Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.in Ans. der einzeln. Bürger u. Unterthanen. a] Doch leidet dies bey Leibeigenen, welche ihre vorige Verbindung nicht soleicht aufheben können, eine Aus- nahme. Zuweilen werden aber auch fremde Unterthanen überhaupt nicht eher aufgenommen, als wenn sie eine förmliche Entlassung von ihrer vorigen Obrigkeit vorzei- gen; welches öfters in Verträgen ausdrücklich bedungen wird. In der Convention zwischen Dänemark und der Stadt Hamburg von 1736. Art. 6. ist z. B. vergli- chen, daß Dänemark keinen, der durch würklichen Bür- gereid sich in Hamburg seßhaft gemacht hat, ohne Ent- lassungsattestat von Bürgemeister und Rath aufnehmen soll. Eben so heißt es in der Convention zwischen Preus- sen und der Stadt Danzig von 1785. Art 6.: Die Convention zwischen Preussen und Danzig vom 3. Jan. 1771. worinnen der Magistrat der Stadt Danzig ver- sprachen, keinen preussischen Unterthanen und Cantonisten in die Stadt Danzig aufzunehmen, wenn sie nicht die dazu habende Erlaubnis von dem Ministerium oder der Landesregierung S. Königl. Maj. vorzeigen, soll sich auch auf die nachher acquirirte Provinz Westpreussen, von dato der Unterzeichnung dieses Vertrages erstrecken. b] Was wegen Auslieferung der Verbrecher etc. Rechtens ist wird weiter unten gelehrt werden. Verschiedene Staa- ten tragen kein Bedenken, ihnen Aufenthalt und Schutz bey sich zu gestatten. s. Mosers Anfangsgründe von der Staatswissenschaft etc. 1. Th. S. 262. Doch wird zuweilen in Verträgen bedungen, daß sie nicht aufge- nommen werden sollen. Im Bündnisse zwischen Frank- reich und der Schweitz von 1777. heißt es Art. 13. Ein betrügerischer Banqveroutier, so ein französischer Unterthan ist, soll keinen Zufluchtsort in der Schweitz finden, um seine Schuldgläubiger zu hintergehn; es kann im Gegentheil derselbe verfolgt, handfest gemacht und das in Bezug auf die Habschaften über ihn ausge- sprochene Urtel völligermaassen an ihm volstreckt werden; in Anſ. der einzeln. Buͤrger u. Unterthanen. a] Doch leidet dies bey Leibeigenen, welche ihre vorige Verbindung nicht ſoleicht aufheben koͤnnen, eine Aus- nahme. Zuweilen werden aber auch fremde Unterthanen uͤberhaupt nicht eher aufgenommen, als wenn ſie eine foͤrmliche Entlaſſung von ihrer vorigen Obrigkeit vorzei- gen; welches oͤfters in Vertraͤgen ausdruͤcklich bedungen wird. In der Convention zwiſchen Daͤnemark und der Stadt Hamburg von 1736. Art. 6. iſt z. B. vergli- chen, daß Daͤnemark keinen, der durch wuͤrklichen Buͤr- gereid ſich in Hamburg ſeßhaft gemacht hat, ohne Ent- laſſungsatteſtat von Buͤrgemeiſter und Rath aufnehmen ſoll. Eben ſo heißt es in der Convention zwiſchen Preuſ- ſen und der Stadt Danzig von 1785. Art 6.: Die Convention zwiſchen Preuſſen und Danzig vom 3. Jan. 1771. worinnen der Magiſtrat der Stadt Danzig ver- ſprachen, keinen preuſſiſchen Unterthanen und Cantoniſten in die Stadt Danzig aufzunehmen, wenn ſie nicht die dazu habende Erlaubnis von dem Miniſterium oder der Landesregierung S. Koͤnigl. Maj. vorzeigen, ſoll ſich auch auf die nachher acquirirte Provinz Weſtpreuſſen, von dato der Unterzeichnung dieſes Vertrages erſtrecken. b] Was wegen Auslieferung der Verbrecher ꝛc. Rechtens iſt wird weiter unten gelehrt werden. Verſchiedene Staa- ten tragen kein Bedenken, ihnen