men kan, auch im corrigiren und revidiren ihm zu vertrauen sey, denn hierinnen bißher großer Mangel gespühret worden, daß es auch das Ansehen fast haben wollen, man werde künfftig wenig solche Setzer haben, die solches verrichten können, dar- an denn die Anführer oft nicht wenig Schuld haben, daß, wenn sie das Geld empfangen, sich ferner wenig darum annehmen, was ein Junge lernet, welches sie dann schwer zu verantworten haben.
Nachdem sich auch unter denen Gesellen offtmals etliche un- terstehen, die Jungen zu verhetzen, und von dieser Kunst abzu- reden, indem sie Druckerey aufs äußerste vernichten, auch wohl mit Dräuworten, Ungestüm und Schlägen Ursach geben, daß die Jungen, zuwider ihrer Versprechung und Zusagung, aus- treten und entlauffen, damit solche Gesellen vermeynen, desto länger gefördert zu werden, und ihre Herren desto mehr zu tro- tzen, welches aber ein unchristlich Vornehmen und wider das zehende Gebot eine schwere Sünde ist, dafür sich billig ehrlie- bende Gesellen hüten sollen. So soll auch dieses hinfüro bey ei- ner nahmhafften Strafe verbothen seyn, welches bey dem Fi- sco, oder Lade, soll geklagt und gebüßet werden.
Es sollen auch die Gesellen nicht vorsetzlich und wider des Herrn Willen, die Jungen zur Unzeit von der Arbeit verschicken; auch nicht, daß sie an der Arbeit aus Nachläßigkeit versäumen, die Jungen hernach und am Sonntage wieder allein nachho- len, und wieder einbringen laßen. Derowegen soll die Sonn- tags - Arbeit, da man die Predigten darüber versäumet, ohne besondere Nothwendigkeit gantz eingestellet, und vermie- den werden.
Auch soll einem, so bald er ausgelernet, seine Besoldung, gleich einem Gesellen, werden, und uf die erste Zusammenkunfft soll er sich bey dem Fisco, oder Laden, angeben, neben seinem Herrn, da er gelernet, und angeloben, sein Postulat zu ver- schencken, da ihm denn sein Herr wöchentlich über 3. Groschen nicht heraus geben soll, biß er das Geld zum Postulat verdienet. Da er sich aber muthwillig und ungebührlich erzeigte, daß ihn sein Herr so lange nicht dulten könte, auch kein ander des Orts derentwegen ihn fördern wollte, so soll ihm, so lange er um Besoldung gearbeitet, auf jede Woche 4. Groschen abgezogen, und in Fiscum, oder Lade, geleget werden, und ihm hernach vergönnet seyn, an andern Orten sein Postulat zu verschencken.
Es
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men kan, auch im corrigiren und revidiren ihm zu vertrauen ſey, denn hierinnen bißher großer Mangel geſpuͤhret worden, daß es auch das Anſehen faſt haben wollen, man werde kuͤnfftig wenig ſolche Setzer haben, die ſolches verrichten koͤnnen, dar- an denn die Anfuͤhrer oft nicht wenig Schuld haben, daß, wenn ſie das Geld empfangen, ſich ferner wenig darum annehmen, was ein Junge lernet, welches ſie dann ſchwer zu verantworten haben.
Nachdem ſich auch unter denen Geſellen offtmals etliche un- terſtehen, die Jungen zu verhetzen, und von dieſer Kunſt abzu- reden, indem ſie Druckerey aufs aͤußerſte vernichten, auch wohl mit Draͤuworten, Ungeſtuͤm und Schlaͤgen Urſach geben, daß die Jungen, zuwider ihrer Verſprechung und Zuſagung, aus- treten und entlauffen, damit ſolche Geſellen vermeynen, deſto laͤnger gefoͤrdert zu werden, und ihre Herren deſto mehr zu tro- tzen, welches aber ein unchriſtlich Vornehmen und wider das zehende Gebot eine ſchwere Suͤnde iſt, dafuͤr ſich billig ehrlie- bende Geſellen huͤten ſollen. So ſoll auch dieſes hinfuͤro bey ei- ner nahmhafften Strafe verbothen ſeyn, welches bey dem Fi- ſco, oder Lade, ſoll geklagt und gebuͤßet werden.
Es ſollen auch die Geſellen nicht vorſetzlich und wider des Herrn Willen, die Jungen zur Unzeit von der Arbeit verſchicken; auch nicht, daß ſie an der Arbeit aus Nachlaͤßigkeit verſaͤumen, die Jungen hernach und am Sonntage wieder allein nachho- len, und wieder einbringen laßen. Derowegen ſoll die Sonn- tags - Arbeit, da man die Predigten daruͤber verſaͤumet, ohne beſondere Nothwendigkeit gantz eingeſtellet, und vermie- den werden.
