Zweites Kapitel. Von den geselschaftlichen Verbindungen der Nazionen.
§. 1. Hauptbegriffe der geselschaftlichen Verbin- dungen.
Aus der Vereinigung mehrerer Personen zu einem fort- dauernden gemeinschaftlichen Endzweck entstehen Geselschaften. Diese sind entweder durch Gesetze bestimt, oder durch freiwillige Verträge der Mitglieder errichtet. Die erstern nent man nothwendige, die andern frei- willige Geselschaften. Bleiben alle Glieder derselben einander gleich, dergestalt, daß sie wechselseitig gleiche Rechte und Verbindlichkeiten behalten, so heissen sie glei- che Geselschaften, hingegen ungleiche, wenn ihre Handlungen den Vorschriften einer Oberherschaft unter- worfen sind.
§. 2. Natürliche Geselschaft unter allen Men- schen.
Nach der Meinung des Grotius und vieler ältern und neuern Philosophen ist den Menschen nicht nur ein Trieb zur Geselligkeit von der Natur eingepflanzt, son- dern auch die gesellschaftliche Verbindung unter ihnen von ihr selbst vorgeschrieben. Niemand, sagen sie, kan die mannichfaltigen Bedürfnisse, welche das natürliche Verlangen eines ieden nach Glückseligkeit und Vervol-
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Zweites Kapitel. Von den geſelſchaftlichen Verbindungen der Nazionen.
§. 1. Hauptbegriffe der geſelſchaftlichen Verbin- dungen.
Aus der Vereinigung mehrerer Perſonen zu einem fort- dauernden gemeinſchaftlichen Endzweck entſtehen Geſelſchaften. Dieſe ſind entweder durch Geſetze beſtimt, oder durch freiwillige Vertraͤge der Mitglieder errichtet. Die erſtern nent man nothwendige, die andern frei- willige Geſelſchaften. Bleiben alle Glieder derſelben einander gleich, dergeſtalt, daß ſie wechſelſeitig gleiche Rechte und Verbindlichkeiten behalten, ſo heiſſen ſie glei- che Geſelſchaften, hingegen ungleiche, wenn ihre Handlungen den Vorſchriften einer Oberherſchaft unter- worfen ſind.
§. 2. Natuͤrliche Geſelſchaft unter allen Men- ſchen.
Nach der Meinung des Grotius und vieler aͤltern und neuern Philoſophen iſt den Menſchen nicht nur ein Trieb zur Geſelligkeit von der Natur eingepflanzt, ſon- dern auch die geſellſchaftliche Verbindung unter ihnen von ihr ſelbſt vorgeſchrieben. Niemand, ſagen ſie, kan die mannichfaltigen Beduͤrfniſſe, welche das natuͤrliche Verlangen eines ieden nach Gluͤckſeligkeit und Vervol-
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Zweites Kapitel.
Von den geſelſchaftlichen Verbindungen der
Nazionen.
§. 1.
Hauptbegriffe der geſelſchaftlichen Verbin-
dungen.
Aus der Vereinigung mehrerer Perſonen zu einem fort-
dauernden gemeinſchaftlichen Endzweck entſtehen
Geſelſchaften. Dieſe ſind entweder durch Geſetze beſtimt,
oder durch freiwillige Vertraͤge der Mitglieder errichtet.
Die erſtern nent man nothwendige, die andern frei-
willige Geſelſchaften. Bleiben alle Glieder derſelben
einander gleich, dergeſtalt, daß ſie wechſelſeitig gleiche
Rechte und Verbindlichkeiten behalten, ſo heiſſen ſie glei-
che Geſelſchaften, hingegen ungleiche, wenn ihre
Handlungen den Vorſchriften einer Oberherſchaft unter-
worfen ſind.
§. 2.
Natuͤrliche Geſelſchaft unter allen Men-
ſchen.
Nach der Meinung des Grotius und vieler aͤltern
und neuern Philoſophen iſt den Menſchen nicht nur ein
Trieb zur Geſelligkeit von der Natur eingepflanzt, ſon-
dern auch die geſellſchaftliche Verbindung unter ihnen
von ihr ſelbſt vorgeſchrieben. Niemand, ſagen ſie, kan
die mannichfaltigen Beduͤrfniſſe, welche das natuͤrliche
Verlangen eines ieden nach Gluͤckſeligkeit und Vervol-
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787, S. 147. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht01_1787/173>, abgerufen am 27.11.2024.
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