Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790.de Iustitia et Iure. Ende einen Volkscodex oder Strafcatechismus aus al-len und jeden noch geltenden Strafgesetzen, so kurz und so wohlfeil als möglich; und suche diesen auf jede schick- liche Art unter dem Volk zu verbreiten. Das Leztere geschiehet: a) wenn man solchen bey gottesdienstlichen Versammlungen, an bestimmten Tagen, jährlich zwey - drey - auch wohl viermal, unter Ahndung des willkühr- lichen Aussenbleibens der Pfarrkinder, nicht nach der Predigt, sondern vorher, mit zweckmäsiger Einleitung, und am Schlusse der Handlung beigefügter ernstlichen Vermahnung, laut, langsam, und vernehmlich verlesen lässet; b) wenn man solchen einrückt oder beyfügt den- jenigen Schriften, welche in die Hände aller Untertha- nen, ohne Unterschied des Geschlechts, Standes oder Alters kommen, z. B. den Kalendern; c) wenn man denselben in die für die Volksschulen bestimmte Lehrbü- cher aufnimmt, und in jenen fleißig darnach unterrich- ten lässet; d) endlich wenn man die Anschaffung dieses wohlfeilen Büchleins, nach der neuesten Ausgabe, je- dem Häusvater bey Strafe befiehlt. Eben so halte man es auch mit denen von Zeit zu Zeit erscheinenden neuen Gesetzen, die man bey der nächsten Auflage in den Volkscodex aufnehmen, und unterdessen in die Zeitun- gen, wöchentliche Anzeigen, und solche Schriften einrü- cken muß, welche allgemein gelesen werden. Ein Haupt- umstand, das Andenken derselben beym Volk bleibend und lebhaft zu erhalten, ist auch die öffentliche, mit einiger, Aufsehen erregender, Zubereitung verknüpfte Vollziehung verwirkter merkwürdiger Strafen, und de- ren öffentliche Bekanntmachung, wovon in der vorhin gedachten Schrift ebenfalls sehr practische Regeln an die Hand gegeben werden. Wir J 3
de Iuſtitia et Iure. Ende einen Volkscodex oder Strafcatechismus aus al-len und jeden noch geltenden Strafgeſetzen, ſo kurz und ſo wohlfeil als moͤglich; und ſuche dieſen auf jede ſchick- liche Art unter dem Volk zu verbreiten. Das Leztere geſchiehet: a) wenn man ſolchen bey gottesdienſtlichen Verſammlungen, an beſtimmten Tagen, jaͤhrlich zwey - drey - auch wohl viermal, unter Ahndung des willkuͤhr- lichen Auſſenbleibens der Pfarrkinder, nicht nach der Predigt, ſondern vorher, mit zweckmaͤſiger Einleitung, und am Schluſſe der Handlung beigefuͤgter ernſtlichen Vermahnung, laut, langſam, und vernehmlich verleſen laͤſſet; b) wenn man ſolchen einruͤckt oder beyfuͤgt den- jenigen Schriften, welche in die Haͤnde aller Untertha- nen, ohne Unterſchied des Geſchlechts, Standes oder Alters kommen, z. B. den Kalendern; c) wenn man denſelben in die fuͤr die Volksſchulen beſtimmte Lehrbuͤ- cher aufnimmt, und in jenen fleißig darnach unterrich- ten laͤſſet; d) endlich wenn man die Anſchaffung dieſes wohlfeilen Buͤchleins, nach der neueſten Ausgabe, je- dem Haͤusvater bey Strafe befiehlt. Eben ſo halte man es auch mit denen von Zeit zu Zeit erſcheinenden neuen Geſetzen, die man bey der naͤchſten Auflage in den Volkscodex aufnehmen, und unterdeſſen in die Zeitun- gen, woͤchentliche Anzeigen, und ſolche Schriften einruͤ- cken muß, welche allgemein geleſen werden. Ein Haupt- umſtand, das Andenken derſelben beym Volk bleibend und lebhaft zu erhalten, iſt auch die oͤffentliche, mit einiger, Aufſehen erregender, Zubereitung verknuͤpfte Vollziehung verwirkter merkwuͤrdiger Strafen, und de- ren oͤffentliche Bekanntmachung, wovon in der vorhin gedachten Schrift ebenfalls ſehr practiſche Regeln an die Hand gegeben werden. Wir J 3
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de Iuſtitia et Iure.
Ende einen Volkscodex oder Strafcatechismus aus al-
len und jeden noch geltenden Strafgeſetzen, ſo kurz und
ſo wohlfeil als moͤglich; und ſuche dieſen auf jede ſchick-
liche Art unter dem Volk zu verbreiten. Das Leztere
geſchiehet: a) wenn man ſolchen bey gottesdienſtlichen
Verſammlungen, an beſtimmten Tagen, jaͤhrlich zwey -
drey - auch wohl viermal, unter Ahndung des willkuͤhr-
lichen Auſſenbleibens der Pfarrkinder, nicht nach der
Predigt, ſondern vorher, mit zweckmaͤſiger Einleitung,
und am Schluſſe der Handlung beigefuͤgter ernſtlichen
Vermahnung, laut, langſam, und vernehmlich verleſen
laͤſſet; b) wenn man ſolchen einruͤckt oder beyfuͤgt den-
jenigen Schriften, welche in die Haͤnde aller Untertha-
nen, ohne Unterſchied des Geſchlechts, Standes oder
Alters kommen, z. B. den Kalendern; c) wenn man
denſelben in die fuͤr die Volksſchulen beſtimmte Lehrbuͤ-
cher aufnimmt, und in jenen fleißig darnach unterrich-
ten laͤſſet; d) endlich wenn man die Anſchaffung dieſes
wohlfeilen Buͤchleins, nach der neueſten Ausgabe, je-
dem Haͤusvater bey Strafe befiehlt. Eben ſo halte man
es auch mit denen von Zeit zu Zeit erſcheinenden neuen
Geſetzen, die man bey der naͤchſten Auflage in den
Volkscodex aufnehmen, und unterdeſſen in die Zeitun-
gen, woͤchentliche Anzeigen, und ſolche Schriften einruͤ-
cken muß, welche allgemein geleſen werden. Ein Haupt-
umſtand, das Andenken derſelben beym Volk bleibend
und lebhaft zu erhalten, iſt auch die oͤffentliche, mit
einiger, Aufſehen erregender, Zubereitung verknuͤpfte
Vollziehung verwirkter merkwuͤrdiger Strafen, und de-
ren oͤffentliche Bekanntmachung, wovon in der vorhin
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