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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.

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Vorerinnerung.

Aufgemuntert durch die nachsichtsvollen und zum Theil
nicht ungünstigen Urtheile des Publikums über den
ersten Theil dieses Völkerrechts, würde ich nicht angestanden
haben, die übrigen Theile nachfolgen zu lassen, wäre ich
nicht durch mancherley Zufälle von einer Zeit zur andern
daran gehindert worden. Endlich sehe ich mich im Stande,
hier wenigstens den zweiten Theil zu liefern, der aus mehr
als einem Betracht gleicher Nachsicht bedarf. Meiner vor-
maligen Absicht nach solte derselbe die noch übrigen Grundsätze
des europäischen Völkerrechts in Friedenszeiten in sich fassen
und diese Materie beschliessen; ich sehe mich aber durch die
Menge von Materialien genöthigt, noch einen dritten Theil
hinzuzufügen, welcher die Ausführung der einzelnen Hoheits-
rechte in Beziehung auf das Völkerrecht enthalten soll. Ich
besorge allerdings, daß mir von einigen der Vorwurf einer
zu grossen Weitläuftigkeit in Anführung der Beispiele gemacht
werden dürfte; ich war auch mehr als einmal entschlossen,
mich weniger dabey aufzuhalten; allein die Betrachtung:
daß bey dem sogenanten positiven Völkerrechte das meiste auf
Beispiele ankomme, und daß die Sätze desselben eigentlich
durch das Anerkentnis aller oder doch der meisten und vor-
züglichsten Nazionen Europens bestättigt werden solten, be-
stimte mich, von der bisherigen Methode nicht abzugehn,

und
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Vorerinnerung.

Aufgemuntert durch die nachſichtsvollen und zum Theil
nicht unguͤnſtigen Urtheile des Publikums uͤber den
erſten Theil dieſes Voͤlkerrechts, wuͤrde ich nicht angeſtanden
haben, die uͤbrigen Theile nachfolgen zu laſſen, waͤre ich
nicht durch mancherley Zufaͤlle von einer Zeit zur andern
daran gehindert worden. Endlich ſehe ich mich im Stande,
hier wenigſtens den zweiten Theil zu liefern, der aus mehr
als einem Betracht gleicher Nachſicht bedarf. Meiner vor-
maligen Abſicht nach ſolte derſelbe die noch uͤbrigen Grundſaͤtze
des europaͤiſchen Voͤlkerrechts in Friedenszeiten in ſich faſſen
und dieſe Materie beſchlieſſen; ich ſehe mich aber durch die
Menge von Materialien genoͤthigt, noch einen dritten Theil
hinzuzufuͤgen, welcher die Ausfuͤhrung der einzelnen Hoheits-
rechte in Beziehung auf das Voͤlkerrecht enthalten ſoll. Ich
beſorge allerdings, daß mir von einigen der Vorwurf einer
zu groſſen Weitlaͤuftigkeit in Anfuͤhrung der Beiſpiele gemacht
werden duͤrfte; ich war auch mehr als einmal entſchloſſen,
mich weniger dabey aufzuhalten; allein die Betrachtung:
daß bey dem ſogenanten poſitiven Voͤlkerrechte das meiſte auf
Beiſpiele ankomme, und daß die Saͤtze deſſelben eigentlich
durch das Anerkentnis aller oder doch der meiſten und vor-
zuͤglichſten Nazionen Europens beſtaͤttigt werden ſolten, be-
ſtimte mich, von der bisherigen Methode nicht abzugehn,

und
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[0011] Vorerinnerung. Aufgemuntert durch die nachſichtsvollen und zum Theil nicht unguͤnſtigen Urtheile des Publikums uͤber den erſten Theil dieſes Voͤlkerrechts, wuͤrde ich nicht angeſtanden haben, die uͤbrigen Theile nachfolgen zu laſſen, waͤre ich nicht durch mancherley Zufaͤlle von einer Zeit zur andern daran gehindert worden. Endlich ſehe ich mich im Stande, hier wenigſtens den zweiten Theil zu liefern, der aus mehr als einem Betracht gleicher Nachſicht bedarf. Meiner vor- maligen Abſicht nach ſolte derſelbe die noch uͤbrigen Grundſaͤtze des europaͤiſchen Voͤlkerrechts in Friedenszeiten in ſich faſſen und dieſe Materie beſchlieſſen; ich ſehe mich aber durch die Menge von Materialien genoͤthigt, noch einen dritten Theil hinzuzufuͤgen, welcher die Ausfuͤhrung der einzelnen Hoheits- rechte in Beziehung auf das Voͤlkerrecht enthalten ſoll. Ich beſorge allerdings, daß mir von einigen der Vorwurf einer zu groſſen Weitlaͤuftigkeit in Anfuͤhrung der Beiſpiele gemacht werden duͤrfte; ich war auch mehr als einmal entſchloſſen, mich weniger dabey aufzuhalten; allein die Betrachtung: daß bey dem ſogenanten poſitiven Voͤlkerrechte das meiſte auf Beiſpiele ankomme, und daß die Saͤtze deſſelben eigentlich durch das Anerkentnis aller oder doch der meiſten und vor- zuͤglichſten Nazionen Europens beſtaͤttigt werden ſolten, be- ſtimte mich, von der bisherigen Methode nicht abzugehn, und * 2

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Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/11>, abgerufen am 29.04.2024.