Glück, Christian Friedrich von: Verbesserungen und Zusätze zum ersten Bande des Glückischen Kommentars über die Pandecten. Für die Besitzer der ersten Ausgabe. Erlangen, 1798.ject gehandelt wird. Hiernächst ist auch in den angeführten Mittelbare Verbindlichkeiten entstehen entweder aus erlaub- S. 32. Z. 4. von unten im Text streiche die Worte aus: Ist -- Z. 2. v. u. im Text anstatt der Worte: in andern Arten -- die Note 43. bleibt mit der Zahl 53. stehen. S. 33. Z. 8. n. erkläret wird, lies: oder es kann dieselbe eine wicke-
ject gehandelt wird. Hiernaͤchſt iſt auch in den angefuͤhrten Mittelbare Verbindlichkeiten entſtehen entweder aus erlaub- S. 32. Z. 4. von unten im Text ſtreiche die Worte aus: Iſt — Z. 2. v. u. im Text anſtatt der Worte: in andern Arten — die Note 43. bleibt mit der Zahl 53. ſtehen. S. 33. Z. 8. n. erklaͤret wird, lies: oder es kann dieſelbe eine wicke-
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0019" n="11"/> ject gehandelt wird. Hiernaͤchſt iſt auch in den angefuͤhrten<lb/> Geſetzen nur die Quelle ſolcher Verbindlichkeiten angegeben wor-<lb/> den, welche wirklich in den Gerichten eine Klage hervorbringen.<lb/> Man darf ſich daher auch nicht wundern, daß der Vertraͤge keine<lb/> Erwaͤhnung geſchieht, weil aus bloſen Vertraͤgen bei den Roͤ-<lb/> mern keine Klage entſtand 53). Allein da bloſe Vertraͤge doch<lb/> ſelbſt nach roͤmiſchen Geſetzen mancherley Rechte und Verbind-<lb/> lichkeiten hervorbringen, welche, wenn auch derentwegen keine<lb/> Klage ſtatt hatte, doch in den buͤrgerlichen Gerichten von wich-<lb/> tiger Wirkung waren, z. E. eine Exception, eine Compenſation,<lb/> ein Retentionsrecht u. ſ. m. begruͤndeten, ſo haͤtten die roͤm.<lb/> Rechtsgelehrten in ihrer Theorie von den Quellen der Verbind-<lb/> lichkeit der Vertraͤge nicht ſo ganz uneingedenk ſeyn ſollen. Auf<lb/> folgende Art ließ ſich alſo eine vollſtaͤndigere Theorie von den<lb/> Entſtehungsgruͤnden der mittelbaren Verbindlichkeit nach roͤm.<lb/> Rechte formiren.</p><lb/> <p>Mittelbare Verbindlichkeiten entſtehen entweder aus erlaub-<lb/> ten, oder aus unerlaubten Handlungen. In beyden Faͤllen kommt<lb/> es auf die verſchiedenen Arten der Handlung an.</p><lb/> <p>S. 32. Z. 4. von unten im Text ſtreiche die Worte aus: Iſt<lb/> das erſtere, ſo beſtehen; und ſetze dafuͤr: Iſt die Handlung, die<lb/> den naͤchſten Grund der Verbindlichkeit erhaͤlt, erlaubt, ſo be-<lb/> ſtehet u. ſ. w.</p><lb/> <p>— Z. 2. v. u. im Text anſtatt der Worte: in andern Arten<lb/> erlaubter Handlungen; lies: ſie iſt eine erlaubte einſeitige Hand-<lb/> lung.</p><lb/> <p>— die Note 43. bleibt mit der Zahl 53. ſtehen.</p><lb/> <p>S. 33. Z. 8. n. erklaͤret wird, lies: oder es kann dieſelbe eine<lb/> ſolche ſeyn, welche mit einem Contracte in einem gewiſſen analogi-<lb/> ſchen Verhaͤltniſſe ſteht, und ſchon nach der natuͤrlichen Billigkeit<lb/> ohne allen Vertrag oder Verſprechen eine vollkommene Verbind-<lb/> lichkeit hervorbringt. Im erſtern Falle entſteht die Verbindlichkeit<lb/><hi rendition="#aq">ex voto et pollicitatione.</hi> Im letztern Falle aber iſt eine ſolche<lb/> Verbindlichkeit vorhanden, welche in den roͤmiſchen Geſetzen <hi rendition="#aq">ob-<lb/> ligatio quaſi ex contractu</hi> genennet wird. Auf die naͤhere Ent-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">wicke-</fw><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [11/0019]
ject gehandelt wird. Hiernaͤchſt iſt auch in den angefuͤhrten
Geſetzen nur die Quelle ſolcher Verbindlichkeiten angegeben wor-
den, welche wirklich in den Gerichten eine Klage hervorbringen.
Man darf ſich daher auch nicht wundern, daß der Vertraͤge keine
Erwaͤhnung geſchieht, weil aus bloſen Vertraͤgen bei den Roͤ-
mern keine Klage entſtand 53). Allein da bloſe Vertraͤge doch
ſelbſt nach roͤmiſchen Geſetzen mancherley Rechte und Verbind-
lichkeiten hervorbringen, welche, wenn auch derentwegen keine
Klage ſtatt hatte, doch in den buͤrgerlichen Gerichten von wich-
tiger Wirkung waren, z. E. eine Exception, eine Compenſation,
ein Retentionsrecht u. ſ. m. begruͤndeten, ſo haͤtten die roͤm.
Rechtsgelehrten in ihrer Theorie von den Quellen der Verbind-
lichkeit der Vertraͤge nicht ſo ganz uneingedenk ſeyn ſollen. Auf
folgende Art ließ ſich alſo eine vollſtaͤndigere Theorie von den
Entſtehungsgruͤnden der mittelbaren Verbindlichkeit nach roͤm.
Rechte formiren.
Mittelbare Verbindlichkeiten entſtehen entweder aus erlaub-
ten, oder aus unerlaubten Handlungen. In beyden Faͤllen kommt
es auf die verſchiedenen Arten der Handlung an.
S. 32. Z. 4. von unten im Text ſtreiche die Worte aus: Iſt
das erſtere, ſo beſtehen; und ſetze dafuͤr: Iſt die Handlung, die
den naͤchſten Grund der Verbindlichkeit erhaͤlt, erlaubt, ſo be-
ſtehet u. ſ. w.
— Z. 2. v. u. im Text anſtatt der Worte: in andern Arten
erlaubter Handlungen; lies: ſie iſt eine erlaubte einſeitige Hand-
lung.
— die Note 43. bleibt mit der Zahl 53. ſtehen.
S. 33. Z. 8. n. erklaͤret wird, lies: oder es kann dieſelbe eine
ſolche ſeyn, welche mit einem Contracte in einem gewiſſen analogi-
ſchen Verhaͤltniſſe ſteht, und ſchon nach der natuͤrlichen Billigkeit
ohne allen Vertrag oder Verſprechen eine vollkommene Verbind-
lichkeit hervorbringt. Im erſtern Falle entſteht die Verbindlichkeit
ex voto et pollicitatione. Im letztern Falle aber iſt eine ſolche
Verbindlichkeit vorhanden, welche in den roͤmiſchen Geſetzen ob-
ligatio quaſi ex contractu genennet wird. Auf die naͤhere Ent-
wicke-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |