reich pfandweise, aber wie einige wollen mehr zum Schein und würklich, eigenthümlich ab e].
Der Vertrag, wodurch iemanden ein Unterpfands- recht an einer Sache zugestanden wird, ohne sie ihm in Besitz zu geben [hypotheca] ist mehr, zum Vortheil der Privatverhältnisse, durch bürgerliche Gesetze einge- führt, und hat bey den Geschäften der Nazionen kei- nen sonderlichen Nutzen; da ein Volk, im unterblei- benden Zahlungsfall, auch ohne besondere Versicherung auf ein gewisses Land, sich an den sämtlichen Besitzun- gen der schuldigen Nazion zu erholen berechtiget ist f]. Am wenigsten weiß das Natur- und Völkerrecht etwas von einer stilschweigenden Hypothek, wie das römische Recht sie lehrt g]. Indes fehlt es nicht ganz an Bei- spielen von Hypotheken der erstern Gattung unter den europäischen Nazionen; wie unter andern die Vereinig- ten Niederlande 1625. der Krone England in einer Verschreibung ein blosses Unterpfandsrecht an allen ihren Provinzen, Städten etc. Vermögen etc. zusicher- ten h]. Da hierdurch das Eigenthumsrecht des Schuldners an dem Lande, worauf eine solche Versi- cherung haftet, allerdings dergestalt eingeschränkt wird, daß er eigentlich, ohne Zuthun des Gläubigers, nicht nur frey damit nicht schalten, sondern dieser auch, der Zahlung wegen, eines vorzüglichen Rechts an dem ver- hypothecirten Lande sich anmaassen, und es, wie einige wollen, sogar von dem dritten Besitzer, an den es, ohne seine Einwilligung gelangt ist, zurückfodern kann; so läßt sich dabey auch füglich ein nicht blos einge- schränktes, sondern ein würklich unvolkomnes und ge- teiltes Eigenthum annehmen.
a]Wolff I. G. c. IV. §. 481.
b]Chr. Gottl. Riccii doctrinae de dominio pignoris Germanici in creditorem translato Examen polemi- cum, Goth. 1746. 4. C. F. Gerstlachers Handbuch
Vom gemeinſch. u. geteilten, unvolkommenen
reich pfandweiſe, aber wie einige wollen mehr zum Schein und wuͤrklich, eigenthuͤmlich ab e].
Der Vertrag, wodurch iemanden ein Unterpfands- recht an einer Sache zugeſtanden wird, ohne ſie ihm in Beſitz zu geben [hypotheca] iſt mehr, zum Vortheil der Privatverhaͤltniſſe, durch buͤrgerliche Geſetze einge- fuͤhrt, und hat bey den Geſchaͤften der Nazionen kei- nen ſonderlichen Nutzen; da ein Volk, im unterblei- benden Zahlungsfall, auch ohne beſondere Verſicherung auf ein gewiſſes Land, ſich an den ſaͤmtlichen Beſitzun- gen der ſchuldigen Nazion zu erholen berechtiget iſt f]. Am wenigſten weiß das Natur- und Voͤlkerrecht etwas von einer ſtilſchweigenden Hypothek, wie das roͤmiſche Recht ſie lehrt g]. Indes fehlt es nicht ganz an Bei- ſpielen von Hypotheken der erſtern Gattung unter den europaͤiſchen Nazionen; wie unter andern die Vereinig- ten Niederlande 1625. der Krone England in einer Verſchreibung ein bloſſes Unterpfandsrecht an allen ihren Provinzen, Staͤdten ꝛc. Vermoͤgen ꝛc. zuſicher- ten h]. Da hierdurch das Eigenthumsrecht des Schuldners an dem Lande, worauf eine ſolche Verſi- cherung haftet, allerdings dergeſtalt eingeſchraͤnkt wird, daß er eigentlich, ohne Zuthun des Glaͤubigers, nicht nur frey damit nicht ſchalten, ſondern dieſer auch, der Zahlung wegen, eines vorzuͤglichen Rechts an dem ver- hypothecirten Lande ſich anmaaſſen, und es, wie einige wollen, ſogar von dem dritten Beſitzer, an den es, ohne ſeine Einwilligung gelangt iſt, zuruͤckfodern kann; ſo laͤßt ſich dabey auch fuͤglich ein nicht blos einge- ſchraͤnktes, ſondern ein wuͤrklich unvolkomnes und ge- teiltes Eigenthum annehmen.
a]Wolff I. G. c. IV. §. 481.
b]Chr. Gottl. Riccii doctrinae de dominio pignoris Germanici in creditorem translato Examen polemi- cum, Goth. 1746. 4. C. F. Gerſtlachers Handbuch
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Vom gemeinſch. u. geteilten, unvolkommenen
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Schein und wuͤrklich, eigenthuͤmlich ab e].
Der Vertrag, wodurch iemanden ein Unterpfands-
recht an einer Sache zugeſtanden wird, ohne ſie ihm
in Beſitz zu geben [hypotheca] iſt mehr, zum Vortheil
der Privatverhaͤltniſſe, durch buͤrgerliche Geſetze einge-
fuͤhrt, und hat bey den Geſchaͤften der Nazionen kei-
nen ſonderlichen Nutzen; da ein Volk, im unterblei-
benden Zahlungsfall, auch ohne beſondere Verſicherung
auf ein gewiſſes Land, ſich an den ſaͤmtlichen Beſitzun-
gen der ſchuldigen Nazion zu erholen berechtiget iſt f].
Am wenigſten weiß das Natur- und Voͤlkerrecht etwas
von einer ſtilſchweigenden Hypothek, wie das roͤmiſche
Recht ſie lehrt g]. Indes fehlt es nicht ganz an Bei-
ſpielen von Hypotheken der erſtern Gattung unter den
europaͤiſchen Nazionen; wie unter andern die Vereinig-
ten Niederlande 1625. der Krone England in einer
Verſchreibung ein bloſſes Unterpfandsrecht an allen
ihren Provinzen, Staͤdten ꝛc. Vermoͤgen ꝛc. zuſicher-
ten h]. Da hierdurch das Eigenthumsrecht des
Schuldners an dem Lande, worauf eine ſolche Verſi-
cherung haftet, allerdings dergeſtalt eingeſchraͤnkt wird,
daß er eigentlich, ohne Zuthun des Glaͤubigers, nicht
nur frey damit nicht ſchalten, ſondern dieſer auch, der
Zahlung wegen, eines vorzuͤglichen Rechts an dem ver-
hypothecirten Lande ſich anmaaſſen, und es, wie einige
wollen, ſogar von dem dritten Beſitzer, an den es,
ohne ſeine Einwilligung gelangt iſt, zuruͤckfodern kann;
ſo laͤßt ſich dabey auch fuͤglich ein nicht blos einge-
ſchraͤnktes, ſondern ein wuͤrklich unvolkomnes und ge-
teiltes Eigenthum annehmen.
a] Wolff I. G. c. IV. §. 481.
b] Chr. Gottl. Riccii doctrinae de dominio pignoris
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 154. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/168>, abgerufen am 24.11.2024.
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