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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787.

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und dem eingeführten Range der Nazionen.
den neuen, die Reichsprälaten und Reichsgrafen, die
Grafenkollegien unter einander, die Reichsstädte unter sich
und mit der Reichsritterschaft etc. Dabey fielen zuweilen
sehr ernstliche Auftritte vor. Die Bischöfe von Eichstädt
und Speier foderten sogar deshalb einander einst in Gegen-
wart des Kaisers auf Kugeln heraus, so, daß der Kaiser
endlich Frieden gebieten muste. Mosers nachbarl. Staatsr.
1. B. 1. K. §. 10. S. 11.
b] Alle diese Rangverhältnisse können hier ohnmöglich ausein-
andergesetzt werden: ich will mich daher vorzüglich auf den
Rang der Reichsstände gegen andere europäische Staaten
einschränken, von den übrigen aber blos die algemeinsten
Grundsätze anführen und in Ansehung des weitern auch auf
die Staatsrechtslehrbücher und andere Schriften davon
beziehen.
c] Mosers nachbarl. Staatsr. 1. B. 1. K. §. 10. S. 12.
*] Zwanzig, 2. Th. Tit. 1. Roußet, c. XL. p. 184.
§. 42.
Rang der Kurfürsten.

Den würklich regierenden Königen weichen die Kur-
fürsten ausserhalb den Reichsangelegenheiten willig. In
der Wahlcapitulation Art. III. §. 20. heißt es ausdrück-
lich: wäre es Sache, daß neben denen kurfürstlichen
Gesandten derer recht titulirten und gekrönten regieren-
den ausländischen Königen, königlichen Wittwen oder
Pupillen [denen die Regierung, sobald sie ihr gebühren-
des Alter erreicht, zu führen zustehet, und immittels in
der Tutel oder Curatel begriffen seynd] Bothschafter zu-
gleich vorhanden wären, so mögen und sollen dieselben
-- denselben churfürstlichen Gesandten -- ohne Unter-
schied vorgehn.

Bey
und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen.
den neuen, die Reichspraͤlaten und Reichsgrafen, die
Grafenkollegien unter einander, die Reichsſtaͤdte unter ſich
und mit der Reichsritterſchaft ꝛc. Dabey fielen zuweilen
ſehr ernſtliche Auftritte vor. Die Biſchoͤfe von Eichſtaͤdt
und Speier foderten ſogar deshalb einander einſt in Gegen-
wart des Kaiſers auf Kugeln heraus, ſo, daß der Kaiſer
endlich Frieden gebieten muſte. Moſers nachbarl. Staatsr.
1. B. 1. K. §. 10. S. 11.
b] Alle dieſe Rangverhaͤltniſſe koͤnnen hier ohnmoͤglich ausein-
andergeſetzt werden: ich will mich daher vorzuͤglich auf den
Rang der Reichsſtaͤnde gegen andere europaͤiſche Staaten
einſchraͤnken, von den uͤbrigen aber blos die algemeinſten
Grundſaͤtze anfuͤhren und in Anſehung des weitern auch auf
die Staatsrechtslehrbuͤcher und andere Schriften davon
beziehen.
c] Moſers nachbarl. Staatsr. 1. B. 1. K. §. 10. S. 12.
*] Zwanzig, 2. Th. Tit. 1. Roußet, c. XL. p. 184.
§. 42.
Rang der Kurfuͤrſten.

Den wuͤrklich regierenden Koͤnigen weichen die Kur-
fuͤrſten auſſerhalb den Reichsangelegenheiten willig. In
der Wahlcapitulation Art. III. §. 20. heißt es ausdruͤck-
lich: waͤre es Sache, daß neben denen kurfuͤrſtlichen
Geſandten derer recht titulirten und gekroͤnten regieren-
den auslaͤndiſchen Koͤnigen, koͤniglichen Wittwen oder
Pupillen [denen die Regierung, ſobald ſie ihr gebuͤhren-
des Alter erreicht, zu fuͤhren zuſtehet, und immittels in
der Tutel oder Curatel begriffen ſeynd] Bothſchafter zu-
gleich vorhanden waͤren, ſo moͤgen und ſollen dieſelben
— denſelben churfuͤrſtlichen Geſandten — ohne Unter-
ſchied vorgehn.

Bey
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[255/0281] und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. a] den neuen, die Reichspraͤlaten und Reichsgrafen, die Grafenkollegien unter einander, die Reichsſtaͤdte unter ſich und mit der Reichsritterſchaft ꝛc. Dabey fielen zuweilen ſehr ernſtliche Auftritte vor. Die Biſchoͤfe von Eichſtaͤdt und Speier foderten ſogar deshalb einander einſt in Gegen- wart des Kaiſers auf Kugeln heraus, ſo, daß der Kaiſer endlich Frieden gebieten muſte. Moſers nachbarl. Staatsr. 1. B. 1. K. §. 10. S. 11. b] Alle dieſe Rangverhaͤltniſſe koͤnnen hier ohnmoͤglich ausein- andergeſetzt werden: ich will mich daher vorzuͤglich auf den Rang der Reichsſtaͤnde gegen andere europaͤiſche Staaten einſchraͤnken, von den uͤbrigen aber blos die algemeinſten Grundſaͤtze anfuͤhren und in Anſehung des weitern auch auf die Staatsrechtslehrbuͤcher und andere Schriften davon beziehen. c] Moſers nachbarl. Staatsr. 1. B. 1. K. §. 10. S. 12. *] Zwanzig, 2. Th. Tit. 1. Roußet, c. XL. p. 184. §. 42. Rang der Kurfuͤrſten. Den wuͤrklich regierenden Koͤnigen weichen die Kur- fuͤrſten auſſerhalb den Reichsangelegenheiten willig. In der Wahlcapitulation Art. III. §. 20. heißt es ausdruͤck- lich: waͤre es Sache, daß neben denen kurfuͤrſtlichen Geſandten derer recht titulirten und gekroͤnten regieren- den auslaͤndiſchen Koͤnigen, koͤniglichen Wittwen oder Pupillen [denen die Regierung, ſobald ſie ihr gebuͤhren- des Alter erreicht, zu fuͤhren zuſtehet, und immittels in der Tutel oder Curatel begriffen ſeynd] Bothſchafter zu- gleich vorhanden waͤren, ſo moͤgen und ſollen dieſelben — denſelben churfuͤrſtlichen Geſandten — ohne Unter- ſchied vorgehn. Bey

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Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787, S. 255. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht01_1787/281>, abgerufen am 24.11.2024.