklich erinnerende, bey Vermeidung hoher Strafe, und un- ſer Kayſerl. und des Reichs ſchwehrer Ungnade, alles und je- des, was hiebevor von Zeit zu Zeiten gegen den Mißbrauch der Buchdruckereyen und Herausgebung verbotener Glaubens und Staats Sachen angehender Lehren, Buͤcher und Laͤſter- Schrifften oder Lehr Geſatzen verordnet worden, in genauere Obacht zu ziehen, und dasjenige, was darzu auf einige weiſe Vorſchub geben kan, ſorgſam zuvermeiden und zuverhindern. Zu dem Ende auch alſofort nach Verleſung dieſes, alle Win- ckeldruckereyen abzuſtellen, und nicht zugeſtatten, daß de- ren einige anders, oder an und aus andern Orthen, als in ſolchen Staͤdten und Orthen eingerichtet werden, wo Chur- und Fuͤrſten ihre gewoͤhnliche Hofhaltungen haben, oder Aca- demien und Univerſitates Studiorum, oder wenigſtens anſehn- liche Unſere und des Reichs oder ſolche Staͤdte ſeynd, wo Obrigkeitliche Obſicht gehalten wird. Dann ferner nicht nur keine Buchdrucker zuzulaßen, die da nicht angeſeßene, red- liche und ehrbare Leuthe ſeynd, und ſich nach denen allge- meinen Reichs-Satzungen Uns, und der Obrigkeit des Orts, vermittelſt Eydes und Pflichten, verbuͤndlich gemacht haben, ſich in ihren drucken allem demjenigen, was die Reichs-Sa- tzungen mit ſich bringen, und ihnen vorher wohl zu erklaͤren und einzubinden iſt, gemaͤß zubezeigen, ſondern auch noch hieruͤber bey allen und jeden Buchdruckereyen verſtåndige und gelehrte Cenſores zu beſtellen, und ſolche ebener maßen dahin zu verpflichten, daß Sie ohne deren genaue Durchgehung, Er- laubniß und Genehmhaltung keinen, zumahlen ohne Benen- nung des Erfinders, Schreibers oder Dichters und des Dru- ckers Nahmen und Zunahmen, wie auch der Stadt und des Jahrs etwas zu drucken oder zu verkauffen, vielweniger die Einfuͤhrung ſolcher ſchaͤdlicher Buͤcher aus frembdem Landen und deren Verſchleiß im Roͤm. Reich verſtatten, geſtalten Wir von nun an alles, was ohne ſolche Form und Feyerlichkeit iſt, fuͤr ſtraͤfliche Lafter und Schmaͤh-Carten, mithin allerdings zu vernichten und zur Confiſcation wuͤrcklich in der that aller Or- then erklaͤren. Da aber gleichwohl von einem oder andern, vorgedachter Erinnerung ohngeachtet, oder deren ohngehin- dert, dergleichen Laͤſter, oder andere gegen die Reichs Grund- Geſaͤtze in Glaubens und Staats-Sachen lauffende Lehren, Schmaͤh-Schrifften, Buͤcher, Kupfer und Gemaͤhlde gedruckt
und
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[0330]
drucklich erinnerende, bey Vermeidung hoher Strafe, und un-
ſer Kayſerl. und des Reichs ſchwehrer Ungnade, alles und je-
des, was hiebevor von Zeit zu Zeiten gegen den Mißbrauch
der Buchdruckereyen und Herausgebung verbotener Glaubens
und Staats Sachen angehender Lehren, Buͤcher und Laͤſter-
Schrifften oder Lehr Geſatzen verordnet worden, in genauere
Obacht zu ziehen, und dasjenige, was darzu auf einige weiſe
Vorſchub geben kan, ſorgſam zuvermeiden und zuverhindern.
Zu dem Ende auch alſofort nach Verleſung dieſes, alle Win-
ckeldruckereyen abzuſtellen, und nicht zugeſtatten, daß de-
ren einige anders, oder an und aus andern Orthen, als in
ſolchen Staͤdten und Orthen eingerichtet werden, wo Chur-
und Fuͤrſten ihre gewoͤhnliche Hofhaltungen haben, oder Aca-
demien und Univerſitates Studiorum, oder wenigſtens anſehn-
liche Unſere und des Reichs oder ſolche Staͤdte ſeynd, wo
Obrigkeitliche Obſicht gehalten wird. Dann ferner nicht nur
keine Buchdrucker zuzulaßen, die da nicht angeſeßene, red-
liche und ehrbare Leuthe ſeynd, und ſich nach denen allge-
meinen Reichs-Satzungen Uns, und der Obrigkeit des Orts,
vermittelſt Eydes und Pflichten, verbuͤndlich gemacht haben,
ſich in ihren drucken allem demjenigen, was die Reichs-Sa-
tzungen mit ſich bringen, und ihnen vorher wohl zu erklaͤren
und einzubinden iſt, gemaͤß zubezeigen, ſondern auch noch
hieruͤber bey allen und jeden Buchdruckereyen verſtåndige und
gelehrte Cenſores zu beſtellen, und ſolche ebener maßen dahin
zu verpflichten, daß Sie ohne deren genaue Durchgehung, Er-
laubniß und Genehmhaltung keinen, zumahlen ohne Benen-
nung des Erfinders, Schreibers oder Dichters und des Dru-
ckers Nahmen und Zunahmen, wie auch der Stadt und des
Jahrs etwas zu drucken oder zu verkauffen, vielweniger die
Einfuͤhrung ſolcher ſchaͤdlicher Buͤcher aus frembdem Landen
und deren Verſchleiß im Roͤm. Reich verſtatten, geſtalten Wir
von nun an alles, was ohne ſolche Form und Feyerlichkeit iſt,
fuͤr ſtraͤfliche Lafter und Schmaͤh-Carten, mithin allerdings zu
vernichten und zur Confiſcation wuͤrcklich in der that aller Or-
then erklaͤren. Da aber gleichwohl von einem oder andern,
vorgedachter Erinnerung ohngeachtet, oder deren ohngehin-
dert, dergleichen Laͤſter, oder andere gegen die Reichs Grund-
Geſaͤtze in Glaubens und Staats-Sachen lauffende Lehren,
Schmaͤh-Schrifften, Buͤcher, Kupfer und Gemaͤhlde gedruckt
und
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[Gessner, Christian Friedrich]: Der so nöthig als nützlichen Buchdruckerkunst und Schriftgießerey. Bd. 2. Leipzig, 1740, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gessner_buchdruckerkunst02_1740/330>, abgerufen am 22.11.2024.
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