Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.de Statu Hominum. in Amtsdörfer, und in Gerichtsdörfer eingetheilt, vonwelchen jene unter den herrschaftlichen Beamten stehen, diese aber den Patrimonialgerichten einer Gutsherrschaft unterworfen sind. Darnach sind die mittelbaren Bauern entweder herrschaftliche Bauern, welche auch Amtsbauern, Kammerbauern genennt werden, oder Gutsbauern, welche man auch adeliche Hinter- sassen, und Gerichtsbauern nennt. Gemeine Bauern sind nun von Leibeigenen darinn Es giebt jedoch Bauern in Teutschland, welche muthung 43) Siehe Hrn. von Beneckendorfs Oeconom. forens. V. Th. 8. Hauptst. 6. Abschnitt. von buri Erläuterung des in Teutschland üblichen Lehnrechts IV. Fortsetzung N. XX. S. 284. K 3
de Statu Hominum. in Amtsdoͤrfer, und in Gerichtsdoͤrfer eingetheilt, vonwelchen jene unter den herrſchaftlichen Beamten ſtehen, dieſe aber den Patrimonialgerichten einer Gutsherrſchaft unterworfen ſind. Darnach ſind die mittelbaren Bauern entweder herrſchaftliche Bauern, welche auch Amtsbauern, Kammerbauern genennt werden, oder Gutsbauern, welche man auch adeliche Hinter- ſaſſen, und Gerichtsbauern nennt. Gemeine Bauern ſind nun von Leibeigenen darinn Es giebt jedoch Bauern in Teutſchland, welche muthung 43) Siehe Hrn. von Beneckendorfs Oeconom. forenſ. V. Th. 8. Hauptſt. 6. Abſchnitt. von buri Erlaͤuterung des in Teutſchland uͤblichen Lehnrechts IV. Fortſetzung N. XX. S. 284. K 3
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de Statu Hominum.
in Amtsdoͤrfer, und in Gerichtsdoͤrfer eingetheilt, von
welchen jene unter den herrſchaftlichen Beamten ſtehen,
dieſe aber den Patrimonialgerichten einer Gutsherrſchaft
unterworfen ſind. Darnach ſind die mittelbaren Bauern
entweder herrſchaftliche Bauern, welche auch
Amtsbauern, Kammerbauern genennt werden,
oder Gutsbauern, welche man auch adeliche Hinter-
ſaſſen, und Gerichtsbauern nennt.
Gemeine Bauern ſind nun von Leibeigenen darinn
unterſchieden, daß ſie in Anſehung ihres perſoͤnlichen Zu-
ſtandes freye Leute ſind. Ihre Pflichten und Abgaben
ruͤhren blos von ihren Beſitzungen her, und dauern da-
her auch nicht laͤnger, als ſie ſolche innen haben, oder an
den Ort ihrer Beſtimmung bleiben. Sie koͤnnen auch
wider ihres Herrn Willen wegziehen, und den Ort ihrer
Geburt und Beſtimmung verlaſſen.
Es giebt jedoch Bauern in Teutſchland, welche
manchmal von den ordentlichen Bauerverbindlichkeiten,
die in Zinſen und Frohnen beſtehen, entweder ganz oder
doch groͤßtentheils frey ſind, ſolche werden freye Bauern,
Freyſaſſen, Freymaͤnner, und ihre Guͤter Freyguͤter,
Freydingsguͤter genennt 43). Solche Bauern ſind je-
doch eine ſeltene Erſcheinung in Teutſchland, mithin
kann dem Bauer, wenn er eine dergleichen Freyheit vor-
ſchuͤtzen will, darunter keine rechtliche Vermuthung zu
ſtatten kommen, ſondern es ſtehet ihm vielmehr die Ver-
muthung
43) Siehe Hrn. von Beneckendorfs Oeconom. forenſ.
V. Th. 8. Hauptſt. 6. Abſchnitt. von buri Erlaͤuterung des
in Teutſchland uͤblichen Lehnrechts IV. Fortſetzung N. XX.
S. 284.
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