Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.Zweites Buch. Von dem Eigenthum der Nazionen, ihrem Gebiete und dessen Erwerbe überhaupt, be- sonders von den Territorien der Völker in Europa. Erstes Kapitel. Von dem Eigenthum und Gebiete der Völker und dem ursprünglichen Erwerbe. §. 1. Begrif des Eigenthums. Die Natur selbst hat zwar den Nationen eben so der Günth. Völk. 2. B. A
Zweites Buch. Von dem Eigenthum der Nazionen, ihrem Gebiete und deſſen Erwerbe uͤberhaupt, be- ſonders von den Territorien der Voͤlker in Europa. Erſtes Kapitel. Von dem Eigenthum und Gebiete der Voͤlker und dem urſpruͤnglichen Erwerbe. §. 1. Begrif des Eigenthums. Die Natur ſelbſt hat zwar den Nationen eben ſo der Guͤnth. Voͤlk. 2. B. A
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Zweites Buch.
Von dem Eigenthum der Nazionen, ihrem
Gebiete und deſſen Erwerbe uͤberhaupt, be-
ſonders von den Territorien der Voͤlker
in Europa.
Erſtes Kapitel.
Von dem Eigenthum und Gebiete der Voͤlker
und dem urſpruͤnglichen Erwerbe.
§. 1.
Begrif des Eigenthums.
Die Natur ſelbſt hat zwar den Nationen eben ſo
wenig, als einzelnen Menſchen einen beſtimmten
Theil von den Guͤthern der Erde angewieſen; doch hat
ſie ihnen in dem Geſetze der Erhaltung und Vervol-
kommung [1. Buch. 6. K. 2 — 6 §.] zugleich das
Recht zugeſtanden, ſich aller zu Erreichung dieſes End-
zwecks erforderlichen Dinge zu bemaͤchtigen, in ſofern
den gleichen Rechten der andern dadurch kein Eintrag
geſchieht. Das, was einzelne Menſchen und Fami-
lien im natuͤrlichen Zuſtande, oder, nach Entſtehung
der
Guͤnth. Voͤlk. 2. B. A
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