Aufenthalt und Schutz bey ſich zu geſtatten. ſ. Moſers Anfangsgruͤnde von der Staatswiſſenſchaft ꝛc. 1. Th. S. 262. Doch wird zuweilen in Vertraͤgen bedungen, daß ſie nicht aufge- nommen werden ſollen. Im Buͤndniſſe zwiſchen Frank- reich und der Schweitz von 1777. heißt es Art. 13. Ein betruͤgeriſcher Banqveroutier, ſo ein franzoͤſiſcher Unterthan iſt, ſoll keinen Zufluchtsort in der Schweitz finden, um ſeine Schuldglaͤubiger zu hintergehn; es kann im Gegentheil derſelbe verfolgt, handfeſt gemacht und das in Bezug auf die Habſchaften uͤber ihn ausge- ſprochene Urtel voͤlligermaaſſen an ihm volſtreckt werden; <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0313" n="299"/> <fw place="top" type="header">in Anſ. der einzeln. Buͤrger u. Unterthanen.</fw><lb/> <note place="end" n="a]">Doch leidet dies bey Leibeigenen, welche ihre vorige<lb/> Verbindung nicht ſoleicht aufheben koͤnnen, eine Aus-<lb/> nahme. Zuweilen werden aber auch fremde Unterthanen<lb/> uͤberhaupt nicht eher aufgenommen, als wenn ſie eine<lb/> foͤrmliche Entlaſſung von ihrer vorigen Obrigkeit vorzei-<lb/> gen; welches oͤfters in Vertraͤgen ausdruͤcklich bedungen<lb/> wird. In der Convention zwiſchen Daͤnemark und der<lb/> Stadt Hamburg von 1736. Art. 6. iſt z. 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in Anſ. der einzeln. Buͤrger u. Unterthanen.
a] Doch leidet dies bey Leibeigenen, welche ihre vorige
Verbindung nicht ſoleicht aufheben koͤnnen, eine Aus-
nahme. Zuweilen werden aber auch fremde Unterthanen
uͤberhaupt nicht eher aufgenommen, als wenn ſie eine
foͤrmliche Entlaſſung von ihrer vorigen Obrigkeit vorzei-
gen; welches oͤfters in Vertraͤgen ausdruͤcklich bedungen
wird. In der Convention zwiſchen Daͤnemark und der
Stadt Hamburg von 1736. Art. 6. iſt z. B. vergli-
chen, daß Daͤnemark keinen, der durch wuͤrklichen Buͤr-
gereid ſich in Hamburg ſeßhaft gemacht hat, ohne Ent-
laſſungsatteſtat von Buͤrgemeiſter und Rath aufnehmen
ſoll. Eben ſo heißt es in der Convention zwiſchen Preuſ-
ſen und der Stadt Danzig von 1785. Art 6.: Die
Convention zwiſchen Preuſſen und Danzig vom 3. Jan.
1771. worinnen der Magiſtrat der Stadt Danzig ver-
ſprachen, keinen preuſſiſchen Unterthanen und Cantoniſten
in die Stadt Danzig aufzunehmen, wenn ſie nicht die
dazu habende Erlaubnis von dem Miniſterium oder der
Landesregierung S. Koͤnigl. Maj. vorzeigen, ſoll ſich
auch auf die nachher acquirirte Provinz Weſtpreuſſen,
von dato der Unterzeichnung dieſes Vertrages erſtrecken.
b] Was wegen Auslieferung der Verbrecher ꝛc. Rechtens
iſt wird weiter unten gelehrt werden. Verſchiedene Staa-
ten tragen kein Bedenken, ihnen Aufenthalt und Schutz
bey ſich zu geſtatten. ſ. Moſers Anfangsgruͤnde von
der Staatswiſſenſchaft ꝛc. 1. Th. S. 262. Doch wird
zuweilen in Vertraͤgen bedungen, daß ſie nicht aufge-
nommen werden ſollen. Im Buͤndniſſe zwiſchen Frank-
reich und der Schweitz von 1777. heißt es Art. 13.
Ein betruͤgeriſcher Banqveroutier, ſo ein franzoͤſiſcher
Unterthan iſt, ſoll keinen Zufluchtsort in der Schweitz
finden, um ſeine Schuldglaͤubiger zu hintergehn; es
kann im Gegentheil derſelbe verfolgt, handfeſt gemacht
und das in Bezug auf die Habſchaften uͤber ihn ausge-
ſprochene Urtel voͤlligermaaſſen an ihm volſtreckt werden;
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