Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790.1. Buch. 1. Tit. haupt statt fänden. Wir theilen also nun vielmehr dasRecht nach seinem Gegenstande in das Staats- und Privatrecht ein. Staatsrecht nennt unser Au- tor einen Inbegrif von Gesetzen, wodurch die Rechte und Verbindlichkeiten des Regenten und der Untertha- nen gegen einander bestimmt werden. Privatrecht hingegen ist ihm der Inbegrif solcher Gesetze, welche die Rechte und Verbindlichkeiten der Unterthanen ge- gen einander selbst bestimmen. Es ist bekannt, daß bey Bestimmung des Begrifs des Staatsrechts die Staatsrechtsgelehrten selbst nicht einig sind, indem ei- nige, zu denen Hellfeld gehört, dabey auf das Sub- ject, nehmlich auf den Regenten und die Unterthanen im Verhältniß gegen einander betrachtet, sehen, andere die Rechte und Verbindlichkeiten der höchsten Gewalt zum Mittelpunct ihres Begrifs machen; noch andere auf die Staatsverfassung, die Verwaltung der höch- sten Gewalt darinn, und derselben Verhältniß gegen Auswärtige gesehen haben wollen. Man findet eine gründliche Prüfung dieser verschiedenen Begriffe in des Herrn Hofr. Schnauberts gelehrten Schrift de Ana- logia iuris publici Imperii, in fontibus iuris publici S. R. I. territoriorum non numeranda. Helmst. 1785. §. 1. Dem sey indessen wie ihm wolle, so verdient wohl unter diesen so verschiedenen Begriffen der von unserm Autor angenommene den wenigsten Beifall, indem hier- durch offenbahr alle diejenigen Rechte und Verbindlich- keiten, welche das Verhältniß eines Staats gegen Auswärtige betreffen, ausgeschlossen werden, mithin die- ser Begrif in dieser Rücksicht ohne Zweifel zu eng ist- Der richtigste und vollständigste Begrif vom Staats- recht ist unstreitig der, wenn man sich darunter einen Inbegrif von Gesetzen denkt, welche die Rechte und Verbindlichkeiten in Ansehung der Verfassung und Re- gie-
1. Buch. 1. Tit. haupt ſtatt faͤnden. Wir theilen alſo nun vielmehr dasRecht nach ſeinem Gegenſtande in das Staats- und Privatrecht ein. Staatsrecht nennt unſer Au- tor einen Inbegrif von Geſetzen, wodurch die Rechte und Verbindlichkeiten des Regenten und der Untertha- nen gegen einander beſtimmt werden. Privatrecht hingegen iſt ihm der Inbegrif ſolcher Geſetze, welche die Rechte und Verbindlichkeiten der Unterthanen ge- gen einander ſelbſt beſtimmen. Es iſt bekannt, daß bey Beſtimmung des Begrifs des Staatsrechts die Staatsrechtsgelehrten ſelbſt nicht einig ſind, indem ei- nige, zu denen Hellfeld gehoͤrt, dabey auf das Sub- ject, nehmlich auf den Regenten und die Unterthanen im Verhaͤltniß gegen einander betrachtet, ſehen, andere die Rechte und Verbindlichkeiten der hoͤchſten Gewalt zum Mittelpunct ihres Begrifs machen; noch andere auf die Staatsverfaſſung, die Verwaltung der hoͤch- ſten Gewalt darinn, und derſelben Verhaͤltniß gegen Auswaͤrtige geſehen haben wollen. Man findet eine gruͤndliche Pruͤfung dieſer verſchiedenen Begriffe in des Herrn Hofr. Schnauberts gelehrten Schrift de Ana- logia iuris publici Imperii, in fontibus iuris publici S. R. I. territoriorum non numeranda. Helmſt. 1785. §. 1. Dem ſey indeſſen wie ihm wolle, ſo verdient wohl unter dieſen ſo verſchiedenen Begriffen der von unſerm Autor angenommene den wenigſten Beifall, indem hier- durch offenbahr alle diejenigen Rechte und Verbindlich- keiten, welche das Verhaͤltniß eines Staats gegen Auswaͤrtige betreffen, ausgeſchloſſen werden, mithin die- ſer Begrif in dieſer Ruͤckſicht ohne Zweifel zu eng iſt- Der richtigſte und vollſtaͤndigſte Begrif vom Staats- recht iſt unſtreitig der, wenn man ſich darunter einen Inbegrif von Geſetzen denkt, welche die Rechte und Verbindlichkeiten in Anſehung der Verfaſſung und Re- gie-
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1. Buch. 1. Tit.
haupt ſtatt faͤnden. Wir theilen alſo nun vielmehr das
Recht nach ſeinem Gegenſtande in das Staats- und
Privatrecht ein. Staatsrecht nennt unſer Au-
tor einen Inbegrif von Geſetzen, wodurch die Rechte
und Verbindlichkeiten des Regenten und der Untertha-
nen gegen einander beſtimmt werden. Privatrecht
hingegen iſt ihm der Inbegrif ſolcher Geſetze, welche
die Rechte und Verbindlichkeiten der Unterthanen ge-
gen einander ſelbſt beſtimmen. Es iſt bekannt, daß
bey Beſtimmung des Begrifs des Staatsrechts die
Staatsrechtsgelehrten ſelbſt nicht einig ſind, indem ei-
nige, zu denen Hellfeld gehoͤrt, dabey auf das Sub-
ject, nehmlich auf den Regenten und die Unterthanen
im Verhaͤltniß gegen einander betrachtet, ſehen, andere
die Rechte und Verbindlichkeiten der hoͤchſten Gewalt
zum Mittelpunct ihres Begrifs machen; noch andere
auf die Staatsverfaſſung, die Verwaltung der hoͤch-
ſten Gewalt darinn, und derſelben Verhaͤltniß gegen
Auswaͤrtige geſehen haben wollen. Man findet eine
gruͤndliche Pruͤfung dieſer verſchiedenen Begriffe in des
Herrn Hofr. Schnauberts gelehrten Schrift de Ana-
logia iuris publici Imperii, in fontibus iuris publici
S. R. I. territoriorum non numeranda. Helmſt. 1785.
§. 1. Dem ſey indeſſen wie ihm wolle, ſo verdient wohl
unter dieſen ſo verſchiedenen Begriffen der von unſerm
Autor angenommene den wenigſten Beifall, indem hier-
durch offenbahr alle diejenigen Rechte und Verbindlich-
keiten, welche das Verhaͤltniß eines Staats gegen
Auswaͤrtige betreffen, ausgeſchloſſen werden, mithin die-
ſer Begrif in dieſer Ruͤckſicht ohne Zweifel zu eng iſt-
Der richtigſte und vollſtaͤndigſte Begrif vom Staats-
recht iſt unſtreitig der, wenn man ſich darunter einen
Inbegrif von Geſetzen denkt, welche die Rechte und
Verbindlichkeiten in Anſehung der Verfaſſung und Re-
gie-
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