steigen, wo der Grundstein an einer Seite unterstützt eben zum Niederlassen bereit lag. Ein wohlgeputzter Maurer, die Kelle in der einen, den Hammer in der andern Hand, hielt in Reimen eine anmuthige Rede, die wir in Prosa nur unvollkommen wiedergeben können.
Drey Dinge, fing er an, sind bey einem Gebäude zu beobachten: daß es am rechten Fleck stehe, daß es wohl gegründet, daß es vollkommen ausgeführt sey. Das erste ist eigentlich die Sache des Bauherrn: denn wie in der Stadt nur der Fürst und die Gemeine bestimmen können, wohin gebaut werden soll; so ist es auf dem Lande das Vorrecht des Grundherren, daß er sage: hier soll meine Wohnung stehen und nirgends anders.
Eduard und Ottilie wagten nicht bey die¬ sen Worten einander anzusehen, ob sie gleich nahe gegen einander über standen.
ſteigen, wo der Grundſtein an einer Seite unterſtuͤtzt eben zum Niederlaſſen bereit lag. Ein wohlgeputzter Maurer, die Kelle in der einen, den Hammer in der andern Hand, hielt in Reimen eine anmuthige Rede, die wir in Proſa nur unvollkommen wiedergeben koͤnnen.
Drey Dinge, fing er an, ſind bey einem Gebaͤude zu beobachten: daß es am rechten Fleck ſtehe, daß es wohl gegruͤndet, daß es vollkommen ausgefuͤhrt ſey. Das erſte iſt eigentlich die Sache des Bauherrn: denn wie in der Stadt nur der Fuͤrſt und die Gemeine beſtimmen koͤnnen, wohin gebaut werden ſoll; ſo iſt es auf dem Lande das Vorrecht des Grundherren, daß er ſage: hier ſoll meine Wohnung ſtehen und nirgends anders.
Eduard und Ottilie wagten nicht bey die¬ ſen Worten einander anzuſehen, ob ſie gleich nahe gegen einander uͤber ſtanden.
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ſteigen, wo der Grundſtein an einer Seite
unterſtuͤtzt eben zum Niederlaſſen bereit lag.
Ein wohlgeputzter Maurer, die Kelle in der
einen, den Hammer in der andern Hand,
hielt in Reimen eine anmuthige Rede, die
wir in Proſa nur unvollkommen wiedergeben
koͤnnen.
Drey Dinge, fing er an, ſind bey einem
Gebaͤude zu beobachten: daß es am rechten
Fleck ſtehe, daß es wohl gegruͤndet, daß es
vollkommen ausgefuͤhrt ſey. Das erſte iſt
eigentlich die Sache des Bauherrn: denn wie
in der Stadt nur der Fuͤrſt und die Gemeine
beſtimmen koͤnnen, wohin gebaut werden ſoll;
ſo iſt es auf dem Lande das Vorrecht des
Grundherren, daß er ſage: hier ſoll meine
Wohnung ſtehen und nirgends anders.
Eduard und Ottilie wagten nicht bey die¬
ſen Worten einander anzuſehen, ob ſie gleich
nahe gegen einander uͤber ſtanden.
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Goethe, Johann Wolfgang von: Die Wahlverwandtschaften. Bd. 1. Tübingen, 1809, S. 152. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/goethe_wahlverw01_1809/157>, abgerufen am 23.11.2024.
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