bestehen, ut fratres adoptivi, wie er sagt 56), iure sociorum et aequalitatis singularis inter se utantur.
Wir schreiten endlich zum dritten Axiom, vermöge dessen die Adoption weder dem Anzunehmenden selbst, noch einem Dritten zum Nachtheil ge- reichen darf. Auch hieraus fließen wichtige Folgen her. Denn so soll
1) ein Vormund seinen Pupillen nicht an Kindes- statt annehmen, weil sonst ein treuloser Vormund, der übel gewirthschaftet hat, und mit der Rechnung nicht be- stehen kann, eine dergleichen Adoption zum Schaden sei- nes Pupillen leicht mißbrauchen könnte, um von der Ab- legung der Rechnung loßzukommen 57). Findet sich da- her nach vorhergegangener Untersuchung, daß von dieser Seite kein Nachtheil für den Pupillen zu besorgen, viel- mehr die Adoption demselben vortheilhaft sey, so kann sie ohne allen Zweifel durch ein landesherrliches Rescript erlaubt werden.
2) Soll auch eben deswegen kein Armer einen rei- chen adoptiren, denn man besorgt, daß eine solche Adop- tion bloß aus Interesse geschehe. Sollte inzwischen des Adoptirenden guter Lebenswandel, desselben bekannte red- liche Neigung und aufrichtige Absichten alle widrige Ver- muthung ausschliessen, so kann auch eine solche Adoption zugelassen werden 58).
3) Kann man zum Nachtheil seines Sohnes kei- nen Fremden als Enkel aufnehmen, weil man seinem Sohne
keinen
56)cit. Diss. Obs. VII. pag. 40.
57)L. 17. pr. D. h. t.
58)L. 17. §. 4. D. h. t.
1. Buch. 7. Tit. §. 150.
beſtehen, ut fratres adoptivi, wie er ſagt 56), iure ſociorum et aequalitatis ſingularis inter ſe utantur.
Wir ſchreiten endlich zum dritten Axiom, vermoͤge deſſen die Adoption weder dem Anzunehmenden ſelbſt, noch einem Dritten zum Nachtheil ge- reichen darf. Auch hieraus fließen wichtige Folgen her. Denn ſo ſoll
1) ein Vormund ſeinen Pupillen nicht an Kindes- ſtatt annehmen, weil ſonſt ein treuloſer Vormund, der uͤbel gewirthſchaftet hat, und mit der Rechnung nicht be- ſtehen kann, eine dergleichen Adoption zum Schaden ſei- nes Pupillen leicht mißbrauchen koͤnnte, um von der Ab- legung der Rechnung loßzukommen 57). Findet ſich da- her nach vorhergegangener Unterſuchung, daß von dieſer Seite kein Nachtheil fuͤr den Pupillen zu beſorgen, viel- mehr die Adoption demſelben vortheilhaft ſey, ſo kann ſie ohne allen Zweifel durch ein landesherrliches Reſcript erlaubt werden.
2) Soll auch eben deswegen kein Armer einen rei- chen adoptiren, denn man beſorgt, daß eine ſolche Adop- tion bloß aus Intereſſe geſchehe. Sollte inzwiſchen des Adoptirenden guter Lebenswandel, deſſelben bekannte red- liche Neigung und aufrichtige Abſichten alle widrige Ver- muthung ausſchlieſſen, ſo kann auch eine ſolche Adoption zugelaſſen werden 58).
3) Kann man zum Nachtheil ſeines Sohnes kei- nen Fremden als Enkel aufnehmen, weil man ſeinem Sohne
keinen
56)cit. Diſſ. Obſ. VII. pag. 40.
57)L. 17. pr. D. h. t.
58)L. 17. §. 4. D. h. t.
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1. Buch. 7. Tit. §. 150.
beſtehen, ut fratres adoptivi, wie er ſagt 56), iure ſociorum
et aequalitatis ſingularis inter ſe utantur.
Wir ſchreiten endlich zum dritten Axiom, vermoͤge
deſſen die Adoption weder dem Anzunehmenden
ſelbſt, noch einem Dritten zum Nachtheil ge-
reichen darf. Auch hieraus fließen wichtige Folgen
her. Denn ſo ſoll
1) ein Vormund ſeinen Pupillen nicht an Kindes-
ſtatt annehmen, weil ſonſt ein treuloſer Vormund, der
uͤbel gewirthſchaftet hat, und mit der Rechnung nicht be-
ſtehen kann, eine dergleichen Adoption zum Schaden ſei-
nes Pupillen leicht mißbrauchen koͤnnte, um von der Ab-
legung der Rechnung loßzukommen 57). Findet ſich da-
her nach vorhergegangener Unterſuchung, daß von dieſer
Seite kein Nachtheil fuͤr den Pupillen zu beſorgen, viel-
mehr die Adoption demſelben vortheilhaft ſey, ſo kann
ſie ohne allen Zweifel durch ein landesherrliches Reſcript
erlaubt werden.
2) Soll auch eben deswegen kein Armer einen rei-
chen adoptiren, denn man beſorgt, daß eine ſolche Adop-
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Adoptirenden guter Lebenswandel, deſſelben bekannte red-
liche Neigung und aufrichtige Abſichten alle widrige Ver-
muthung ausſchlieſſen, ſo kann auch eine ſolche Adoption
zugelaſſen werden 58).
3) Kann man zum Nachtheil ſeines Sohnes kei-
nen Fremden als Enkel aufnehmen, weil man ſeinem Sohne
keinen
56) cit. Diſſ. Obſ. VII. pag. 40.
57) L. 17. pr. D. h. t.
58) L. 17. §. 4. D. h. t.
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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791, S. 306. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02_1791/320>, abgerufen am 23.11.2024.
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