liche Ursache und Vergünstigung bey dem Fisco absentire, bey Straff eines halben Güldens.
Mit Annehmung derer Gesellen, soll es, wie vor Alters gebräuchlich, gehalten werden, daß sie von einem Leipzigischen Marckt, biß zum andern angenommen, und keinem, zwischen derselben Zeit, ohne erhebliche Ursachen Urlaub gegeben wer- de. Dargegen soll auch ein jeder Gesell schuldig seyn, diesel- be Zeit ehrlich auszuhalten, und seine Arbeit gebührlich zu verrichten.
Nachdem auch bißanhero das leichtfertige und liederliche Feyern unter denen Gesellen sehr gemein worden, also, daß einer um den andern, ungeacht ob Feyertag oder keine vorhan- den, sich unterstehet zu feyren, ohn alle billige und nothwendi- ge Ursach, nur mehrentheils um des unchristlichen Sauffens, Schwelgens und Tollisirens willen; dem Herrn aber hierdurch großer und mercklicher Schade zugefügt, auch die Verleger an ihren Wercken, die alsdenn nicht zu rechter Zeit verfertiget wer- den können, großen Verlust und Schaden erleiden müssen; auch solche Gesellen ihnen selbst damit an ihrem Lohne und was sie also unnützlich verschwenden, ein merckliches abkürtzen und einbüßen, und offt mancher, darüber in Schulden geräth, die er uf die Meß nicht zahlen kan, und wohl derselbe unbezahlt darvon ziehet, und einen bösen Nahmen hinter sich läßt: dar- an zwar auch mancher ehrlicher Geselle keinen Gefallen trägt/ und lieber seiner Arbeit warten wollte, wann nicht einer an den andern mit der Arbeit verbunden, daß er auch mit feyren müste. auch sich wohl begiebt, daß einer dem andern zu Trotz aus eig- ner Rache mit feyren gegen ihn rächen will, ohnangesehen, daß selbe mit des Herrn grösten Schaden und Verderb geschicht. Als soll hiermit solch unordentlich und allerseits hochschädlich fey- ern gäntzlich abgeschafft und vermieden werden. Wann auch offt zu geschehen pfleget, daß ein oder mehr Gesellen in einer Druckerey muthwillig nicht allein vor sich zu feyern pflegen, son- dern auch in andern Druckereyen umher gehen, und daselbst die Gesellen aufwiegeln, und von der Arbeit abziehen und mit sich nehmen, oder dasselbe durch heimliche Practiquen bestellen; Als sollen hinfüro diejenigen, so hierinnen sich vergreiffen, nicht allein um die geursachte Versäumniß angehalten, sondern auch um 1 fl. in Fiseum, oder Lade, gestrafft werden.
Da-
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liche Urſache und Verguͤnſtigung bey dem Fiſco abſentire, bey Straff eines halben Guͤldens.
Mit Annehmung derer Geſellen, ſoll es, wie vor Alters gebraͤuchlich, gehalten werden, daß ſie von einem Leipzigiſchen Marckt, biß zum andern angenommen, und keinem, zwiſchen derſelben Zeit, ohne erhebliche Urſachen Urlaub gegeben wer- de. Dargegen ſoll auch ein jeder Geſell ſchuldig ſeyn, dieſel- be Zeit ehrlich auszuhalten, und ſeine Arbeit gebuͤhrlich zu verrichten.
Nachdem auch bißanhero das leichtfertige und liederliche Feyern unter denen Geſellen ſehr gemein worden, alſo, daß einer um den andern, ungeacht ob Feyertag oder keine vorhan- den, ſich unterſtehet zu feyren, ohn alle billige und nothwendi- ge Urſach, nur mehrentheils um des unchriſtlichen Sauffens, Schwelgens und Tolliſirens willen; dem Herrn aber hierdurch großer und mercklicher Schade zugefuͤgt, auch die Verleger an ihren Wercken, die alsdenn nicht zu rechter Zeit verfertiget wer- den koͤnnen, großen Verluſt und Schaden erleiden muͤſſen; auch ſolche Geſellen ihnen ſelbſt damit an ihrem Lohne und was ſie alſo unnuͤtzlich verſchwenden, ein merckliches abkuͤrtzen und einbuͤßen, und offt mancher, daruͤber in Schulden geraͤth, die er uf die Meß nicht zahlen kan, und wohl derſelbe unbezahlt darvon ziehet, und einen boͤſen Nahmen hinter ſich laͤßt: dar- an zwar auch mancher ehrlicher Geſelle keinen Gefallen traͤgt/ und lieber ſeiner Arbeit warten wollte, wann nicht einer an den andern mit der Arbeit verbunden, daß er auch mit feyren muͤſte. auch ſich wohl begiebt, daß einer dem andern zu Trotz aus eig- ner Rache mit feyren gegen ihn raͤchen will, ohnangeſehen, daß ſelbe mit des Herrn groͤſten Schaden und Verderb geſchicht. Als ſoll hiermit ſolch unordentlich und allerſeits hochſchaͤdlich fey- ern gaͤntzlich abgeſchafft und vermieden werden. Wann auch offt zu geſchehen pfleget, daß ein oder mehr Geſellen in einer Druckerey muthwillig nicht allein vor ſich zu feyern pflegen, ſon- dern auch in andern Druckereyen umher gehen, und daſelbſt die Geſellen aufwiegeln, und von der Arbeit abziehen und mit ſich nehmen, oder daſſelbe durch heimliche Practiquen beſtellen; Als ſollen hinfuͤro diejenigen, ſo hierinnen ſich vergreiffen, nicht allein um die geurſachte Verſaͤumniß angehalten, ſondern auch um 1 fl. in Fiſeum, oder Lade, geſtrafft werden.
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liche Urſache und Verguͤnſtigung bey dem Fiſco abſentire, bey
Straff eines halben Guͤldens.
Mit Annehmung derer Geſellen, ſoll es, wie vor Alters
gebraͤuchlich, gehalten werden, daß ſie von einem Leipzigiſchen
Marckt, biß zum andern angenommen, und keinem, zwiſchen
derſelben Zeit, ohne erhebliche Urſachen Urlaub gegeben wer-
de. Dargegen ſoll auch ein jeder Geſell ſchuldig ſeyn, dieſel-
be Zeit ehrlich auszuhalten, und ſeine Arbeit gebuͤhrlich zu
verrichten.
Nachdem auch bißanhero das leichtfertige und liederliche
Feyern unter denen Geſellen ſehr gemein worden, alſo, daß
einer um den andern, ungeacht ob Feyertag oder keine vorhan-
den, ſich unterſtehet zu feyren, ohn alle billige und nothwendi-
ge Urſach, nur mehrentheils um des unchriſtlichen Sauffens,
Schwelgens und Tolliſirens willen; dem Herrn aber hierdurch
großer und mercklicher Schade zugefuͤgt, auch die Verleger an
ihren Wercken, die alsdenn nicht zu rechter Zeit verfertiget wer-
den koͤnnen, großen Verluſt und Schaden erleiden muͤſſen;
auch ſolche Geſellen ihnen ſelbſt damit an ihrem Lohne und was
ſie alſo unnuͤtzlich verſchwenden, ein merckliches abkuͤrtzen und
einbuͤßen, und offt mancher, daruͤber in Schulden geraͤth, die
er uf die Meß nicht zahlen kan, und wohl derſelbe unbezahlt
darvon ziehet, und einen boͤſen Nahmen hinter ſich laͤßt: dar-
an zwar auch mancher ehrlicher Geſelle keinen Gefallen traͤgt/
und lieber ſeiner Arbeit warten wollte, wann nicht einer an den
andern mit der Arbeit verbunden, daß er auch mit feyren muͤſte.
auch ſich wohl begiebt, daß einer dem andern zu Trotz aus eig-
ner Rache mit feyren gegen ihn raͤchen will, ohnangeſehen, daß
ſelbe mit des Herrn groͤſten Schaden und Verderb geſchicht.
Als ſoll hiermit ſolch unordentlich und allerſeits hochſchaͤdlich fey-
ern gaͤntzlich abgeſchafft und vermieden werden. Wann auch
offt zu geſchehen pfleget, daß ein oder mehr Geſellen in einer
Druckerey muthwillig nicht allein vor ſich zu feyern pflegen, ſon-
dern auch in andern Druckereyen umher gehen, und daſelbſt
die Geſellen aufwiegeln, und von der Arbeit abziehen und mit
ſich nehmen, oder daſſelbe durch heimliche Practiquen beſtellen;
Als ſollen hinfuͤro diejenigen, ſo hierinnen ſich vergreiffen, nicht
allein um die geurſachte Verſaͤumniß angehalten, ſondern auch
um 1 fl. in Fiſeum, oder Lade, geſtrafft werden.
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[Gessner, Christian Friedrich]: Der so nöthig als nützlichen Buchdruckerkunst und Schriftgießerey. Bd. 2. Leipzig, 1740, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gessner_buchdruckerkunst02_1740/337>, abgerufen am 22.11.2024.
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