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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.

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1. Buch. 7. Tit. §. 161.
mögens noch nicht fähig gehalten werden. Sollte in-
dessen der Vater ein noch unvolljähriges Kind zu Errich-
tung einer eigenen Wirthschaft von sich lassen; so würde
solches zwar auch hierdurch aus der väterlichen Gewalt
kommen, und die Rechte derselben aufhören, jedoch be-
halten die Eltern in einem solchen Fall wenigstens die
vormundschaftlichen Rechte, bis das Kind zur Volljäh-
rigkeit gelangt 51).

2) Wird zur Anstellung einer eigenen Haushaltung
erfordert, daß die Kinder sich durch Ergreifung
eines Gewerbes ihren beständigen Unterhalt
selbst zu verschaffen, im Stande sind, oder
wenigstens von ihrem eigenen Vermögen le-
ben können
.

3) Daß sie sich von ihrem noch lebenden
Vater wirklich und völlig absondern, und
dieß zwar

4) in der Absicht, zur Familie des Vaters,
als derselben Mitglieder, nicht wieder zu-
rückzukommen, und sich von ihm ernähren zu
lassen, sondern nun einen eigenen von den
Eltern unabhängigen Lebenswandel anzu-
fangen
. Es ist jedoch hierzu nicht gerade nöthig,
daß der abgesonderte Sohn aus der Eltern Hause zie-
hen, und von denenselben entfernt in einem besondern
Hause wohnen müsse; nein! der Sohn kann in der
Eltern Hause bleiben, wenn er nur sonst eine eigene
Haushaltung und besondere Wirthschaft führt, und
nicht mehr von dem Vater unterhalten wird 52). Ja

es
51) von Globig a. a. O. S. 123.
52) harpprecht in cit. Dissert. §. XXX. XXXII.

1. Buch. 7. Tit. §. 161.
moͤgens noch nicht faͤhig gehalten werden. Sollte in-
deſſen der Vater ein noch unvolljaͤhriges Kind zu Errich-
tung einer eigenen Wirthſchaft von ſich laſſen; ſo wuͤrde
ſolches zwar auch hierdurch aus der vaͤterlichen Gewalt
kommen, und die Rechte derſelben aufhoͤren, jedoch be-
halten die Eltern in einem ſolchen Fall wenigſtens die
vormundſchaftlichen Rechte, bis das Kind zur Volljaͤh-
rigkeit gelangt 51).

2) Wird zur Anſtellung einer eigenen Haushaltung
erfordert, daß die Kinder ſich durch Ergreifung
eines Gewerbes ihren beſtaͤndigen Unterhalt
ſelbſt zu verſchaffen, im Stande ſind, oder
wenigſtens von ihrem eigenen Vermoͤgen le-
ben koͤnnen
.

3) Daß ſie ſich von ihrem noch lebenden
Vater wirklich und voͤllig abſondern, und
dieß zwar

4) in der Abſicht, zur Familie des Vaters,
als derſelben Mitglieder, nicht wieder zu-
ruͤckzukommen, und ſich von ihm ernaͤhren zu
laſſen, ſondern nun einen eigenen von den
Eltern unabhaͤngigen Lebenswandel anzu-
fangen
. Es iſt jedoch hierzu nicht gerade noͤthig,
daß der abgeſonderte Sohn aus der Eltern Hauſe zie-
hen, und von denenſelben entfernt in einem beſondern
Hauſe wohnen muͤſſe; nein! der Sohn kann in der
Eltern Hauſe bleiben, wenn er nur ſonſt eine eigene
Haushaltung und beſondere Wirthſchaft fuͤhrt, und
nicht mehr von dem Vater unterhalten wird 52). Ja

es
51) von Globig a. a. O. S. 123.
52) harpprecht in cit. Diſſert. §. XXX. XXXII.
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[384/0398] 1. Buch. 7. Tit. §. 161. moͤgens noch nicht faͤhig gehalten werden. Sollte in- deſſen der Vater ein noch unvolljaͤhriges Kind zu Errich- tung einer eigenen Wirthſchaft von ſich laſſen; ſo wuͤrde ſolches zwar auch hierdurch aus der vaͤterlichen Gewalt kommen, und die Rechte derſelben aufhoͤren, jedoch be- halten die Eltern in einem ſolchen Fall wenigſtens die vormundſchaftlichen Rechte, bis das Kind zur Volljaͤh- rigkeit gelangt 51). 2) Wird zur Anſtellung einer eigenen Haushaltung erfordert, daß die Kinder ſich durch Ergreifung eines Gewerbes ihren beſtaͤndigen Unterhalt ſelbſt zu verſchaffen, im Stande ſind, oder wenigſtens von ihrem eigenen Vermoͤgen le- ben koͤnnen. 3) Daß ſie ſich von ihrem noch lebenden Vater wirklich und voͤllig abſondern, und dieß zwar 4) in der Abſicht, zur Familie des Vaters, als derſelben Mitglieder, nicht wieder zu- ruͤckzukommen, und ſich von ihm ernaͤhren zu laſſen, ſondern nun einen eigenen von den Eltern unabhaͤngigen Lebenswandel anzu- fangen. Es iſt jedoch hierzu nicht gerade noͤthig, daß der abgeſonderte Sohn aus der Eltern Hauſe zie- hen, und von denenſelben entfernt in einem beſondern Hauſe wohnen muͤſſe; nein! der Sohn kann in der Eltern Hauſe bleiben, wenn er nur ſonſt eine eigene Haushaltung und beſondere Wirthſchaft fuͤhrt, und nicht mehr von dem Vater unterhalten wird 52). Ja es 51) von Globig a. a. O. S. 123. 52) harpprecht in cit. Diſſert. §. XXX. XXXII.

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Zitationshilfe: Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791, S. 384. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02_1791/398>, abgerufen am 20.05.2024.