Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Görres, Joseph von: Teutschland und die Revolution. Koblenz, 1819.

Bild:
<< vorherige Seite

Macht, die eigentliche Domaine des monarchischen
Prinzipes, und in ihm das alte Heergefolge der Waf¬
fengesellen des Fürsten völlig hergestellt sey; so daß
um diesen Begriff festzuhalten, seine Dotation eigent¬
lich mit der Civilliste verbunden bewilligt werden sollte.
Aber diesem wesentlich gehorchenden Heere ist, als
seine Natur begründend und als Fuß der vollziehenden
Macht, die Landwehr beygefügt, in der eben so
wesentlich das demokratische Prinzip vorherrscht.
Während das Gefolge an die Person des Fürsten
geknüpft, und unter seinem Banner ziehend, seiner
Natur nach, da die hier verlangte gänzliche Willens¬
entäußerung nicht gefordert, sondern nur durch einen
freyen Entschluß bewilligt werden kann, im Frieden
allein aus Freywilligen und Geworbenen bestehen sollte,
die der Diensteid bindet; wird hingegen die Landwehr
an den Boden geknüpft, zu seinem Schutze bestimmt,
und blos durch den Bürgereid gebunden, aus allen
denen bestehen, die nicht dadurch, daß sie Familien¬
väter geworden, oder durch Ergreifung eines mit den
Waffen unverträglichen Standes, aus der Klasse der
Schützenden in die der Geschützten übergegangen; und
es kann unter den Wehrhaften für diesen Dienst keine
andere Ausnahme bestehen, als diejenige, die in billi¬
ger Schätzung der Umstände und Verhältnisse sich von
selbst ergiebt. Aber eben weil die Landwehr bügerlicher
Natur ist, soll auch das bürgerliche Element in ihr
vorherrschen; sie soll weder zu Paradekünsten abgerich¬
tet, noch zu ihnen mißbraucht, blos die zum Kriege
nothwendige Fertigkeit erlangen. Wie die Gefolge,
wesentlich innerhalb ihres Umkreises ihren eigenen

Macht, die eigentliche Domaine des monarchiſchen
Prinzipes, und in ihm das alte Heergefolge der Waf¬
fengeſellen des Fürſten völlig hergeſtellt ſey; ſo daß
um dieſen Begriff feſtzuhalten, ſeine Dotation eigent¬
lich mit der Civilliſte verbunden bewilligt werden ſollte.
Aber dieſem weſentlich gehorchenden Heere iſt, als
ſeine Natur begründend und als Fuß der vollziehenden
Macht, die Landwehr beygefügt, in der eben ſo
weſentlich das demokratiſche Prinzip vorherrſcht.
Während das Gefolge an die Perſon des Fürſten
geknüpft, und unter ſeinem Banner ziehend, ſeiner
Natur nach, da die hier verlangte gänzliche Willens¬
entäußerung nicht gefordert, ſondern nur durch einen
freyen Entſchluß bewilligt werden kann, im Frieden
allein aus Freywilligen und Geworbenen beſtehen ſollte,
die der Dienſteid bindet; wird hingegen die Landwehr
an den Boden geknüpft, zu ſeinem Schutze beſtimmt,
und blos durch den Bürgereid gebunden, aus allen
denen beſtehen, die nicht dadurch, daß ſie Familien¬
väter geworden, oder durch Ergreifung eines mit den
Waffen unverträglichen Standes, aus der Klaſſe der
Schützenden in die der Geſchützten übergegangen; und
es kann unter den Wehrhaften für dieſen Dienſt keine
andere Ausnahme beſtehen, als diejenige, die in billi¬
ger Schätzung der Umſtände und Verhältniſſe ſich von
ſelbſt ergiebt. Aber eben weil die Landwehr bügerlicher
Natur iſt, ſoll auch das bürgerliche Element in ihr
vorherrſchen; ſie ſoll weder zu Paradekünſten abgerich¬
tet, noch zu ihnen mißbraucht, blos die zum Kriege
nothwendige Fertigkeit erlangen. Wie die Gefolge,
weſentlich innerhalb ihres Umkreiſes ihren eigenen

