Drittes Kapitel. Von der ursprünglichen Gleichheit und dem nach- her eingeführten Range der Nazionen.
§. 1. Natürliche Gleichheit der Rechte.
Freie Völker sind, als moralische Personen, so wie einzelne Menschen, im natürlichen Zustande einan- der volkommen gleich. Die Unabhängigkeit, ihr wesent- liches Erfordernis, schließt die Gleichheit nothwendig in sich und giebt allen gleiche Rechte und Verbindlichkei- ten gegen einander. Keines kan dem andern befehlen, Rechenschaft von seinen Handlungen fodern, oder irgend einen Vorzug vor ihm verlangen. Sie müssen alle glei- che Rechte der Unabhängigkeit geniessen. Diese Gleich- heit geht keinesweges verlohren, wenn auch mehrere Völ- ker in eine Geselschaft zusammentreten; es müste denn durch eine ungleiche Verbindung das Gegentheil ausdrück- lich bedungen seyn. Unter den europäischen Nazionen ist dergleichen Bündnis wenigstens nicht vorhanden. San-Marino, der kleinste Staat in Europa, ist in Ansehung der Unabhängigkeitsgerechtsame dem grösten souverainen Staate gleich. Kein Souverain, er sey Kayser oder König, mächtig oder nicht, darf dem an- dern von Natur nachgeben, da der eine in seiner Art eben so unabhängig ist, als der andere.
*]Puffendorf J. N. L. VIII. c. 4. §. 15. u. f. Wolf J. G. c. II. §. 237. u. f. Vattel L. II. c. 3. Schrodt P. I. c. II. §. 3. u. f.
§. 2.
Drittes Kapitel. Von der urſpruͤnglichen Gleichheit und dem nach- her eingefuͤhrten Range der Nazionen.
§. 1. Natuͤrliche Gleichheit der Rechte.
Freie Voͤlker ſind, als moraliſche Perſonen, ſo wie einzelne Menſchen, im natuͤrlichen Zuſtande einan- der volkommen gleich. Die Unabhaͤngigkeit, ihr weſent- liches Erfordernis, ſchließt die Gleichheit nothwendig in ſich und giebt allen gleiche Rechte und Verbindlichkei- ten gegen einander. Keines kan dem andern befehlen, Rechenſchaft von ſeinen Handlungen fodern, oder irgend einen Vorzug vor ihm verlangen. Sie muͤſſen alle glei- che Rechte der Unabhaͤngigkeit genieſſen. Dieſe Gleich- heit geht keinesweges verlohren, wenn auch mehrere Voͤl- ker in eine Geſelſchaft zuſammentreten; es muͤſte denn durch eine ungleiche Verbindung das Gegentheil ausdruͤck- lich bedungen ſeyn. Unter den europaͤiſchen Nazionen iſt dergleichen Buͤndnis wenigſtens nicht vorhanden. San-Marino, der kleinſte Staat in Europa, iſt in Anſehung der Unabhaͤngigkeitsgerechtſame dem groͤſten ſouverainen Staate gleich. Kein Souverain, er ſey Kayſer oder Koͤnig, maͤchtig oder nicht, darf dem an- dern von Natur nachgeben, da der eine in ſeiner Art eben ſo unabhaͤngig iſt, als der andere.
*]Puffendorf J. N. L. VIII. c. 4. §. 15. u. f. Wolf J. G. c. II. §. 237. u. f. Vattel L. II. c. 3. Schrodt P. I. c. II. §. 3. u. f.
§. 2.
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Drittes Kapitel.
Von der urſpruͤnglichen Gleichheit und dem nach-
her eingefuͤhrten Range der Nazionen.
§. 1.
Natuͤrliche Gleichheit der Rechte.
Freie Voͤlker ſind, als moraliſche Perſonen, ſo wie
einzelne Menſchen, im natuͤrlichen Zuſtande einan-
der volkommen gleich. Die Unabhaͤngigkeit, ihr weſent-
liches Erfordernis, ſchließt die Gleichheit nothwendig
in ſich und giebt allen gleiche Rechte und Verbindlichkei-
ten gegen einander. Keines kan dem andern befehlen,
Rechenſchaft von ſeinen Handlungen fodern, oder irgend
einen Vorzug vor ihm verlangen. Sie muͤſſen alle glei-
che Rechte der Unabhaͤngigkeit genieſſen. Dieſe Gleich-
heit geht keinesweges verlohren, wenn auch mehrere Voͤl-
ker in eine Geſelſchaft zuſammentreten; es muͤſte denn
durch eine ungleiche Verbindung das Gegentheil ausdruͤck-
lich bedungen ſeyn. Unter den europaͤiſchen Nazionen
iſt dergleichen Buͤndnis wenigſtens nicht vorhanden.
San-Marino, der kleinſte Staat in Europa, iſt in
Anſehung der Unabhaͤngigkeitsgerechtſame dem groͤſten
ſouverainen Staate gleich. Kein Souverain, er ſey
Kayſer oder Koͤnig, maͤchtig oder nicht, darf dem an-
dern von Natur nachgeben, da der eine in ſeiner Art
eben ſo unabhaͤngig iſt, als der andere.
*] Puffendorf J. N. L. VIII. c. 4. §. 15. u. f. Wolf J. G.
c. II. §. 237. u. f. Vattel L. II. c. 3. Schrodt P. I.
c. II. §. 3. u. f.
§. 2.
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787, S. 198. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht01_1787/224>, abgerufen am 16.02.2025.
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