Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790.1. Buch. 1. Tit. Persohn, oder in Ansehung ihrer Güter, oder inAnsehung ihrer Handlungen, die sie in einem frem- den Lande unternehmen, so entstehet hieraus eine drey- fache Classe von Unterthanen. Erstere sind diejenigen, welche ihren Wohnsiz in einem Lande haben; diese wer- den Einwohner (incolae), und wenn sie besonders mit liegenden Gütern ansässig, und von der vornehmen Classe der Unterthanen sind, Landsassen 92) genennt. Solche Unterthanen sind an alle Gesetze des Landes, in welchem sie domicilirt sind, gebunden, so lange nicht besonders in Ansehung des einen oder des andern eine Ausnahme gemacht worden ist. In foro domicilii können sie daher aller Forderungen wegen verklagt wer- den; ja nach denen Gesetzen des stäten und wesentlichen Aufenthalts ist der Zustand ihrer Persohn, mit denen davon abhangenden Rechten, z. B. ob jemand für mün- dig oder unmündig, ehelich oder unehelich, u. s. w. zu halten sey, lediglich zu beurtheilen 93). Die andere Classe von Unterthanen machen diejenigen aus, welche nur allein Güter in einem Lande besitzen, ohne daselbst zu wohnen. Diese werden forenses, Eingesessene und Begüterte genennt, obwohl auch diese Benen- nungen von jenen der erstern Gattung gebraucht zu wer- den pflegen. Solche sind ordentlicher Weise dem Lan- desherrn, in dessen Territorium die ihnen gehörigen Güter liegen, für ihre Persohn nicht unterthänig; nur in Ansehung der Güter kommt diesem Landesherrn die Lan- 92) H. C. geisler de Landsassiatu libellus pri- mus. Marburgi 1780. 8. 93) Westphal teutsches und reichsständisches Pri-
vatrecht. 1. Th. 3. Abh. §. 6 u. folgg. Io. Th. seger Diss. de vi legum et decretorum in territo- rio alieno Lipsiae 1777. §. 5. S. 17. besonders hart- leben Meditat. ad Pandect. Spec. IX. med. 4. 1. Buch. 1. Tit. Perſohn, oder in Anſehung ihrer Guͤter, oder inAnſehung ihrer Handlungen, die ſie in einem frem- den Lande unternehmen, ſo entſtehet hieraus eine drey- fache Claſſe von Unterthanen. Erſtere ſind diejenigen, welche ihren Wohnſiz in einem Lande haben; dieſe wer- den Einwohner (incolae), und wenn ſie beſonders mit liegenden Guͤtern anſaͤſſig, und von der vornehmen Claſſe der Unterthanen ſind, Landſaſſen 92) genennt. Solche Unterthanen ſind an alle Geſetze des Landes, in welchem ſie domicilirt ſind, gebunden, ſo lange nicht beſonders in Anſehung des einen oder des andern eine Ausnahme gemacht worden iſt. In foro domicilii koͤnnen ſie daher aller Forderungen wegen verklagt wer- den; ja nach denen Geſetzen des ſtaͤten und weſentlichen Aufenthalts iſt der Zuſtand ihrer Perſohn, mit denen davon abhangenden Rechten, z. B. ob jemand fuͤr muͤn- dig oder unmuͤndig, ehelich oder unehelich, u. ſ. w. zu halten ſey, lediglich zu beurtheilen 93). Die andere Claſſe von Unterthanen machen diejenigen aus, welche nur allein Guͤter in einem Lande beſitzen, ohne daſelbſt zu wohnen. Dieſe werden forenſes, Eingeſeſſene und Beguͤterte genennt, obwohl auch dieſe Benen- nungen von jenen der erſtern Gattung gebraucht zu wer- den pflegen. Solche ſind ordentlicher Weiſe dem Lan- desherrn, in deſſen Territorium die ihnen gehoͤrigen Guͤter liegen, fuͤr ihre Perſohn nicht unterthaͤnig; nur in Anſehung der Guͤter kommt dieſem Landesherrn die Lan- 92) H. C. geisler de Landſaſſiatu libellus pri- mus. Marburgi 1780. 8. 93) Weſtphal teutſches und reichsſtaͤndiſches Pri-
vatrecht. 1. Th. 3. Abh. §. 6 u. folgg. Io. Th. seger Diſſ. de vi legum et decretorum in territo- rio alieno Lipſiae 1777. §. 5. S. 17. beſonders hart- leben Meditat. ad Pandect. Spec. IX. med. 4. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0298" n="278"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#fr">1. Buch. 1. Tit.</hi></fw><lb/><hi rendition="#g">Perſohn</hi>, oder in Anſehung ihrer <hi rendition="#g">Guͤter</hi>, oder in<lb/> Anſehung ihrer <hi rendition="#g">Handlungen</hi>, die ſie in einem frem-<lb/> den Lande unternehmen, ſo entſtehet hieraus eine drey-<lb/> fache Claſſe von Unterthanen. Erſtere ſind diejenigen,<lb/> welche ihren Wohnſiz in einem Lande haben; dieſe wer-<lb/> den <hi rendition="#g">Einwohner</hi> (<hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">incolae</hi></hi>), und wenn ſie beſonders<lb/> mit liegenden Guͤtern anſaͤſſig, und von der vornehmen<lb/> Claſſe der Unterthanen ſind, <hi rendition="#g">Landſaſſen</hi> <note place="foot" n="92)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">H. C.