Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.1. Buch. 5. Tit. §. 123. spänner und Viertelspänner, oder welches einerley ist,in Voll-Halb- und Viertelbauern ein. Denn die Größe des Ackers, so die Bauern oder Spänner besitzen, ist oft sehr verschieden. Der eine besitzt vier, der andere drey, noch andere nur zwey, und einige wohl gar blos eine Hufe. An einigen Orten, wo die Dienste der Bauern nicht nach Tagen, sondern nach gewissen Arbei- ten und Ackergeschäften bestimmt sind, trift man noch ei- ne andere Verschiedenheit und Benennung der zu Ge- spanndiensten verpflichteten Bauern an. Man theilt sie daselbst ein in Fuhrspänner, welche alles zu dem herr- schaftlichen Ackerwerk benöthigte Fuhrwerk verrichten müs- sen, Pflugspänner, welche alle Pflugarbeit auf dem herrschaftlichen Acker zu verrichten schuldig sind, und Eggspänner, welche alles Eggen, was zur Bestellung des herrschaftlichen Ackers erfordert wird, bestreiten müs- sen. Eine Diensteinrichtung, die alle Empfehlung und Nachahmung verdient. Denn jeder Bauer hat dabey seine bestimmte Arbeit, und wenn er solche vollbracht hat, kann er ohne weitere Hindernisse vor das Seinige sor- gen. An einigen Orten sind die Bauern mit vier, an andern mit drey und an vielen nur mit zwey Pferden zu Hofe zu dienen verbunden. Hieraus entsteht abermals der Unterschied zwischen vierspännigen, dreyspännigen und zweyspännigen Bauern. Diejenigen Bauern die nicht so viel Länderey besi- b) Sind
1. Buch. 5. Tit. §. 123. ſpaͤnner und Viertelſpaͤnner, oder welches einerley iſt,in Voll-Halb- und Viertelbauern ein. Denn die Groͤße des Ackers, ſo die Bauern oder Spaͤnner beſitzen, iſt oft ſehr verſchieden. Der eine beſitzt vier, der andere drey, noch andere nur zwey, und einige wohl gar blos eine Hufe. An einigen Orten, wo die Dienſte der Bauern nicht nach Tagen, ſondern nach gewiſſen Arbei- ten und Ackergeſchaͤften beſtimmt ſind, trift man noch ei- ne andere Verſchiedenheit und Benennung der zu Ge- ſpanndienſten verpflichteten Bauern an. Man theilt ſie daſelbſt ein in Fuhrſpaͤnner, welche alles zu dem herr- ſchaftlichen Ackerwerk benoͤthigte Fuhrwerk verrichten muͤſ- ſen, Pflugſpaͤnner, welche alle Pflugarbeit auf dem herrſchaftlichen Acker zu verrichten ſchuldig ſind, und Eggſpaͤnner, welche alles Eggen, was zur Beſtellung des herrſchaftlichen Ackers erfordert wird, beſtreiten muͤſ- ſen. Eine Dienſteinrichtung, die alle Empfehlung und Nachahmung verdient. Denn jeder Bauer hat dabey ſeine beſtimmte Arbeit, und wenn er ſolche vollbracht hat, kann er ohne weitere Hinderniſſe vor das Seinige ſor- gen. An einigen Orten ſind die Bauern mit vier, an andern mit drey und an vielen nur mit zwey Pferden zu Hofe zu dienen verbunden. Hieraus entſteht abermals der Unterſchied zwiſchen vierſpaͤnnigen, dreyſpaͤnnigen und zweyſpaͤnnigen Bauern. Diejenigen Bauern die nicht ſo viel Laͤnderey beſi- b) Sind
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1. Buch. 5. Tit. §. 123.
ſpaͤnner und Viertelſpaͤnner, oder welches einerley iſt,
in Voll-Halb- und Viertelbauern ein. Denn die
Groͤße des Ackers, ſo die Bauern oder Spaͤnner beſitzen,
iſt oft ſehr verſchieden. Der eine beſitzt vier, der andere
drey, noch andere nur zwey, und einige wohl gar blos
eine Hufe. An einigen Orten, wo die Dienſte der
Bauern nicht nach Tagen, ſondern nach gewiſſen Arbei-
ten und Ackergeſchaͤften beſtimmt ſind, trift man noch ei-
ne andere Verſchiedenheit und Benennung der zu Ge-
ſpanndienſten verpflichteten Bauern an. Man theilt ſie
daſelbſt ein in Fuhrſpaͤnner, welche alles zu dem herr-
ſchaftlichen Ackerwerk benoͤthigte Fuhrwerk verrichten muͤſ-
ſen, Pflugſpaͤnner, welche alle Pflugarbeit auf dem
herrſchaftlichen Acker zu verrichten ſchuldig ſind, und
Eggſpaͤnner, welche alles Eggen, was zur Beſtellung
des herrſchaftlichen Ackers erfordert wird, beſtreiten muͤſ-
ſen. Eine Dienſteinrichtung, die alle Empfehlung und
Nachahmung verdient. Denn jeder Bauer hat dabey
ſeine beſtimmte Arbeit, und wenn er ſolche vollbracht hat,
kann er ohne weitere Hinderniſſe vor das Seinige ſor-
gen. An einigen Orten ſind die Bauern mit vier, an
andern mit drey und an vielen nur mit zwey Pferden zu
Hofe zu dienen verbunden. Hieraus entſteht abermals
der Unterſchied zwiſchen vierſpaͤnnigen, dreyſpaͤnnigen
und zweyſpaͤnnigen Bauern.
Diejenigen Bauern die nicht ſo viel Laͤnderey beſi-
tzen, daß ſie Zugvieh darauf halten koͤnnen, und daher
nur blos zu Hand- und Fußdienſten verbunden ſind, wer-
den Coßaͤthen, Kaͤtner, Hinterſaſſen, Gaͤrtner u. ſ. w.
genennt.
b) Sind
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