a) Ein allgemeines teutsches Bürgerrecht, wel- ches darinn besteht, wenn jemand überhaupt ein Teut- scher, oder Mitglied des teutschen Reichs ist, und deshalb gewisse Rechte und Vorzüge für Fremden zu geniessen hat. Dahin gehört, daß zu des Kaisers und Reichs-Aemtern nur Teutsche gelangen können; Niemand vom Kaiser in Fürsten- oder Grafenstand erhoben werden kann, als wer dem teutschen Reich unterworfen ist; auch die geist- lichen Beneficien nur an Teutsche vergeben werden dür- fen 87) u. s. m. Wer ist denn aber im Sinne des teut- schen Staatsrechts ein Teutscher? Es kommt dabey nicht immer nothwendig auf den Ort der Geburt oder des Aufenthalts an, sondern der Besitz unmittelbarer Reichsgüter wird erfordert, um das Recht der Reichs- standschaft erlangen oder ausüben zu können. In diesem Betracht sind Teutsche 1) auswärtige wirkliche Besitzer eines mit der Reichsstandschaft begabten Landes; 2) auch derselben sämmtliche Stammsverwandte, welche Kraft der kaiserlichen Reichslehenbriefe, oder sonst ein ungezwei- feltes Recht zur Erbfolge in ein solches teutsches Reichs- land haben. Bey andern wird die teutsche Her- kunft für hinreichend gehalten, jedoch wird bey dem niedern Adel zugleich auf die teutschen Ahnen gese- hen, um zu teutschen geistlichen Würden in Erz- und Hochstiftern zu gelangen. Indes ist manchmal durch Postulation eine Ausnahme von der Regel gemacht worden. 88).
b) Ein
87)Joh. Jacob Moser von der Ausländer Fähig- und Unfähigkeit zu teutschen geistlichen Würden. 1783. 4.
88) Moser in der angeführten Schrift §. 15--24.
L 5
de Statu Hominum.
a) Ein allgemeines teutſches Buͤrgerrecht, wel- ches darinn beſteht, wenn jemand uͤberhaupt ein Teut- ſcher, oder Mitglied des teutſchen Reichs iſt, und deshalb gewiſſe Rechte und Vorzuͤge fuͤr Fremden zu genieſſen hat. Dahin gehoͤrt, daß zu des Kaiſers und Reichs-Aemtern nur Teutſche gelangen koͤnnen; Niemand vom Kaiſer in Fuͤrſten- oder Grafenſtand erhoben werden kann, als wer dem teutſchen Reich unterworfen iſt; auch die geiſt- lichen Beneficien nur an Teutſche vergeben werden duͤr- fen 87) u. ſ. m. Wer iſt denn aber im Sinne des teut- ſchen Staatsrechts ein Teutſcher? Es kommt dabey nicht immer nothwendig auf den Ort der Geburt oder des Aufenthalts an, ſondern der Beſitz unmittelbarer Reichsguͤter wird erfordert, um das Recht der Reichs- ſtandſchaft erlangen oder ausuͤben zu koͤnnen. In dieſem Betracht ſind Teutſche 1) auswaͤrtige wirkliche Beſitzer eines mit der Reichsſtandſchaft begabten Landes; 2) auch derſelben ſaͤmmtliche Stammsverwandte, welche Kraft der kaiſerlichen Reichslehenbriefe, oder ſonſt ein ungezwei- feltes Recht zur Erbfolge in ein ſolches teutſches Reichs- land haben. Bey andern wird die teutſche Her- kunft fuͤr hinreichend gehalten, jedoch wird bey dem niedern Adel zugleich auf die teutſchen Ahnen geſe- hen, um zu teutſchen geiſtlichen Wuͤrden in Erz- und Hochſtiftern zu gelangen. Indes iſt manchmal durch Poſtulation eine Ausnahme von der Regel gemacht worden. 88).
b) Ein
87)Joh. Jacob Moſer von der Auslaͤnder Faͤhig- und Unfaͤhigkeit zu teutſchen geiſtlichen Wuͤrden. 1783. 4.
88) Moſer in der angefuͤhrten Schrift §. 15—24.
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a) Ein allgemeines teutſches Buͤrgerrecht, wel-
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ſcher, oder Mitglied des teutſchen Reichs iſt, und deshalb
gewiſſe Rechte und Vorzuͤge fuͤr Fremden zu genieſſen hat.
Dahin gehoͤrt, daß zu des Kaiſers und Reichs-Aemtern
nur Teutſche gelangen koͤnnen; Niemand vom Kaiſer
in Fuͤrſten- oder Grafenſtand erhoben werden kann, als
wer dem teutſchen Reich unterworfen iſt; auch die geiſt-
lichen Beneficien nur an Teutſche vergeben werden duͤr-
fen 87) u. ſ. m. Wer iſt denn aber im Sinne des teut-
ſchen Staatsrechts ein Teutſcher? Es kommt dabey nicht
immer nothwendig auf den Ort der Geburt oder des
Aufenthalts an, ſondern der Beſitz unmittelbarer
Reichsguͤter wird erfordert, um das Recht der Reichs-
ſtandſchaft erlangen oder ausuͤben zu koͤnnen. In dieſem
Betracht ſind Teutſche 1) auswaͤrtige wirkliche Beſitzer
eines mit der Reichsſtandſchaft begabten Landes; 2) auch
derſelben ſaͤmmtliche Stammsverwandte, welche Kraft
der kaiſerlichen Reichslehenbriefe, oder ſonſt ein ungezwei-
feltes Recht zur Erbfolge in ein ſolches teutſches Reichs-
land haben. Bey andern wird die teutſche Her-
kunft fuͤr hinreichend gehalten, jedoch wird bey dem
niedern Adel zugleich auf die teutſchen Ahnen geſe-
hen, um zu teutſchen geiſtlichen Wuͤrden in Erz- und
Hochſtiftern zu gelangen. Indes iſt manchmal durch
Poſtulation eine Ausnahme von der Regel gemacht
worden. 88).
b) Ein
87) Joh. Jacob Moſer von der Auslaͤnder Faͤhig- und
Unfaͤhigkeit zu teutſchen geiſtlichen Wuͤrden. 1783. 4.
88) Moſer in der angefuͤhrten Schrift §. 15—24.
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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791, S. 169. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02_1791/183>, abgerufen am 23.11.2024.
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