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Görres, Joseph von: Teutschland und die Revolution. Koblenz, 1819.

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gerichtlich: Parthie aus der Erfahrung statthaft sich
befunden, nur daß aus erheblichen Gründen, während
der Präsident, als Organ der höhern Behörde zugleich
Vorstand der untern, die carolingischen Sendgrafen
und Gaugrafen in seiner Person vereinigen mag; hier
Beyde besser getrennt seyn sollen; so wie auch die
Beurtheilung der That gewählten Geschwornen, die
Anwendung des Gesetzes aber allein den Beamten
anzuvertrauen ist.

Da aber nun alle jene Beamten der untern Ord¬
nungen absteigend mehr und mehr vom demokratischen
Element in sich aufnehmen sollen, so ist es unabweis¬
bare Forderung, für sie in allen Provinzen das In¬
digenairecht wieder herzustellen, damit über die eigen¬
sten Verhältnisse des Landes nur entscheide, was
seinem Boden entwachsen ist. Darum müssen alle
Beamten der Gemeinde durch Jene, die Gut und Geld
in ihr besitzen, oder was Gut und geldeswerth ist,
eine selbstständige Industrie ausüben, damit nicht
Pöbelherrschaft den Staat verderbe, in freyer schlecht¬
hin von der Regierung bestätigter Wahl gesetzt, die
höheren Justiz- und Verwaltungsbeamten bis an die
Prokuratoren und Präsidenten durch die Bezirke in
dreyfacher Liste, aus der die Regierung wählt, berufen
seyn; die Höheren aber durch einfache Ernennung von
Seiten der vollziehenden Gewalt, darum auch, aber
nur bey der Verwaltung, durch sie abrufbar, während
die Gewählten nur durch den Spruch auf Urtheil und
Recht von ihren Stellen zu entfernen sind.

Um aber den Gang dieser Beamtenwelt wie durch
einen Antagonism zu ordnen und zu regulieren, und
um bei der Bildung jener Rechte und Gesetze, in

gerichtlich: Parthie aus der Erfahrung ſtatthaft ſich
befunden, nur daß aus erheblichen Gründen, während
der Präſident, als Organ der höhern Behörde zugleich
Vorſtand der untern, die carolingiſchen Sendgrafen
und Gaugrafen in ſeiner Perſon vereinigen mag; hier
Beyde beſſer getrennt ſeyn ſollen; ſo wie auch die
Beurtheilung der That gewählten Geſchwornen, die
Anwendung des Geſetzes aber allein den Beamten
anzuvertrauen iſt.

Da aber nun alle jene Beamten der untern Ord¬
nungen abſteigend mehr und mehr vom demokratiſchen
Element in ſich aufnehmen ſollen, ſo iſt es unabweis¬
bare Forderung, für ſie in allen Provinzen das In¬
digenairecht wieder herzuſtellen, damit über die eigen¬
ſten Verhältniſſe des Landes nur entſcheide, was
ſeinem Boden entwachſen iſt. Darum müſſen alle
Beamten der Gemeinde durch Jene, die Gut und Geld
in ihr beſitzen, oder was Gut und geldeswerth iſt,
eine ſelbſtſtändige Induſtrie ausüben, damit nicht
Pöbelherrſchaft den Staat verderbe, in freyer ſchlecht¬
hin von der Regierung beſtätigter Wahl geſetzt, die
höheren Juſtiz- und Verwaltungsbeamten bis an die
Prokuratoren und Präſidenten durch die Bezirke in
dreyfacher Liſte, aus der die Regierung wählt, berufen
ſeyn; die Höheren aber durch einfache Ernennung von
Seiten der vollziehenden Gewalt, darum auch, aber
nur bey der Verwaltung, durch ſie abrufbar, während
die Gewählten nur durch den Spruch auf Urtheil und
Recht von ihren Stellen zu entfernen ſind.

Um aber den Gang dieſer Beamtenwelt wie durch
einen Antagonism zu ordnen und zu regulieren, und
um bei der Bildung jener Rechte und Geſetze, in

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[162/0170] gerichtlich: Parthie aus der Erfahrung ſtatthaft ſich befunden, nur daß aus erheblichen Gründen, während der Präſident, als Organ der höhern Behörde zugleich Vorſtand der untern, die carolingiſchen Sendgrafen und Gaugrafen in ſeiner Perſon vereinigen mag; hier Beyde beſſer getrennt ſeyn ſollen; ſo wie auch die Beurtheilung der That gewählten Geſchwornen, die Anwendung des Geſetzes aber allein den Beamten anzuvertrauen iſt. Da aber nun alle jene Beamten der untern Ord¬ nungen abſteigend mehr und mehr vom demokratiſchen Element in ſich aufnehmen ſollen, ſo iſt es unabweis¬ bare Forderung, für ſie in allen Provinzen das In¬ digenairecht wieder herzuſtellen, damit über die eigen¬ ſten Verhältniſſe des Landes nur entſcheide, was ſeinem Boden entwachſen iſt. Darum müſſen alle Beamten der Gemeinde durch Jene, die Gut und Geld in ihr beſitzen, oder was Gut und geldeswerth iſt, eine ſelbſtſtändige Induſtrie ausüben, damit nicht Pöbelherrſchaft den Staat verderbe, in freyer ſchlecht¬ hin von der Regierung beſtätigter Wahl geſetzt, die höheren Juſtiz- und Verwaltungsbeamten bis an die Prokuratoren und Präſidenten durch die Bezirke in dreyfacher Liſte, aus der die Regierung wählt, berufen ſeyn; die Höheren aber durch einfache Ernennung von Seiten der vollziehenden Gewalt, darum auch, aber nur bey der Verwaltung, durch ſie abrufbar, während die Gewählten nur durch den Spruch auf Urtheil und Recht von ihren Stellen zu entfernen ſind. Um aber den Gang dieſer Beamtenwelt wie durch einen Antagonism zu ordnen und zu regulieren, und um bei der Bildung jener Rechte und Geſetze, in

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Zitationshilfe: Görres, Joseph von: Teutschland und die Revolution. Koblenz, 1819, S. 162. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/goerres_revolution_1819/170>, abgerufen am 04.12.2024.