u. d. Gerechts. d. Völker in Absicht derselben etc.
§. 7. Unterthanen.
Wer der Oberherrschaft im Staate unterworfen ist und derer Befehlen und Anordnungen gehorchen muß, wird Unterthan [subditus] genennt. Das Wesen der Staatsvereine erfodert, daß alle einzelne Landesbewohner, sie mögen Einheimische oder Fremde seyn, so lange sie Mitglieder des Staats sind, oder im Lande sich aufhalten [subditi temporarii] diese Oberherschaft anerkennen, so wie sie alle auf gleichen Schutz und Sicherheit Anspruch zu machen berechtigt sind; obgleich die letztern zu den Staatslasten und per- sönlichen Beschwerungen nicht gezogen werden können, denen die würklichen Mitglieder des Staats unterwor- fen sind. Den Fremden wird, wie ich schon oben er- innert habe, unter keiner andern Bedingung der Ein- tritt und Aufenthalt in dem Territorium verstattet, als daß sie sich und ihre Handlungen, welche hier eine rechtliche Würkung haben können und sollen, den Vor- schriften und Einrichtungen unterwerfen, welche die oberste Gewalt zum Besten des Staats zu machen für gut angesehen hat. Sie machen sich daher durch den Eintritt stillschweigend darzu verbindlich.
*]Real Science du Gouv. Tom. 4. c. 7. Sect. I. §. 1. ff.
§. 8. Rechte einer Nazion in Ansehung ihrer Unterthanen im eignen Territorium.
Eine Nazion hat, vermöge ihrer Freiheit und Un- abhängigkeit das Recht, in ihrem Lande sowohl in Ab- sicht der Mitglieder und Unterthanen, als der Frem-
den
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u. d. Gerechtſ. d. Voͤlker in Abſicht derſelben ꝛc.
§. 7. Unterthanen.
Wer der Oberherrſchaft im Staate unterworfen iſt und derer Befehlen und Anordnungen gehorchen muß, wird Unterthan [ſubditus] genennt. Das Weſen der Staatsvereine erfodert, daß alle einzelne Landesbewohner, ſie moͤgen Einheimiſche oder Fremde ſeyn, ſo lange ſie Mitglieder des Staats ſind, oder im Lande ſich aufhalten [ſubditi temporarii] dieſe Oberherſchaft anerkennen, ſo wie ſie alle auf gleichen Schutz und Sicherheit Anſpruch zu machen berechtigt ſind; obgleich die letztern zu den Staatslaſten und per- ſoͤnlichen Beſchwerungen nicht gezogen werden koͤnnen, denen die wuͤrklichen Mitglieder des Staats unterwor- fen ſind. Den Fremden wird, wie ich ſchon oben er- innert habe, unter keiner andern Bedingung der Ein- tritt und Aufenthalt in dem Territorium verſtattet, als daß ſie ſich und ihre Handlungen, welche hier eine rechtliche Wuͤrkung haben koͤnnen und ſollen, den Vor- ſchriften und Einrichtungen unterwerfen, welche die oberſte Gewalt zum Beſten des Staats zu machen fuͤr gut angeſehen hat. Sie machen ſich daher durch den Eintritt ſtillſchweigend darzu verbindlich.
*]Real Science du Gouv. Tom. 4. c. 7. Sect. I. §. 1. ff.
§. 8. Rechte einer Nazion in Anſehung ihrer Unterthanen im eignen Territorium.
Eine Nazion hat, vermoͤge ihrer Freiheit und Un- abhaͤngigkeit das Recht, in ihrem Lande ſowohl in Ab- ſicht der Mitglieder und Unterthanen, als der Frem-
den
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u. d. Gerechtſ. d. Voͤlker in Abſicht derſelben ꝛc.
§. 7.
Unterthanen.
Wer der Oberherrſchaft im Staate unterworfen
iſt und derer Befehlen und Anordnungen gehorchen
muß, wird Unterthan [ſubditus] genennt. Das
Weſen der Staatsvereine erfodert, daß alle einzelne
Landesbewohner, ſie moͤgen Einheimiſche oder Fremde
ſeyn, ſo lange ſie Mitglieder des Staats ſind, oder
im Lande ſich aufhalten [ſubditi temporarii] dieſe
Oberherſchaft anerkennen, ſo wie ſie alle auf gleichen
Schutz und Sicherheit Anſpruch zu machen berechtigt
ſind; obgleich die letztern zu den Staatslaſten und per-
ſoͤnlichen Beſchwerungen nicht gezogen werden koͤnnen,
denen die wuͤrklichen Mitglieder des Staats unterwor-
fen ſind. Den Fremden wird, wie ich ſchon oben er-
innert habe, unter keiner andern Bedingung der Ein-
tritt und Aufenthalt in dem Territorium verſtattet, als
daß ſie ſich und ihre Handlungen, welche hier eine
rechtliche Wuͤrkung haben koͤnnen und ſollen, den Vor-
ſchriften und Einrichtungen unterwerfen, welche die
oberſte Gewalt zum Beſten des Staats zu machen fuͤr
gut angeſehen hat. Sie machen ſich daher durch den
Eintritt ſtillſchweigend darzu verbindlich.
*] Real Science du Gouv. Tom. 4. c. 7. Sect. I.
§. 1. ff.
§. 8.
Rechte einer Nazion in Anſehung ihrer
Unterthanen im eignen Territorium.
Eine Nazion hat, vermoͤge ihrer Freiheit und Un-
abhaͤngigkeit das Recht, in ihrem Lande ſowohl in Ab-
ſicht der Mitglieder und Unterthanen, als der Frem-
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 261. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/275>, abgerufen am 24.11.2024.
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