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Günther, Johann: Send-Schreiben an einen S. Theologum. Leipzig, 1711.

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nung: sondern er muß auch geprüft werden / ob dieser Text die Meinung beweiset. Nicht gnug erklären / sondern die Erklärung muß auch mit GOttes Wort einstimmen. Nicht gnug / daß ich meinen Privat-Geist und Sinn zur Richtschnur mache / als obs gnug wäre / wenn es damit einstimmte / sondern es muß mit dem in der Heil. Schrifft befindlichen Worte GOttes übereinstimmen / das ist allein das wahre allgemeine vollkommene Principium normativum, und durchaus nicht unsere Illuminatio oder Experientia. Nach jenem und nicht nach diesem muß die Prüfung angestellet werden / nicht weniger von gemeinen Leuten / als von den öffentlichen Lehrern. Gut wäre es / wenn ein oder mehr Exempel wären angeführet worden / so hätte man solche geprüfft. Rathe aber noch solche Prüfung. Ist aber jemand so boßhafftig / der auch die offenbahre Warheit nicht erkennen will / sondern vielmehr noch widerspricht / den überlassen wir GOttes Gerichte. Nach dem Zeugniß Lutheri. confer. Luth. T. 2. Jen. a. f. 127. b. 129. b. 135. a. 194. Haec est origo litis incomponibilis & assiduae inter veraces & fallaces, quod utrique sua studia asserunt solida esse, ita ut nisi solus Dominus

nung: sondern er muß auch geprüft werden / ob dieser Text die Meinung beweiset. Nicht gnug erklären / sondern die Erklärung muß auch mit GOttes Wort einstimmen. Nicht gnug / daß ich meinen Privat-Geist und Sinn zur Richtschnur mache / als obs gnug wäre / wenn es damit einstimmte / sondern es muß mit dem in der Heil. Schrifft befindlichen Worte GOttes übereinstimmen / das ist allein das wahre allgemeine vollkommene Principium normativum, und durchaus nicht unsere Illuminatio oder Experientia. Nach jenem und nicht nach diesem muß die Prüfung angestellet werden / nicht weniger von gemeinen Leuten / als von den öffentlichen Lehrern. Gut wäre es / wenn ein oder mehr Exempel wären angeführet worden / so hätte man solche geprüfft. Rathe aber noch solche Prüfung. Ist aber jemand so boßhafftig / der auch die offenbahre Warheit nicht erkennen will / sondern vielmehr noch widerspricht / den überlassen wir GOttes Gerichte. Nach dem Zeugniß Lutheri. confer. Luth. T. 2. Jen. a. f. 127. b. 129. b. 135. a. 194. Haec est origo litis incomponibilis & assiduae inter veraces & fallaces, quod utrique sua studia asserunt solida esse, ita ut nisi solus Dominus

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[22/0022] nung: sondern er muß auch geprüft werden / ob dieser Text die Meinung beweiset. Nicht gnug erklären / sondern die Erklärung muß auch mit GOttes Wort einstimmen. Nicht gnug / daß ich meinen Privat-Geist und Sinn zur Richtschnur mache / als obs gnug wäre / wenn es damit einstimmte / sondern es muß mit dem in der Heil. Schrifft befindlichen Worte GOttes übereinstimmen / das ist allein das wahre allgemeine vollkommene Principium normativum, und durchaus nicht unsere Illuminatio oder Experientia. Nach jenem und nicht nach diesem muß die Prüfung angestellet werden / nicht weniger von gemeinen Leuten / als von den öffentlichen Lehrern. Gut wäre es / wenn ein oder mehr Exempel wären angeführet worden / so hätte man solche geprüfft. Rathe aber noch solche Prüfung. Ist aber jemand so boßhafftig / der auch die offenbahre Warheit nicht erkennen will / sondern vielmehr noch widerspricht / den überlassen wir GOttes Gerichte. Nach dem Zeugniß Lutheri. confer. Luth. T. 2. Jen. a. f. 127. b. 129. b. 135. a. 194. Haec est origo litis incomponibilis & assiduae inter veraces & fallaces, quod utrique sua studia asserunt solida esse, ita ut nisi solus Dominus

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Zitationshilfe: Günther, Johann: Send-Schreiben an einen S. Theologum. Leipzig, 1711, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_sendschreiben_1711/22>, abgerufen am 24.11.2024.