Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.Von Erlangung des Eigenthums von andern dem geschah es nicht selten, daß die Prinzessinnen einHeirathsgut an Landen und Provinzen erhielten und ihren Gemalen zubrachten a]. Alphons III. König von Portugal bekam mit der natürlichen Tochter König Al- phons X. von Kastilien, Beatrix das Königreich Al- garve zum Heirathsgut b]. Philip III. König von Frankreich erwarb mit seiner Gemalin Isabelle von Ar- ragonien die Grafschaften Carcassonne und Bezier und erweiterte damit die französischen Besitzungen c]. Es ist auch eine Erwerbung und Vereinigung meh- Sind die Besitzungen des Gemals geringer, so wer- Zuweilen haben Prinzessinnen ihren Gemalen blos Zuwachs
Von Erlangung des Eigenthums von andern dem geſchah es nicht ſelten, daß die Prinzeſſinnen einHeirathsgut an Landen und Provinzen erhielten und ihren Gemalen zubrachten a]. Alphons III. Koͤnig von Portugal bekam mit der natuͤrlichen Tochter Koͤnig Al- phons X. von Kaſtilien, Beatrix das Koͤnigreich Al- garve zum Heirathsgut b]. Philip III. Koͤnig von Frankreich erwarb mit ſeiner Gemalin Iſabelle von Ar- ragonien die Grafſchaften Carcaſſonne und Bezier und erweiterte damit die franzoͤſiſchen Beſitzungen c]. Es iſt auch eine Erwerbung und Vereinigung meh- Sind die Beſitzungen des Gemals geringer, ſo wer- Zuweilen haben Prinzeſſinnen ihren Gemalen blos Zuwachs
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Von Erlangung des Eigenthums von andern
dem geſchah es nicht ſelten, daß die Prinzeſſinnen ein
Heirathsgut an Landen und Provinzen erhielten und
ihren Gemalen zubrachten a]. Alphons III. Koͤnig von
Portugal bekam mit der natuͤrlichen Tochter Koͤnig Al-
phons X. von Kaſtilien, Beatrix das Koͤnigreich Al-
garve zum Heirathsgut b]. Philip III. Koͤnig von
Frankreich erwarb mit ſeiner Gemalin Iſabelle von Ar-
ragonien die Grafſchaften Carcaſſonne und Bezier und
erweiterte damit die franzoͤſiſchen Beſitzungen c].
Es iſt auch eine Erwerbung und Vereinigung meh-
rerer Reiche moͤglich, wenn ein Regent eine Gemalin
nimt, die ſelbſt Beherſcherin von Reichen und Landen
iſt. Philip IV der Schoͤne von Frankreich hatte die
Koͤnigin Johanna von Navarra zur Gemalin und
brachte dadurch dies Koͤnigreich wenigſtens eine Zeitlang
an Frankreich. Nachdem es in der Folge wieder eige-
ne Koͤnige gehabt hatte, gelangte nach Karls III. des
letzten Tode deſſen Tochter Blanka zur Regierung.
Dieſe war an Koͤnig Johann II. von Arragonien ver-
maͤlt, welcher daher 1425. das Koͤnigreich Navarra
mit ſeiner Krone verband. Die beiden Koͤnige von
Frankreich Karl VIII. und Ludwig XIII. hatten nach
einander die Herzogin Anna von Bretagne zur Ehe,
durch welche dieſes Herzogthum an Frankreich kam d].
Sind die Beſitzungen des Gemals geringer, ſo wer-
den dieſe auch wohl dem groͤſſern Reiche der Gemalin
einverleibt. So geſchah 1137. die Vereinigung der
Grafſchaft Katalonien mit dem Koͤnigreich Arragonien
da Koͤnig Ramiro II. von Arragonien ſeine Tochter Pe-
tronella an den Grafen Raymund V. von Barcellona
oder Katalonien verheirathete und ihr das Koͤnigreich
zum Heirathsgut uͤberließ e].
Zuweilen haben Prinzeſſinnen ihren Gemalen blos
gewiſſe Anſpruͤche und Rechte auf Laͤnder zugebracht und
dadurch uͤber kurz oder lang dem andern Reiche einen
Zuwachs
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