Auch ſoll einem, ſo bald er ausgelernet, ſeine Beſoldung, gleich einem Geſellen, werden, und uf die erſte Zuſammenkunfft ſoll er ſich bey dem Fiſco, oder Laden, angeben, neben ſeinem Herrn, da er gelernet, und angeloben, ſein Poſtulat zu ver- ſchencken, da ihm denn ſein Herr woͤchentlich uͤber 3. Groſchen nicht heraus geben ſoll, biß er das Geld zum Poſtulat verdienet. Da er ſich aber muthwillig und ungebuͤhrlich erzeigte, daß ihn ſein Herr ſo lange nicht dulten koͤnte, auch kein ander des Orts derentwegen ihn foͤrdern wollte, ſo ſoll ihm, ſo lange er um Beſoldung gearbeitet, auf jede Woche 4. Groſchen abgezogen, und in Fiſcum, oder Lade, geleget werden, und ihm hernach vergoͤnnet ſeyn, an andern Orten ſein Poſtulat zu verſchencken.
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men kan, auch im corrigiren und revidiren ihm zu vertrauen
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wenig ſolche Setzer haben, die ſolches verrichten koͤnnen, dar-
an denn die Anfuͤhrer oft nicht wenig Schuld haben, daß, wenn
ſie das Geld empfangen, ſich ferner wenig darum annehmen,
was ein Junge lernet, welches ſie dann ſchwer zu verantworten
haben.
Nachdem ſich auch unter denen Geſellen offtmals etliche un-
terſtehen, die Jungen zu verhetzen, und von dieſer Kunſt abzu-
reden, indem ſie Druckerey aufs aͤußerſte vernichten, auch wohl
mit Draͤuworten, Ungeſtuͤm und Schlaͤgen Urſach geben, daß
die Jungen, zuwider ihrer Verſprechung und Zuſagung, aus-
treten und entlauffen, damit ſolche Geſellen vermeynen, deſto
laͤnger gefoͤrdert zu werden, und ihre Herren deſto mehr zu tro-
tzen, welches aber ein unchriſtlich Vornehmen und wider das
zehende Gebot eine ſchwere Suͤnde iſt, dafuͤr ſich billig ehrlie-
bende Geſellen huͤten ſollen. So ſoll auch dieſes hinfuͤro bey ei-
ner nahmhafften Strafe verbothen ſeyn, welches bey dem Fi-
ſco, oder Lade, ſoll geklagt und gebuͤßet werden.
Es ſollen auch die Geſellen nicht vorſetzlich und wider des
Herrn Willen, die Jungen zur Unzeit von der Arbeit verſchicken;
auch nicht, daß ſie an der Arbeit aus Nachlaͤßigkeit verſaͤumen,
die Jungen hernach und am Sonntage wieder allein nachho-
len, und wieder einbringen laßen. Derowegen ſoll die Sonn-
tags - Arbeit, da man die Predigten daruͤber verſaͤumet,
ohne beſondere Nothwendigkeit gantz eingeſtellet, und vermie-
den werden.
Auch ſoll einem, ſo bald er ausgelernet, ſeine Beſoldung,
gleich einem Geſellen, werden, und uf die erſte Zuſammenkunfft
ſoll er ſich bey dem Fiſco, oder Laden, angeben, neben ſeinem
Herrn, da er gelernet, und angeloben, ſein Poſtulat zu ver-
ſchencken, da ihm denn ſein Herr woͤchentlich uͤber 3. Groſchen
nicht heraus geben ſoll, biß er das Geld zum Poſtulat verdienet.
Da er ſich aber muthwillig und ungebuͤhrlich erzeigte, daß ihn
ſein Herr ſo lange nicht dulten koͤnte, auch kein ander des Orts
derentwegen ihn foͤrdern wollte, ſo ſoll ihm, ſo lange er um
Beſoldung gearbeitet, auf jede Woche 4. Groſchen abgezogen,
und in Fiſcum, oder Lade, geleget werden, und ihm hernach
vergoͤnnet ſeyn, an andern Orten ſein Poſtulat zu verſchencken.
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[Gessner, Christian Friedrich]: Der so nöthig als nützlichen Buchdruckerkunst und Schriftgießerey. Bd. 2. Leipzig, 1740, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gessner_buchdruckerkunst02_1740/341>, abgerufen am 22.11.2024.
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