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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.

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de Constitutionibus Principum.
sich verbürgt hat; und eben so hat nur die Kirche
sich ihrer Wohlthat zu erfreuen, gegen welche ver-
jährt wird
, nicht welche verjährt; u. s. w. 58).

Wenn nun aber beyde Partheyen in dem Fall sich
befinden, wo ihnen nach den Gesetzen ein besonde-
res Recht zustehet, von der einen aber doch die ihr
zustehende Rechtswohlthat gegen die andere nicht ausge-
übt werden kann, ohne derselben zu nahe zu treten, und
selbige zu schmälern; so ist nun eine wahre Collision
dieser Rechtswohlthaten vorhanden, bey welcher
man auf folgende Punkte zu sehen hat.

I) Ob die colliditende Rechtswohlthaten von einer
oder von verschiedener Art sind. Ist letzteres, so
versteht sich von selbst, daß die schwächere der
stärkern weichen müsse
. Für die stärkere Rechts-
wohlthat wird aber diejenige gehalten, welche die Gesetze
mehr begünstigen. Wir finden hiervon in den Gesetzen
mancherley Beyspiele. So verliehrt das Vellejanische
Senatus Consultum gegen einen Minderjährigen seine

Kraft,
58) Diejenigen, welche für die Regel streiten: privilegiatus
contra aeque privilegiatum non utitur iure suo,
wollen zwar
dagegen die L. 8. pr. und L. 41. §. ult. D. de Excusat. an-
führen, aber vergeblich. Das erste Gesetz giebt den Solda-
ten nach ihrer ehrenvollen Entlassung (Veterani) die Frey-
heit von Uebernehmung der Vormundschaften, sagt aber aus-
drücklich, daß dieses Privilegium gegen Soldatenkinder keine
Anwendung finden solle. Allein wo concurrirt denn hier ein
Privilegirter mit einem andern Privilegirten? Da das Pri-
vilegium wegen der Befreyung von Vormundschaften den Ve-
teranen, nicht aber deren Kindern ertheilt ist. Es ist also
dieser Fall für nichts anders als eine Einschränkung jenes
Privilegii der Soldaten anzusehen. Und eben das gilt auch
von dem andern Gesetz.
B 4

de Conſtitutionibus Principum.
ſich verbuͤrgt hat; und eben ſo hat nur die Kirche
ſich ihrer Wohlthat zu erfreuen, gegen welche ver-
jaͤhrt wird
, nicht welche verjaͤhrt; u. ſ. w. 58).

Wenn nun aber beyde Partheyen in dem Fall ſich
befinden, wo ihnen nach den Geſetzen ein beſonde-
res Recht zuſtehet, von der einen aber doch die ihr
zuſtehende Rechtswohlthat gegen die andere nicht ausge-
uͤbt werden kann, ohne derſelben zu nahe zu treten, und
ſelbige zu ſchmaͤlern; ſo iſt nun eine wahre Colliſion
dieſer Rechtswohlthaten vorhanden, bey welcher
man auf folgende Punkte zu ſehen hat.

I) Ob die colliditende Rechtswohlthaten von einer
oder von verſchiedener Art ſind. Iſt letzteres, ſo
verſteht ſich von ſelbſt, daß die ſchwaͤchere der
ſtaͤrkern weichen muͤſſe
. Fuͤr die ſtaͤrkere Rechts-
wohlthat wird aber diejenige gehalten, welche die Geſetze
mehr beguͤnſtigen. Wir finden hiervon in den Geſetzen
mancherley Beyſpiele. So verliehrt das Vellejaniſche
Senatus Conſultum gegen einen Minderjaͤhrigen ſeine

Kraft,
58) Diejenigen, welche fuͤr die Regel ſtreiten: privilegiatus
contra aeque privilegiatum non utitur iure ſuo,
wollen zwar
dagegen die L. 8. pr. und L. 41. §. ult. D. de Excuſat. an-
fuͤhren, aber vergeblich. Das erſte Geſetz giebt den Solda-
ten nach ihrer ehrenvollen Entlaſſung (Veterani) die Frey-
heit von Uebernehmung der Vormundſchaften, ſagt aber aus-
druͤcklich, daß dieſes Privilegium gegen Soldatenkinder keine
Anwendung finden ſolle. Allein wo concurrirt denn hier ein
Privilegirter mit einem andern Privilegirten? Da das Pri-
vilegium wegen der Befreyung von Vormundſchaften den Ve-
teranen, nicht aber deren Kindern ertheilt iſt. Es iſt alſo
dieſer Fall fuͤr nichts anders als eine Einſchraͤnkung jenes
Privilegii der Soldaten anzuſehen. Und eben das gilt auch
von dem andern Geſetz.
B 4
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[23/0037] de Conſtitutionibus Principum. ſich verbuͤrgt hat; und eben ſo hat nur die Kirche ſich ihrer Wohlthat zu erfreuen, gegen welche ver- jaͤhrt wird, nicht welche verjaͤhrt; u. ſ. w. 58). Wenn nun aber beyde Partheyen in dem Fall ſich befinden, wo ihnen nach den Geſetzen ein beſonde- res Recht zuſtehet, von der einen aber doch die ihr zuſtehende Rechtswohlthat gegen die andere nicht ausge- uͤbt werden kann, ohne derſelben zu nahe zu treten, und ſelbige zu ſchmaͤlern; ſo iſt nun eine wahre Colliſion dieſer Rechtswohlthaten vorhanden, bey welcher man auf folgende Punkte zu ſehen hat. I) Ob die colliditende Rechtswohlthaten von einer oder von verſchiedener Art ſind. Iſt letzteres, ſo verſteht ſich von ſelbſt, daß die ſchwaͤchere der ſtaͤrkern weichen muͤſſe. Fuͤr die ſtaͤrkere Rechts- wohlthat wird aber diejenige gehalten, welche die Geſetze mehr beguͤnſtigen. Wir finden hiervon in den Geſetzen mancherley Beyſpiele. So verliehrt das Vellejaniſche Senatus Conſultum gegen einen Minderjaͤhrigen ſeine Kraft, 58) Diejenigen, welche fuͤr die Regel ſtreiten: privilegiatus contra aeque privilegiatum non utitur iure ſuo, wollen zwar dagegen die L. 8. pr. und L. 41. §. ult. D. de Excuſat. an- fuͤhren, aber vergeblich. Das erſte Geſetz giebt den Solda- ten nach ihrer ehrenvollen Entlaſſung (Veterani) die Frey- heit von Uebernehmung der Vormundſchaften, ſagt aber aus- druͤcklich, daß dieſes Privilegium gegen Soldatenkinder keine Anwendung finden ſolle. Allein wo concurrirt denn hier ein Privilegirter mit einem andern Privilegirten? Da das Pri- vilegium wegen der Befreyung von Vormundſchaften den Ve- teranen, nicht aber deren Kindern ertheilt iſt. Es iſt alſo dieſer Fall fuͤr nichts anders als eine Einſchraͤnkung jenes Privilegii der Soldaten anzuſehen. Und eben das gilt auch von dem andern Geſetz. B 4

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Zitationshilfe: Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791, S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02_1791/37>, abgerufen am 28.04.2024.