<TEI>
  <text>
    <body>
      <p><pb facs="#f0175" n="167"/>
Macht, die eigentliche Domaine des monarchi&#x017F;chen<lb/>
Prinzipes, und in ihm das alte Heergefolge der Waf¬<lb/>
fenge&#x017F;ellen des Für&#x017F;ten völlig herge&#x017F;tellt &#x017F;ey; &#x017F;o daß<lb/>
um die&#x017F;en Begriff fe&#x017F;tzuhalten, &#x017F;eine Dotation eigent¬<lb/>
lich mit der Civilli&#x017F;te verbunden bewilligt werden &#x017F;ollte.<lb/>
Aber die&#x017F;em we&#x017F;entlich gehorchenden Heere i&#x017F;t, als<lb/>
&#x017F;eine Natur begründend und als Fuß der vollziehenden<lb/>
Macht, die Landwehr beygefügt, in der eben &#x017F;o<lb/>
we&#x017F;entlich das <hi rendition="#g">demokrati&#x017F;che</hi> Prinzip vorherr&#x017F;cht.<lb/>
Während das Gefolge an die Per&#x017F;on des Für&#x017F;ten<lb/>
geknüpft, und unter &#x017F;einem Banner ziehend, &#x017F;einer<lb/>
Natur nach, da die hier verlangte gänzliche Willens¬<lb/>
entäußerung nicht gefordert, &#x017F;ondern nur durch einen<lb/>
freyen Ent&#x017F;chluß bewilligt werden kann, im Frieden<lb/>
allein aus Freywilligen und Geworbenen be&#x017F;tehen &#x017F;ollte,<lb/>
die der Dien&#x017F;teid bindet; wird hingegen die Landwehr<lb/>
an den Boden geknüpft, zu &#x017F;einem Schutze be&#x017F;timmt,<lb/>
und blos durch den Bürgereid gebunden, aus allen<lb/>
denen be&#x017F;tehen, die nicht dadurch, daß &#x017F;ie Familien¬<lb/>
väter geworden, oder durch Ergreifung eines mit den<lb/>
Waffen unverträglichen Standes, aus der Kla&#x017F;&#x017F;e der<lb/>
Schützenden in die der Ge&#x017F;chützten übergegangen; und<lb/>
es kann unter den Wehrhaften für die&#x017F;en Dien&#x017F;t keine<lb/>
andere Ausnahme be&#x017F;tehen, als diejenige, die in billi¬<lb/>
ger Schätzung der Um&#x017F;tände und Verhältni&#x017F;&#x017F;e &#x017F;ich von<lb/>
&#x017F;elb&#x017F;t ergiebt. Aber eben weil die Landwehr bügerlicher<lb/>
Natur i&#x017F;t, &#x017F;oll auch das bürgerliche Element in ihr<lb/>
vorherr&#x017F;chen; &#x017F;ie &#x017F;oll weder zu Paradekün&#x017F;ten abgerich¬<lb/>
tet, noch zu ihnen mißbraucht, blos die zum Kriege<lb/>
nothwendige Fertigkeit erlangen. Wie die Gefolge,<lb/>
we&#x017F;entlich innerhalb ihres Umkrei&#x017F;es ihren eigenen<lb/></p>
    </body>
  </text>
</TEI>
[167/0175] Macht, die eigentliche Domaine des monarchiſchen Prinzipes, und in ihm das alte Heergefolge der Waf¬ fengeſellen des Fürſten völlig hergeſtellt ſey; ſo daß um dieſen Begriff feſtzuhalten, ſeine Dotation eigent¬ lich mit der Civilliſte verbunden bewilligt werden ſollte. Aber dieſem weſentlich gehorchenden Heere iſt, als ſeine Natur begründend und als Fuß der vollziehenden Macht, die Landwehr beygefügt, in der eben ſo weſentlich das demokratiſche Prinzip vorherrſcht. Während das Gefolge an die Perſon des Fürſten geknüpft, und unter ſeinem Banner ziehend, ſeiner Natur nach, da die hier verlangte gänzliche Willens¬ entäußerung nicht gefordert, ſondern nur durch einen freyen Entſchluß bewilligt werden kann, im Frieden allein aus Freywilligen und Geworbenen beſtehen ſollte, die der Dienſteid bindet; wird hingegen die Landwehr an den Boden geknüpft, zu ſeinem Schutze beſtimmt, und blos durch den Bürgereid gebunden, aus allen denen beſtehen, die nicht dadurch, daß ſie Familien¬ väter geworden, oder durch Ergreifung eines mit den Waffen unverträglichen Standes, aus der Klaſſe der Schützenden in die der Geſchützten übergegangen; und es kann unter den Wehrhaften für dieſen Dienſt keine andere Ausnahme beſtehen, als diejenige, die in billi¬ ger Schätzung der Umſtände und Verhältniſſe ſich von ſelbſt ergiebt. Aber eben weil die Landwehr bügerlicher Natur iſt, ſoll auch das bürgerliche Element in ihr vorherrſchen; ſie ſoll weder zu Paradekünſten abgerich¬ tet, noch zu ihnen mißbraucht, blos die zum Kriege nothwendige Fertigkeit erlangen. Wie die Gefolge, weſentlich innerhalb ihres Umkreiſes ihren eigenen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde von OCR-Software automatisch erfasst und anschließend gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien von Muttersprachlern nachkontrolliert. Es wurde gemäß dem DTA-Basisformat in XML/TEI P5 kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/goerres_revolution_1819
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/goerres_revolution_1819/175
Zitationshilfe: Görres, Joseph von: Teutschland und die Revolution. Koblenz, 1819, S. 167. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/goerres_revolution_1819/175>, abgerufen am 04.12.2024.