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Görres, Joseph von: Teutschland und die Revolution. Koblenz, 1819.

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waltthätige Verfolgung gegen die Urheber dieses Schrit¬
tes, die damit endigte, einen tüchtigen und wackern
Beamten von seiner Stelle zu vertreiben, und ihn
zuletzt aus dem Vaterlande zu nöthigen.

So waren den Ständen alle Wege verrannt, der
allein offne der Regierung ausgenommen. Man hatte
den Grundsatz aufgestellt, alle die reichen angefallenen
Domänen der verschiedenen Landestheile, die sich im
Herzogthum vereinigt hatten, seyen jetzt ein unbestrit¬
tenes Hauseigenthum der ehemaligen Grafen und Für¬
sten von Nassau geworden, als sie den Herzoghut ge¬
nommen; dadurch war der Hof von den Bewilligung¬
gen der Stände gänzlich unabhängig gemacht, und da
die Bedürfnisse des Staates von selbst in die gewie¬
senen Wege drängen, auch von dieser Seite Alles zum
voraus abgethan. Das Steuerwesen war früher nach
lobenswürdigen Grundsätzen einer gleichmäßigen Bey¬
ziehung des Grundbesitzes und der Gewerbthätigkeit
geordnet worden; ein bedeutender Theil der Verwal¬
tungskosten war den Gemeindekassen aufgelegt neben
den Gehalten und Gebühren der Ortsvorstände und
Einnehmer; noch ganz oder größentheils Aerzte, Wund¬
ärzte, Hebammen, Forstbeamten, insofern sie ihre
Waldungen inspiziren, Schullehrer, Wald- und Feld¬
schützen, Kirchendiener und Nachtwächter: so blieb
fürs Budget nichts, als die Unkosten, die der höhere
Regierungsmechanism fordert, und für die Stände
kam etwas anderes, als eine Revision der vorgeleg¬
ten Einnahmen und Ausgabetabellen nach Art einer
Oberrechenkammer. Sie setzten darum den Artikel der
Hofbauten um so viel herunter, als man ihn heraufgesetzt:

waltthätige Verfolgung gegen die Urheber dieſes Schrit¬
tes, die damit endigte, einen tüchtigen und wackern
Beamten von ſeiner Stelle zu vertreiben, und ihn
zuletzt aus dem Vaterlande zu nöthigen.

So waren den Ständen alle Wege verrannt, der
allein offne der Regierung ausgenommen. Man hatte
den Grundſatz aufgeſtellt, alle die reichen angefallenen
Domänen der verſchiedenen Landestheile, die ſich im
Herzogthum vereinigt hatten, ſeyen jetzt ein unbeſtrit¬
tenes Hauseigenthum der ehemaligen Grafen und Für¬
ſten von Naſſau geworden, als ſie den Herzoghut ge¬
nommen; dadurch war der Hof von den Bewilligung¬
gen der Stände gänzlich unabhängig gemacht, und da
die Bedürfniſſe des Staates von ſelbſt in die gewie¬
ſenen Wege drängen, auch von dieſer Seite Alles zum
voraus abgethan. Das Steuerweſen war früher nach
lobenswürdigen Grundſätzen einer gleichmäßigen Bey¬
ziehung des Grundbeſitzes und der Gewerbthätigkeit
geordnet worden; ein bedeutender Theil der Verwal¬
tungskoſten war den Gemeindekaſſen aufgelegt neben
den Gehalten und Gebühren der Ortsvorſtände und
Einnehmer; noch ganz oder größentheils Aerzte, Wund¬
ärzte, Hebammen, Forſtbeamten, inſofern ſie ihre
Waldungen inſpiziren, Schullehrer, Wald- und Feld¬
ſchützen, Kirchendiener und Nachtwächter: ſo blieb
fürs Budget nichts, als die Unkoſten, die der höhere
Regierungsmechanism fordert, und für die Stände
kam etwas anderes, als eine Reviſion der vorgeleg¬
ten Einnahmen und Ausgabetabellen nach Art einer
Oberrechenkammer. Sie ſetzten darum den Artikel der
Hofbauten um ſo viel herunter, als man ihn heraufgeſetzt:

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[57/0065] waltthätige Verfolgung gegen die Urheber dieſes Schrit¬ tes, die damit endigte, einen tüchtigen und wackern Beamten von ſeiner Stelle zu vertreiben, und ihn zuletzt aus dem Vaterlande zu nöthigen. So waren den Ständen alle Wege verrannt, der allein offne der Regierung ausgenommen. Man hatte den Grundſatz aufgeſtellt, alle die reichen angefallenen Domänen der verſchiedenen Landestheile, die ſich im Herzogthum vereinigt hatten, ſeyen jetzt ein unbeſtrit¬ tenes Hauseigenthum der ehemaligen Grafen und Für¬ ſten von Naſſau geworden, als ſie den Herzoghut ge¬ nommen; dadurch war der Hof von den Bewilligung¬ gen der Stände gänzlich unabhängig gemacht, und da die Bedürfniſſe des Staates von ſelbſt in die gewie¬ ſenen Wege drängen, auch von dieſer Seite Alles zum voraus abgethan. Das Steuerweſen war früher nach lobenswürdigen Grundſätzen einer gleichmäßigen Bey¬ ziehung des Grundbeſitzes und der Gewerbthätigkeit geordnet worden; ein bedeutender Theil der Verwal¬ tungskoſten war den Gemeindekaſſen aufgelegt neben den Gehalten und Gebühren der Ortsvorſtände und Einnehmer; noch ganz oder größentheils Aerzte, Wund¬ ärzte, Hebammen, Forſtbeamten, inſofern ſie ihre Waldungen inſpiziren, Schullehrer, Wald- und Feld¬ ſchützen, Kirchendiener und Nachtwächter: ſo blieb fürs Budget nichts, als die Unkoſten, die der höhere Regierungsmechanism fordert, und für die Stände kam etwas anderes, als eine Reviſion der vorgeleg¬ ten Einnahmen und Ausgabetabellen nach Art einer Oberrechenkammer. Sie ſetzten darum den Artikel der Hofbauten um ſo viel herunter, als man ihn heraufgeſetzt:

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Zitationshilfe: Görres, Joseph von: Teutschland und die Revolution. Koblenz, 1819, S. 57. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/goerres_revolution_1819/65>, abgerufen am 27.11.2024.