Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.1. Buch. 7. Tit. §. 149. ihrem Trost bey dem Landesherrn die Erlaubniß auswir-ken kann, fremde Kinder anzunehmen, auch diese Adop- rion denen Kindern die Pflichten der Liebe und Ehrfurcht gegen ihre Adoptivmutter auflegt, und ihnen den Namen derselben, ja die Hoffnung, dieselbe zu beerben, giebt, so erlangt doch dadurch die Mutter nicht die Rechte der römischen väterlichen Gewalt über diese von ihr adoptir- ten Kinder 25). Allein, ob dies auch noch heutiges Ta- ges gelte, ist streitig. Unser Verfasser meint, daß bey uns einer Weibsperson das Recht vollkommen zu adop- tiren darum nicht abgesprochen werden könne, weil eine Mutter der väterlichen Gewalt nach heutigen Rechten fä- hig sey. Andere gehen noch weiter, und behaupten, daß heut zu Tage Weibspersonen auf jeden Fall gültig adop- tiren könnten, und daß dieses Recht nicht mehr auf den Fall eingeschränkt werde, da selbige bereits Kinder gehabt, welche wieder gestorben sind 26). Ja Beck 27) ist der Meinung, daß zu einer solchen Adoption nicht einmal die landesherrliche Bestättigung bey uns erforderlich sey. Ich kann indeß keiner dieser Meinungen beytreten. Denn die erste widerlegt sich aus demjenigen, was ich oben von dem leicht ist diese Wohlthat der weiblichen Adoption unter Antonin den Frommen aufgekommen, der überhaupt die Adoptionen durch kaiserliches Rescript eingeführt haben soll. S. van de water Observat. iur. Rom. lib. III. cap. 16. 25) Christ. Henr. breuning Diss. de adoptione feminarum. Lipsiae 1773. 26) Hr. von Trütschler in der Anweisung zur vorsicht. u. förml. Abfassung rechtlicher Aufsätze. I. Th. 2. Hauptabtheil. 3. Hauptst. §. 60. S. 306. 27) in libro singul. de Novellis Leonis, earumque usu et aucto-
ritate Cap. II. §. 58. pag. 198. (ex recens. D. Car. Frid. ze- pernick Halae 1779. 8.) Auch ist Breuning cit. Diss. §. 9. dieser Meinung. 1. Buch. 7. Tit. §. 149. ihrem Troſt bey dem Landesherrn die Erlaubniß auswir-ken kann, fremde Kinder anzunehmen, auch dieſe Adop- rion denen Kindern die Pflichten der Liebe und Ehrfurcht gegen ihre Adoptivmutter auflegt, und ihnen den Namen derſelben, ja die Hoffnung, dieſelbe zu beerben, giebt, ſo erlangt doch dadurch die Mutter nicht die Rechte der roͤmiſchen vaͤterlichen Gewalt uͤber dieſe von ihr adoptir- ten Kinder 25). Allein, ob dies auch noch heutiges Ta- ges gelte, iſt ſtreitig. Unſer Verfaſſer meint, daß bey uns einer Weibsperſon das Recht vollkommen zu adop- tiren darum nicht abgeſprochen werden koͤnne, weil eine Mutter der vaͤterlichen Gewalt nach heutigen Rechten faͤ- hig ſey. Andere gehen noch weiter, und behaupten, daß heut zu Tage Weibsperſonen auf jeden Fall guͤltig adop- tiren koͤnnten, und daß dieſes Recht nicht mehr auf den Fall eingeſchraͤnkt werde, da ſelbige bereits Kinder gehabt, welche wieder geſtorben ſind 26). Ja Beck 27) iſt der Meinung, daß zu einer ſolchen Adoption nicht einmal die landesherrliche Beſtaͤttigung bey uns erforderlich ſey. Ich kann indeß keiner dieſer Meinungen beytreten. Denn die erſte widerlegt ſich aus demjenigen, was ich oben von dem leicht iſt dieſe Wohlthat der weiblichen Adoption unter Antonin den Frommen aufgekommen, der uͤberhaupt die Adoptionen durch kaiſerliches Reſcript eingefuͤhrt haben ſoll. S. van de water Obſervat. iur. Rom. lib. III. cap. 16. 25) Chriſt. Henr. breuning Diſſ. de adoptione feminarum. Lipſiae 1773. 26) Hr. von Truͤtſchler in der Anweiſung zur vorſicht. u. foͤrml. Abfaſſung rechtlicher Aufſaͤtze. I. Th. 2. Hauptabtheil. 3. Hauptſt. §. 60. S. 306. 27) in libro ſingul. de Novellis Leonis, earumque uſu et aucto-
