die Anführung derselben in denen Noten beweißt, genutzet habe.
Man wird hierbey die gute Absicht, die ich ha- be, hoffentlich nicht mißkennen, nehmlich die Schü- ler der römischen Rechtsgelahrtheit an das Studium der Gesetze selbst hin zu leiten, sie hierdurch an ei- genes Nachdenken zu gewöhnen, und ihnen zugleich bey dem Mangel eigener Subsidien die Auslegung der Gesetze zu erleichtern. Ich habe dieses für eine um so wichtigere Pflicht gehalten, da Reformatoren in unsern Tagen aufstehen, welche der Rechtsbeflißenen Jugend teutsche Compendien der Institutionen des römischen Rechts ohne Anführung der Gesetzstellen in die Hände zu liefern, und sie hierdurch von dem Studium der Gesetze zu entfernen suchen, welches doch von jeher die gründlichsten Rechtsgelehrten der Jugend nie angelegentlich genug haben empfehlen können. Denn daß durch jene Lehrmethode, wo dem Lehrling der Rechtsgelehrsamkeit von den gesetzlichen Beweisstellen gar nichts gesagt wird, der Grund zu einem unseligen praeiudicio auctoritatis geleget, und dem alten: ipse dixit wiederum der Weg gebahnet werde, ist, deucht mir, ganz unläugbar.
Da ich in meinen Commentar aufdie Gesetz- stellen in denen Titeln der Pandecten, die ich zu er- läutern habe, ganz vorzügliche Rücksicht nehmen wer- de, ohne jedoch die Gesetze des neuern justinianeischen Rechts im mindesten dabey zu vernachläßigen, so glaube ich in dieser Rücksicht keinen Tadel befürchten zu dürfen, wenn ich meiner Arbeit den Titel eines Commentars über die Pandecten gegeben habe.
Vielleicht möchte es aber ungereimt, und ein seltsamer Gedanke zu seyn scheinen, einen deutschen Commentar über ein lateinisches Recht zu schreiben.
Allein,
)( 4
die Anfuͤhrung derſelben in denen Noten beweißt, genutzet habe.
Man wird hierbey die gute Abſicht, die ich ha- be, hoffentlich nicht mißkennen, nehmlich die Schuͤ- ler der roͤmiſchen Rechtsgelahrtheit an das Studium der Geſetze ſelbſt hin zu leiten, ſie hierdurch an ei- genes Nachdenken zu gewoͤhnen, und ihnen zugleich bey dem Mangel eigener Subſidien die Auslegung der Geſetze zu erleichtern. Ich habe dieſes fuͤr eine um ſo wichtigere Pflicht gehalten, da Reformatoren in unſern Tagen aufſtehen, welche der Rechtsbeflißenen Jugend teutſche Compendien der Inſtitutionen des roͤmiſchen Rechts ohne Anfuͤhrung der Geſetzſtellen in die Haͤnde zu liefern, und ſie hierdurch von dem Studium der Geſetze zu entfernen ſuchen, welches doch von jeher die gruͤndlichſten Rechtsgelehrten der Jugend nie angelegentlich genug haben empfehlen koͤnnen. Denn daß durch jene Lehrmethode, wo dem Lehrling der Rechtsgelehrſamkeit von den geſetzlichen Beweisſtellen gar nichts geſagt wird, der Grund zu einem unſeligen praeiudicio auctoritatis geleget, und dem alten: ipſe dixit wiederum der Weg gebahnet werde, iſt, deucht mir, ganz unlaͤugbar.
Da ich in meinen Commentar aufdie Geſetz- ſtellen in denen Titeln der Pandecten, die ich zu er- laͤutern habe, ganz vorzuͤgliche Ruͤckſicht nehmen wer- de, ohne jedoch die Geſetze des neuern juſtinianeiſchen Rechts im mindeſten dabey zu vernachlaͤßigen, ſo glaube ich in dieſer Ruͤckſicht keinen Tadel befuͤrchten zu duͤrfen, wenn ich meiner Arbeit den Titel eines Commentars uͤber die Pandecten gegeben habe.
Vielleicht moͤchte es aber ungereimt, und ein ſeltſamer Gedanke zu ſeyn ſcheinen, einen deutſchen Commentar uͤber ein lateiniſches Recht zu ſchreiben.
Allein,
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die Anfuͤhrung derſelben in denen Noten beweißt,
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Man wird hierbey die gute Abſicht, die ich ha-
be, hoffentlich nicht mißkennen, nehmlich die Schuͤ-
ler der roͤmiſchen Rechtsgelahrtheit an das Studium
der Geſetze ſelbſt hin zu leiten, ſie hierdurch an ei-
genes Nachdenken zu gewoͤhnen, und ihnen zugleich
bey dem Mangel eigener Subſidien die Auslegung der
Geſetze zu erleichtern. Ich habe dieſes fuͤr eine um
ſo wichtigere Pflicht gehalten, da Reformatoren in
unſern Tagen aufſtehen, welche der Rechtsbeflißenen
Jugend teutſche Compendien der Inſtitutionen des
roͤmiſchen Rechts ohne Anfuͤhrung der Geſetzſtellen
in die Haͤnde zu liefern, und ſie hierdurch von dem
Studium der Geſetze zu entfernen ſuchen, welches
doch von jeher die gruͤndlichſten Rechtsgelehrten der
Jugend nie angelegentlich genug haben empfehlen
koͤnnen. Denn daß durch jene Lehrmethode, wo dem
Lehrling der Rechtsgelehrſamkeit von den geſetzlichen
Beweisſtellen gar nichts geſagt wird, der Grund zu
einem unſeligen praeiudicio auctoritatis geleget, und
dem alten: ipſe dixit wiederum der Weg gebahnet
werde, iſt, deucht mir, ganz unlaͤugbar.
Da ich in meinen Commentar aufdie Geſetz-
ſtellen in denen Titeln der Pandecten, die ich zu er-
laͤutern habe, ganz vorzuͤgliche Ruͤckſicht nehmen wer-
de, ohne jedoch die Geſetze des neuern juſtinianeiſchen
Rechts im mindeſten dabey zu vernachlaͤßigen, ſo
glaube ich in dieſer Ruͤckſicht keinen Tadel befuͤrchten
zu duͤrfen, wenn ich meiner Arbeit den Titel eines
Commentars uͤber die Pandecten gegeben habe.
Vielleicht moͤchte es aber ungereimt, und ein
ſeltſamer Gedanke zu ſeyn ſcheinen, einen deutſchen
Commentar uͤber ein lateiniſches Recht zu ſchreiben.
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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten01_1790/13>, abgerufen am 21.11.2024.
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