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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.

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De adoptionibus, emancipationibus etc.
diese Wirkung haben müsse. Denn wenn z. B. ein Herr
seinen Sclaven an Kindes Statt annahm 95) oder eine
Mutter zum Trost für den Verlust ihrer Kinder vom
Kaiser die Erlaubniß erhielt, ein fremdes Kind zu adop-
tiren 96) so wirkte die Adoption in diesen Fällen keine vä-
terliche Gewalt. Eben so ist es nach dem neuern röm.
Recht, wenn ich eine solche Person, die kein Descendent
von mir ist, an Kindes Statt annehme. Allein die Adop-
tion kann auch eine Ursach werden, die väterliche Gewalt
zu verlieren, wie unten §. 156. vorkommen wird. Was
ist nun aber Adoption? Der Begriff unsers Hrn. Ver-
fassers, nach welchem sie diejenige feyerliche Hand-
lung ist, da eine Person zum Sohn oder Toch-
ter angenommen wird, welche von Natur in
diesem Verhältniß nicht stehet;
ist ganz unrich-
tig. Denn ich kann ja meinen Sohn emancipiren, und
ihn hernach doch wider durch Adoption zum Sohn an-
nehmen 97). Vielmehr ist Adoption diejenige bür-
gerliche Rechtshandlung, dadurch unter öf-
fentlicher Auctorität eine Person an Kindes
oder Enkels Statt angenommen wird, die,
als solche, die Kindesrechte vorher nicht hatte
.
Alle Adoption muß also unter öffentlicher Aucto-
rität
geschehen. Denn nehme ich privatim ein fremdes
Kind an, erziehe, verpflege und halte ich auch solches,
wie mein Kind, ja erklärte ich sogar vor Zeugen, daß
ich dasselbe für mein Kind annehmen wolle, so hat doch

diese
95) Wenn nämlich bey den Römern ein Herr seinen Sclaven
vor Gericht für seinen Sohn erklärte, so wurde nach dem
§. 12. I. h. t. ein solcher Sclave zwar frey, allein die Rechte
eines Sohns erlangte er dadurch nicht.
96) L. 5. C. b. t.
97) L. 12. L. 41. D. eod.
T 2

De adoptionibus, emancipationibus etc.
dieſe Wirkung haben muͤſſe. Denn wenn z. B. ein Herr
ſeinen Sclaven an Kindes Statt annahm 95) oder eine
Mutter zum Troſt fuͤr den Verluſt ihrer Kinder vom
Kaiſer die Erlaubniß erhielt, ein fremdes Kind zu adop-
tiren 96) ſo wirkte die Adoption in dieſen Faͤllen keine vaͤ-
terliche Gewalt. Eben ſo iſt es nach dem neuern roͤm.
Recht, wenn ich eine ſolche Perſon, die kein Deſcendent
von mir iſt, an Kindes Statt annehme. Allein die Adop-
tion kann auch eine Urſach werden, die vaͤterliche Gewalt
zu verlieren, wie unten §. 156. vorkommen wird. Was
iſt nun aber Adoption? Der Begriff unſers Hrn. Ver-
faſſers, nach welchem ſie diejenige feyerliche Hand-
lung iſt, da eine Perſon zum Sohn oder Toch-
ter angenommen wird, welche von Natur in
dieſem Verhaͤltniß nicht ſtehet;
iſt ganz unrich-
tig. Denn ich kann ja meinen Sohn emancipiren, und
ihn hernach doch wider durch Adoption zum Sohn an-
nehmen 97). Vielmehr iſt Adoption diejenige buͤr-
gerliche Rechtshandlung, dadurch unter oͤf-
fentlicher Auctoritaͤt eine Perſon an Kindes
oder Enkels Statt angenommen wird, die,
als ſolche, die Kindesrechte vorher nicht hatte
.
Alle Adoption muß alſo unter oͤffentlicher Aucto-
ritaͤt
geſchehen. Denn nehme ich privatim ein fremdes
Kind an, erziehe, verpflege und halte ich auch ſolches,
wie mein Kind, ja erklaͤrte ich ſogar vor Zeugen, daß
ich daſſelbe fuͤr mein Kind annehmen wolle, ſo hat doch

dieſe
95) Wenn naͤmlich bey den Roͤmern ein Herr ſeinen Sclaven
vor Gericht fuͤr ſeinen Sohn erklaͤrte, ſo wurde nach dem
§. 12. I. h. t. ein ſolcher Sclave zwar frey, allein die Rechte
eines Sohns erlangte er dadurch nicht.
96) L. 5. C. b. t.
97) L. 12. L. 41. D. eod.
T 2
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[291/0305] De adoptionibus, emancipationibus etc. dieſe Wirkung haben muͤſſe. Denn wenn z. B. ein Herr ſeinen Sclaven an Kindes Statt annahm 95) oder eine Mutter zum Troſt fuͤr den Verluſt ihrer Kinder vom Kaiſer die Erlaubniß erhielt, ein fremdes Kind zu adop- tiren 96) ſo wirkte die Adoption in dieſen Faͤllen keine vaͤ- terliche Gewalt. Eben ſo iſt es nach dem neuern roͤm. Recht, wenn ich eine ſolche Perſon, die kein Deſcendent von mir iſt, an Kindes Statt annehme. Allein die Adop- tion kann auch eine Urſach werden, die vaͤterliche Gewalt zu verlieren, wie unten §. 156. vorkommen wird. Was iſt nun aber Adoption? Der Begriff unſers Hrn. Ver- faſſers, nach welchem ſie diejenige feyerliche Hand- lung iſt, da eine Perſon zum Sohn oder Toch- ter angenommen wird, welche von Natur in dieſem Verhaͤltniß nicht ſtehet; iſt ganz unrich- tig. Denn ich kann ja meinen Sohn emancipiren, und ihn hernach doch wider durch Adoption zum Sohn an- nehmen 97). Vielmehr iſt Adoption diejenige buͤr- gerliche Rechtshandlung, dadurch unter oͤf- fentlicher Auctoritaͤt eine Perſon an Kindes oder Enkels Statt angenommen wird, die, als ſolche, die Kindesrechte vorher nicht hatte. Alle Adoption muß alſo unter oͤffentlicher Aucto- ritaͤt geſchehen. Denn nehme ich privatim ein fremdes Kind an, erziehe, verpflege und halte ich auch ſolches, wie mein Kind, ja erklaͤrte ich ſogar vor Zeugen, daß ich daſſelbe fuͤr mein Kind annehmen wolle, ſo hat doch dieſe 95) Wenn naͤmlich bey den Roͤmern ein Herr ſeinen Sclaven vor Gericht fuͤr ſeinen Sohn erklaͤrte, ſo wurde nach dem §. 12. I. h. t. ein ſolcher Sclave zwar frey, allein die Rechte eines Sohns erlangte er dadurch nicht. 96) L. 5. C. b. t. 97) L. 12. L. 41. D. eod. T 2

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Zitationshilfe: Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791, S. 291. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02_1791/305>, abgerufen am 23.11.2024.