ritate Cap. II. §. 58. pag. 198. (ex recenſ. D. Car. Frid. ze- pernick Halae 1779. 8.) Auch iſt Breuning cit. Diſſ. §. 9. dieſer Meinung. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0312" n="298"/><fw place="top" type="header">1. Buch. 7. Tit. §. 149.</fw><lb/> ihrem Troſt bey dem Landesherrn die Erlaubniß auswir-<lb/> ken kann, fremde Kinder anzunehmen, auch dieſe Adop-<lb/> rion denen Kindern die Pflichten der Liebe und Ehrfurcht<lb/> gegen ihre Adoptivmutter auflegt, und ihnen den Namen<lb/> derſelben, ja die Hoffnung, dieſelbe zu beerben, giebt,<lb/> ſo erlangt doch dadurch die Mutter nicht die Rechte der<lb/> roͤmiſchen vaͤterlichen Gewalt uͤber dieſe von ihr adoptir-<lb/> ten Kinder <note place="foot" n="25)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Chriſt. Henr.</hi><hi rendition="#k">breuning</hi> Diſſ. de adoptione feminarum.<lb/> Lipſiae</hi> 1773.</note>. Allein, ob dies auch noch heutiges Ta-<lb/> ges gelte, iſt ſtreitig. Unſer Verfaſſer meint, daß bey<lb/> uns einer Weibsperſon das Recht vollkommen zu adop-<lb/> tiren darum nicht abgeſprochen werden koͤnne, weil eine<lb/> Mutter der vaͤterlichen Gewalt nach heutigen Rechten faͤ-<lb/> hig ſey. Andere gehen noch weiter, und behaupten, daß<lb/> heut zu Tage Weibsperſonen auf jeden Fall guͤltig adop-<lb/> tiren koͤnnten, und daß dieſes Recht nicht mehr auf den<lb/> Fall eingeſchraͤnkt werde, da ſelbige bereits Kinder gehabt,<lb/> welche wieder geſtorben ſind <note place="foot" n="26)">Hr. von <hi rendition="#g">Truͤtſchler</hi> in der Anweiſung zur vorſicht. u.<lb/> foͤrml. Abfaſſung rechtlicher Aufſaͤtze. <hi rendition="#aq">I.</hi> Th. 2. Hauptabtheil.<lb/> 3. Hauptſt. §. 60. S. 306.</note>. Ja <hi rendition="#fr">Beck</hi> <note place="foot" n="27)"><hi rendition="#aq">in libro ſingul. de Novellis Leonis, earumque uſu et aucto-<lb/> ritate Cap. II. §. 58. pag. 198. (ex recenſ. D. <hi rendition="#i">Car. Frid.</hi> <hi rendition="#k">ze-<lb/> pernick</hi> Halae 1779. 8.)</hi> Auch iſt <hi rendition="#g">Breuning</hi> <hi rendition="#aq">cit. Diſſ.</hi><lb/> §. 9. dieſer Meinung.</note> iſt der<lb/> Meinung, daß zu einer ſolchen Adoption nicht einmal die<lb/> landesherrliche Beſtaͤttigung bey uns erforderlich ſey. Ich<lb/> kann indeß keiner dieſer Meinungen beytreten. Denn<lb/> die erſte widerlegt ſich aus demjenigen, was ich oben von<lb/> <fw place="bottom" type="catch">dem</fw><lb/><note xml:id="seg2pn_48_2" prev="#seg2pn_48_1" place="foot" n="24)">leicht iſt dieſe Wohlthat der weiblichen Adoption unter<lb/><hi rendition="#g">Antonin</hi> den Frommen aufgekommen, der uͤberhaupt die<lb/> Adoptionen durch kaiſerliches Reſcript eingefuͤhrt haben ſoll.<lb/> S. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">van de</hi><hi rendition="#k">water</hi> Obſervat. iur. Rom. lib. III. cap.</hi> 16.</note><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [298/0312]
1. Buch. 7. Tit. §. 149.
ihrem Troſt bey dem Landesherrn die Erlaubniß auswir-
ken kann, fremde Kinder anzunehmen, auch dieſe Adop-
rion denen Kindern die Pflichten der Liebe und Ehrfurcht
gegen ihre Adoptivmutter auflegt, und ihnen den Namen
derſelben, ja die Hoffnung, dieſelbe zu beerben, giebt,
ſo erlangt doch dadurch die Mutter nicht die Rechte der
roͤmiſchen vaͤterlichen Gewalt uͤber dieſe von ihr adoptir-
ten Kinder 25). Allein, ob dies auch noch heutiges Ta-
ges gelte, iſt ſtreitig. Unſer Verfaſſer meint, daß bey
uns einer Weibsperſon das Recht vollkommen zu adop-
tiren darum nicht abgeſprochen werden koͤnne, weil eine
Mutter der vaͤterlichen Gewalt nach heutigen Rechten faͤ-
hig ſey. Andere gehen noch weiter, und behaupten, daß
heut zu Tage Weibsperſonen auf jeden Fall guͤltig adop-
tiren koͤnnten, und daß dieſes Recht nicht mehr auf den
Fall eingeſchraͤnkt werde, da ſelbige bereits Kinder gehabt,
welche wieder geſtorben ſind 26). Ja Beck 27) iſt der
Meinung, daß zu einer ſolchen Adoption nicht einmal die
landesherrliche Beſtaͤttigung bey uns erforderlich ſey. Ich
kann indeß keiner dieſer Meinungen beytreten. Denn
die erſte widerlegt ſich aus demjenigen, was ich oben von
dem
24)
25) Chriſt. Henr. breuning Diſſ. de adoptione feminarum.
Lipſiae 1773.
26) Hr. von Truͤtſchler in der Anweiſung zur vorſicht. u.
foͤrml. Abfaſſung rechtlicher Aufſaͤtze. I. Th. 2. Hauptabtheil.
3. Hauptſt. §. 60. S. 306.
27) in libro ſingul. de Novellis Leonis, earumque uſu et aucto-
ritate Cap. II. §. 58. pag. 198. (ex recenſ. D. Car. Frid. ze-
pernick Halae 1779. 8.) Auch iſt Breuning cit. Diſſ.
§. 9. dieſer Meinung.
24) leicht iſt dieſe Wohlthat der weiblichen Adoption unter
Antonin den Frommen aufgekommen, der uͤberhaupt die
Adoptionen durch kaiſerliches Reſcript eingefuͤhrt haben ſoll.
S. van de water Obſervat. iur. Rom. lib. III. cap. 16.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |