Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.Von den Gerechtsamen l] So darf z. B. in Frankreich kein Fremder ein Lehn be- sitzen, wenn gleich die Oberlehnsherschaft darüber einem auswärtigen Souverain zusteht. Ordonnance du Roi du 16. Mars 1681. in Ordonn. d'Alsace Tom. I. p. 101. §. 15. Gebrauch fremder Unterthanen zu Ge- schäften. So wie man gemeiniglich bey den in einem Lande a] So ist bey den Generalstaaten verboten, daß niemand von den Eingesessenen der Republik bey fremden Fische- reien Dienste nehmen soll, bey Strafe an Leib und Gut. b] In dem Nystädter Frieden zwischen Rußland und Schweden 1721. Art. 12. ist z. B. enthalten, daß die Unterthanen in den von Schweden an Rußland ab- getretenen Landen, wenn sie gehuldigt haben aus dem Von den Gerechtſamen l] So darf z. B. in Frankreich kein Fremder ein Lehn be- ſitzen, wenn gleich die Oberlehnsherſchaft daruͤber einem auswaͤrtigen Souverain zuſteht. Ordonnance du Roi du 16. Mars 1681. in Ordonn. d’Alſace Tom. I. p. 101. §. 15. Gebrauch fremder Unterthanen zu Ge- ſchaͤften. So wie man gemeiniglich bey den in einem Lande a] So iſt bey den Generalſtaaten verboten, daß niemand von den Eingeſeſſenen der Republik bey fremden Fiſche- reien Dienſte nehmen ſoll, bey Strafe an Leib und Gut. b] In dem Nyſtaͤdter Frieden zwiſchen Rußland und Schweden 1721. Art. 12. iſt z. B. enthalten, daß die Unterthanen in den von Schweden an Rußland ab- getretenen Landen, wenn ſie gehuldigt haben aus dem <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0344" n="330"/> <fw place="top" type="header">Von den Gerechtſamen</fw><lb/> <note place="end" n="l]">So darf z. B. in Frankreich kein Fremder ein Lehn be-<lb/> ſitzen, wenn gleich die Oberlehnsherſchaft daruͤber einem<lb/> auswaͤrtigen Souverain zuſteht. <hi rendition="#aq">Ordonnance du Roi<lb/> du 16. Mars</hi> 1681. in <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Ordonn. d’Alſace</hi> Tom. I.<lb/> p.</hi> 101.</note> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 15.<lb/><hi rendition="#g">Gebrauch fremder Unterthanen zu Ge-<lb/> ſchaͤften.</hi></head><lb/> <p>So wie man gemeiniglich bey den in einem Lande<lb/> vorfallenden Geſchaͤften und Arbeiten eher einheimiſche,<lb/> als Fremde zu gebrauchen pflegt, auſſer wo etwa zu<lb/> dieſer oder iener Verrichtung oder Handthierung Aus-<lb/> waͤrtigen mehrere Kentnis und Geſchicklichkeit bei-<lb/> wohnt; ſo ſteht es iedoch auch dem andern Volke frey,<lb/> ſeinen Unterthanen, wenn er ſie entweder ſelbſt noͤthig<lb/> hat, oder der andern Nazion dieſen Vortheil zuzuge-<lb/> ſtehn ſonſt Bedenken traͤgt, ſo wie das Wegreiſen oder<lb/> Wegziehn uͤberhaupt, alſo auch zu verbieten, daß ſie<lb/> ſich in fremden Landen zu gewiſſen Arbeiten nicht ge-<lb/> brauchen laſſen und auswaͤrts in keine Dienſte treten <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>]<lb/> wenn die Freiheit hierzu ihnen durch Vertraͤge nicht<lb/> ausdruͤcklich bedungen iſt <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">b</hi></hi>]. Was die Annahme<lb/> fremder Staats-Kriegs- und anderer angeſehener Be-<lb/> dienungen betrift, davon ſoll weiter unten noch einiges<lb/> beigebracht werden.</p><lb/> <note place="end" n="a]">So iſt bey den Generalſtaaten verboten, daß niemand<lb/> von den Eingeſeſſenen der Republik bey fremden Fiſche-<lb/> reien Dienſte nehmen ſoll, bey Strafe an Leib und Gut.</note><lb/> <note place="end" n="b]">In dem Nyſtaͤdter Frieden zwiſchen Rußland und<lb/> Schweden 1721. Art. 12. iſt z. B. enthalten, daß<lb/> die Unterthanen in den von Schweden an Rußland ab-<lb/> getretenen Landen, wenn ſie gehuldigt haben aus dem<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Lande</fw><lb/></note> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [330/0344]
Von den Gerechtſamen
l] So darf z. B. in Frankreich kein Fremder ein Lehn be-
ſitzen, wenn gleich die Oberlehnsherſchaft daruͤber einem
auswaͤrtigen Souverain zuſteht. Ordonnance du Roi
du 16. Mars 1681. in Ordonn. d’Alſace Tom. I.
p. 101.
§. 15.
Gebrauch fremder Unterthanen zu Ge-
ſchaͤften.
So wie man gemeiniglich bey den in einem Lande
vorfallenden Geſchaͤften und Arbeiten eher einheimiſche,
als Fremde zu gebrauchen pflegt, auſſer wo etwa zu
dieſer oder iener Verrichtung oder Handthierung Aus-
waͤrtigen mehrere Kentnis und Geſchicklichkeit bei-
wohnt; ſo ſteht es iedoch auch dem andern Volke frey,
ſeinen Unterthanen, wenn er ſie entweder ſelbſt noͤthig
hat, oder der andern Nazion dieſen Vortheil zuzuge-
ſtehn ſonſt Bedenken traͤgt, ſo wie das Wegreiſen oder
Wegziehn uͤberhaupt, alſo auch zu verbieten, daß ſie
ſich in fremden Landen zu gewiſſen Arbeiten nicht ge-
brauchen laſſen und auswaͤrts in keine Dienſte treten a]
wenn die Freiheit hierzu ihnen durch Vertraͤge nicht
ausdruͤcklich bedungen iſt b]. Was die Annahme
fremder Staats-Kriegs- und anderer angeſehener Be-
dienungen betrift, davon ſoll weiter unten noch einiges
beigebracht werden.
a] So iſt bey den Generalſtaaten verboten, daß niemand
von den Eingeſeſſenen der Republik bey fremden Fiſche-
reien Dienſte nehmen ſoll, bey Strafe an Leib und Gut.
b] In dem Nyſtaͤdter Frieden zwiſchen Rußland und
Schweden 1721. Art. 12. iſt z. B. enthalten, daß
die Unterthanen in den von Schweden an Rußland ab-
getretenen Landen, wenn ſie gehuldigt haben aus dem
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