Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787.und den europäischen insbesondere. Gorm dem Alten mit Dänemark vereinigt. Ebender-selbe aber muste, als er seine Eroberungen gegen Kaiser Heinrich den Vogler auch in Teutschland erstrecken wol- te, ein ansehnliches Stück von seinen Ländern dem teut- schen Reiche überlassen. Unter den Ottonen fühlte Dä- nemark die Uebermacht der teutschen Kaiser noch mehr, indem es denselben sogar zinsbar werden muste. Indes soll Kaiser Otto der Große den Beherschern Dänemarks die Königliche Würde erneuert haben, welches auch unter den nachherigen Kaisern mehrmals geschehen. Allein die Gerechtsame Teutschlands über Dänemark kamen nach und nach wieder in Abgang, besonders seitdem Knud VI. sich den Anmassungen Kaiser Friedrichs I. welcher Däne- mark zum Lehen Teutschlands machen will, mit Nachdruck entgegensetzt. Norwegen komt unter Knud II. 1028 auf eine Zeitlang an Dänemark, wird aber, nachdem es bald eigne Regenten gehabt, bald mit dem erstern Rei- che verbunden gewesen, seit 1387 auf immer damit verei- nigt. Die Königin Margaretha bringt 1388 auch Schweden dazu: und diese drey Reiche solten, vermöge der bekanten Kalmarischen Union von 1397, unter ein regierendes Haupt auf ewig vereinigt bleiben, unbescha- det übrigens der besondern Rechte und Freiheiten eines ieden Reichs. Gleichwohl reißt sich Schweden, nach verschiedenen vergeblichen Versuchen, endlich los, und hebt durch Erwählung eines eigenen Königs 1523 die vorgedachte Vereinigung auf. *] Teutschlands ehemalige Herschaft über Dänemark wird von den Dänen bestritten, wie man aus folgenden Ab- handlungen ersehen kan. Georg. Aug. Detharding de Dania Germaniae nunquam subjecta. Hamb. 1744. 4. Joh. Wilh. Franz Freyh. von Krohne Dänemarks bestän- dige Unabhängigkeit, oder gründlicher Beweis, daß G 4
und den europaͤiſchen insbeſondere. Gorm dem Alten mit Daͤnemark vereinigt. Ebender-ſelbe aber muſte, als er ſeine Eroberungen gegen Kaiſer Heinrich den Vogler auch in Teutſchland erſtrecken wol- te, ein anſehnliches Stuͤck von ſeinen Laͤndern dem teut- ſchen Reiche uͤberlaſſen. Unter den Ottonen fuͤhlte Daͤ- nemark die Uebermacht der teutſchen Kaiſer noch mehr, indem es denſelben ſogar zinsbar werden muſte. Indes ſoll Kaiſer Otto der Große den Beherſchern Daͤnemarks die Koͤnigliche Wuͤrde erneuert haben, welches auch unter den nachherigen Kaiſern mehrmals geſchehen. Allein die Gerechtſame Teutſchlands uͤber Daͤnemark kamen nach und nach wieder in Abgang, beſonders ſeitdem Knud VI. ſich den Anmaſſungen Kaiſer Friedrichs I. welcher Daͤne- mark zum Lehen Teutſchlands machen will, mit Nachdruck entgegenſetzt. Norwegen komt unter Knud II. 1028 auf eine Zeitlang an Daͤnemark, wird aber, nachdem es bald eigne Regenten gehabt, bald mit dem erſtern Rei- che verbunden geweſen, ſeit 1387 auf immer damit verei- nigt. Die Koͤnigin Margaretha bringt 1388 auch Schweden dazu: und dieſe drey Reiche ſolten, vermoͤge der bekanten Kalmariſchen Union von 1397, unter ein regierendes Haupt auf ewig vereinigt bleiben, unbeſcha- det uͤbrigens der beſondern Rechte und Freiheiten eines ieden Reichs. Gleichwohl reißt ſich Schweden, nach verſchiedenen vergeblichen Verſuchen, endlich los, und hebt durch Erwaͤhlung eines eigenen Koͤnigs 1523 die vorgedachte Vereinigung auf. *] Teutſchlands ehemalige Herſchaft uͤber Daͤnemark wird von den Daͤnen beſtritten, wie man aus folgenden Ab- handlungen erſehen kan. Georg. Aug. Detharding de Dania Germaniae nunquam ſubjecta. Hamb. 1744. 4. Joh. Wilh. Franz Freyh. von Krohne Daͤnemarks beſtaͤn- dige Unabhaͤngigkeit, oder gruͤndlicher Beweis, daß G 4
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Gorm dem Alten mit Daͤnemark vereinigt. Ebender-
ſelbe aber muſte, als er ſeine Eroberungen gegen Kaiſer
Heinrich den Vogler auch in Teutſchland erſtrecken wol-
te, ein anſehnliches Stuͤck von ſeinen Laͤndern dem teut-
ſchen Reiche uͤberlaſſen. Unter den Ottonen fuͤhlte Daͤ-
nemark die Uebermacht der teutſchen Kaiſer noch mehr,
indem es denſelben ſogar zinsbar werden muſte. Indes
ſoll Kaiſer Otto der Große den Beherſchern Daͤnemarks
die Koͤnigliche Wuͤrde erneuert haben, welches auch unter
den nachherigen Kaiſern mehrmals geſchehen. Allein die
Gerechtſame Teutſchlands uͤber Daͤnemark kamen nach
und nach wieder in Abgang, beſonders ſeitdem Knud VI.
ſich den Anmaſſungen Kaiſer Friedrichs I. welcher Daͤne-
mark zum Lehen Teutſchlands machen will, mit Nachdruck
entgegenſetzt. Norwegen komt unter Knud II. 1028
auf eine Zeitlang an Daͤnemark, wird aber, nachdem es
bald eigne Regenten gehabt, bald mit dem erſtern Rei-
che verbunden geweſen, ſeit 1387 auf immer damit verei-
nigt. Die Koͤnigin Margaretha bringt 1388 auch
Schweden dazu: und dieſe drey Reiche ſolten, vermoͤge
der bekanten Kalmariſchen Union von 1397, unter ein
regierendes Haupt auf ewig vereinigt bleiben, unbeſcha-
det uͤbrigens der beſondern Rechte und Freiheiten eines
ieden Reichs. Gleichwohl reißt ſich Schweden, nach
verſchiedenen vergeblichen Verſuchen, endlich los, und
hebt durch Erwaͤhlung eines eigenen Koͤnigs 1523 die
vorgedachte Vereinigung auf.
*] Teutſchlands ehemalige Herſchaft uͤber Daͤnemark wird
von den Daͤnen beſtritten, wie man aus folgenden Ab-
handlungen erſehen kan.
Georg. Aug. Detharding de Dania Germaniae nunquam
ſubjecta. Hamb. 1744. 4.
Joh. Wilh. Franz Freyh. von Krohne Daͤnemarks beſtaͤn-
dige Unabhaͤngigkeit, oder gruͤndlicher Beweis, daß
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