Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790.de Legibus, Senatusconsultis et longa consuet. gegen Ende des funfzehenden Jahrhunderts selten förm-lich ausgefertiget. Man publicirte sie zwar, aber nur mündlich. Daher wurden sie in der Eigenschaft der Reichssatzungen bald unbekannt und vergessen, und nur als ein Herkommen beybehalten und beobachtet. Ei- ne Ursache, warum wir so wenig alte ächte Reichssa- tzungen haben 33). Ein solches herkömmliches Recht ist nun zwar im grammatischen Sinn ein nicht geschrie- benes Recht, das durch den Gebrauch erhalten wird; allein in sofern doch die ursprüngliche Bekanntmachung desselben erwiesen werden kann, hat es die Natur eines geschriebenen Rechts im eigentlichen oder juristischen Sinn, und darf mithin nicht nach den Grundsätzen ei- nes Gewohnheitsrechts beurtheilet werden. Entstehet demnach über die Gültigkeit eines solchen Rechts ein Zweifel, so darf nur erwiesen werden, daß die ehe- malige ausdrückliche Kundmachung desselben geschehen sey; ist diese ausser Zweifel gesezt worden, so muß die Vermuthung für die Gültigkeit eines sol- chen Gesetzes oder Rechts so lange Statt finden, bis das Gegentheil von dem andern dargethan wird 34). Sollte aber die Bekanntmachung eines solchen Rechts so ganz in Vergessenheit gerathen seyn, daß von der- selben keine Beweise dargeleget werden könnten, so wird es nun als ein Gewohnheitsrecht zu betrachten, und nach den Grundsätzen, die davon gelten, zu beurtheilen seyn. Zweitens kann das nicht geschriebene Recht ein solches seyn, Willen 33) Car. Fried. Gerstlachers Abhandlung von den Gesetzen und Ordnungen des teutschen Reichs. 1. Band 1. Cap. S. 16. 17. 34) Eichmann Erläuterung des bürgerlichen Rechts 1. Th.
S. 365. u. folgg. de Legibus, Senatusconſultis et longa conſuet. gegen Ende des funfzehenden Jahrhunderts ſelten foͤrm-lich ausgefertiget. Man publicirte ſie zwar, aber nur muͤndlich. Daher wurden ſie in der Eigenſchaft der Reichsſatzungen bald unbekannt und vergeſſen, und nur als ein Herkommen beybehalten und beobachtet. Ei- ne Urſache, warum wir ſo wenig alte aͤchte Reichsſa- tzungen haben 33). Ein ſolches herkoͤmmliches Recht iſt nun zwar im grammatiſchen Sinn ein nicht geſchrie- benes Recht, das durch den Gebrauch erhalten wird; allein in ſofern doch die urſpruͤngliche Bekanntmachung deſſelben erwieſen werden kann, hat es die Natur eines geſchriebenen Rechts im eigentlichen oder juriſtiſchen Sinn, und darf mithin nicht nach den Grundſaͤtzen ei- nes Gewohnheitsrechts beurtheilet werden. Entſtehet demnach uͤber die Guͤltigkeit eines ſolchen Rechts ein Zweifel, ſo darf nur erwieſen werden, daß die ehe- malige ausdruͤckliche Kundmachung deſſelben geſchehen ſey; iſt dieſe auſſer Zweifel geſezt worden, ſo muß die Vermuthung fuͤr die Guͤltigkeit eines ſol- chen Geſetzes oder Rechts ſo lange Statt finden, bis das Gegentheil von dem andern dargethan wird 34). Sollte aber die Bekanntmachung eines ſolchen Rechts ſo ganz in Vergeſſenheit gerathen ſeyn, daß von der- ſelben keine Beweiſe dargeleget werden koͤnnten, ſo wird es nun als ein Gewohnheitsrecht zu betrachten, und nach den Grundſaͤtzen, die davon gelten, zu beurtheilen ſeyn. Zweitens kann das nicht geſchriebene Recht ein ſolches ſeyn, Willen 33) Car. Fried. Gerſtlachers Abhandlung von den Geſetzen und Ordnungen des teutſchen Reichs. 1. Band 1. Cap. S. 16. 17. 34) Eichmann Erlaͤuterung des buͤrgerlichen Rechts 1. Th.
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de Legibus, Senatusconſultis et longa conſuet.
gegen Ende des funfzehenden Jahrhunderts ſelten foͤrm-
lich ausgefertiget. Man publicirte ſie zwar, aber nur
muͤndlich. Daher wurden ſie in der Eigenſchaft der
Reichsſatzungen bald unbekannt und vergeſſen, und nur
als ein Herkommen beybehalten und beobachtet. Ei-
ne Urſache, warum wir ſo wenig alte aͤchte Reichsſa-
tzungen haben 33). Ein ſolches herkoͤmmliches Recht
iſt nun zwar im grammatiſchen Sinn ein nicht geſchrie-
benes Recht, das durch den Gebrauch erhalten wird;
allein in ſofern doch die urſpruͤngliche Bekanntmachung
deſſelben erwieſen werden kann, hat es die Natur eines
geſchriebenen Rechts im eigentlichen oder juriſtiſchen
Sinn, und darf mithin nicht nach den Grundſaͤtzen ei-
nes Gewohnheitsrechts beurtheilet werden. Entſtehet
demnach uͤber die Guͤltigkeit eines ſolchen Rechts ein
Zweifel, ſo darf nur erwieſen werden, daß die ehe-
malige ausdruͤckliche Kundmachung deſſelben
geſchehen ſey; iſt dieſe auſſer Zweifel geſezt worden,
ſo muß die Vermuthung fuͤr die Guͤltigkeit eines ſol-
chen Geſetzes oder Rechts ſo lange Statt finden, bis
das Gegentheil von dem andern dargethan wird 34).
Sollte aber die Bekanntmachung eines ſolchen Rechts
ſo ganz in Vergeſſenheit gerathen ſeyn, daß von der-
ſelben keine Beweiſe dargeleget werden koͤnnten, ſo wird
es nun als ein Gewohnheitsrecht zu betrachten, und nach
den Grundſaͤtzen, die davon gelten, zu beurtheilen ſeyn.
Zweitens kann das nicht geſchriebene Recht ein ſolches ſeyn,
ſoſich urſpruͤnglich nicht auf den ausdruͤcklich bekannt gemachten
Willen
33) Car. Fried. Gerſtlachers Abhandlung von den Geſetzen
und Ordnungen des teutſchen Reichs. 1. Band 1. Cap.
S. 16. 17.
34) Eichmann Erlaͤuterung des buͤrgerlichen Rechts 1. Th.
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