</hi><hi rendition="#k">geisler</hi><hi rendition="#g">de Landſaſſiatu libellus pri-<lb/> mus</hi>. <hi rendition="#i">Marburgi</hi></hi> 1780. 8.</note> genennt.<lb/> Solche Unterthanen ſind an alle Geſetze des Landes,<lb/> in welchem ſie domicilirt ſind, gebunden, ſo lange nicht<lb/> beſonders in Anſehung des einen oder des andern eine<lb/> Ausnahme gemacht worden iſt. <hi rendition="#aq">In foro domicilii</hi><lb/> koͤnnen ſie daher aller Forderungen wegen verklagt wer-<lb/> den; ja nach denen Geſetzen des ſtaͤten und weſentlichen<lb/> Aufenthalts iſt der Zuſtand ihrer Perſohn, mit denen<lb/> davon abhangenden Rechten, z. B. ob jemand fuͤr muͤn-<lb/> dig oder unmuͤndig, ehelich oder unehelich, u. ſ. w. zu<lb/> halten ſey, lediglich zu beurtheilen <note place="foot" n="93)">Weſtphal <hi rendition="#g">teutſches und reichsſtaͤndiſches Pri-<lb/> vatrecht</hi>. 1. Th. 3. Abh. §. 6 u. folgg. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Io. Th.</hi><hi rendition="#k">seger</hi><lb/> Diſſ. <hi rendition="#g">de vi legum et decretorum in territo-<lb/> rio alieno</hi> Lipſiae</hi> 1777. §. 5. S. 17. beſonders <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">hart-<lb/> leben</hi><hi rendition="#g">Meditat. ad Pandect</hi>. Spec. IX. med.</hi> 4.</note>. Die andere<lb/> Claſſe von Unterthanen machen diejenigen aus, welche<lb/> nur allein Guͤter in einem Lande beſitzen, ohne daſelbſt<lb/> zu wohnen. Dieſe werden <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">forenſes,</hi></hi> <hi rendition="#g">Eingeſeſſene</hi><lb/> und <hi rendition="#g">Beguͤterte</hi> genennt, obwohl auch dieſe Benen-<lb/> nungen von jenen der erſtern Gattung gebraucht zu wer-<lb/> den pflegen. Solche ſind ordentlicher Weiſe dem Lan-<lb/> desherrn, in deſſen Territorium die ihnen gehoͤrigen<lb/> Guͤter liegen, fuͤr ihre Perſohn nicht unterthaͤnig; nur<lb/> in Anſehung der Guͤter kommt dieſem Landesherrn die<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Lan-</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [278/0298]
1. Buch. 1. Tit.
Perſohn, oder in Anſehung ihrer Guͤter, oder in
Anſehung ihrer Handlungen, die ſie in einem frem-
den Lande unternehmen, ſo entſtehet hieraus eine drey-
fache Claſſe von Unterthanen. Erſtere ſind diejenigen,
welche ihren Wohnſiz in einem Lande haben; dieſe wer-
den Einwohner (incolae), und wenn ſie beſonders
mit liegenden Guͤtern anſaͤſſig, und von der vornehmen
Claſſe der Unterthanen ſind, Landſaſſen 92) genennt.
Solche Unterthanen ſind an alle Geſetze des Landes,
in welchem ſie domicilirt ſind, gebunden, ſo lange nicht
beſonders in Anſehung des einen oder des andern eine
Ausnahme gemacht worden iſt. In foro domicilii
koͤnnen ſie daher aller Forderungen wegen verklagt wer-
den; ja nach denen Geſetzen des ſtaͤten und weſentlichen
Aufenthalts iſt der Zuſtand ihrer Perſohn, mit denen
davon abhangenden Rechten, z. B. ob jemand fuͤr muͤn-
dig oder unmuͤndig, ehelich oder unehelich, u. ſ. w. zu
halten ſey, lediglich zu beurtheilen 93). Die andere
Claſſe von Unterthanen machen diejenigen aus, welche
nur allein Guͤter in einem Lande beſitzen, ohne daſelbſt
zu wohnen. Dieſe werden forenſes, Eingeſeſſene
und Beguͤterte genennt, obwohl auch dieſe Benen-
nungen von jenen der erſtern Gattung gebraucht zu wer-
den pflegen. Solche ſind ordentlicher Weiſe dem Lan-
desherrn, in deſſen Territorium die ihnen gehoͤrigen
Guͤter liegen, fuͤr ihre Perſohn nicht unterthaͤnig; nur
in Anſehung der Guͤter kommt dieſem Landesherrn die
Lan-
92) H. C. geisler de Landſaſſiatu libellus pri-
mus. Marburgi 1780. 8.
93) Weſtphal teutſches und reichsſtaͤndiſches Pri-
vatrecht. 1. Th. 3. Abh. §. 6 u. folgg. Io. Th. seger
Diſſ. de vi legum et decretorum in territo-
rio alieno Lipſiae 1777. §. 5. S. 17. beſonders hart-
leben Meditat. ad Pandect. Spec. IX. med. 4.
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