Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.in Ans. der einzeln. Bürger u. Unterthanen. §. 26. e] In Ansehung der Arbeiten ausser Landes. Auch die Landesherrn können ihren Unterthanen, a] So erging in Kursachsen nicht nur 1668. ein Befehl wegen Verleitung der Blechschmiede und Arbeiter von den sächsischen Hammerwerken, sondern 1677. auch einen wegen den Messingwerke, worinn es heißt: Dem- nach verlauten will, ob wolten nicht allein in denen be- nachbarten Landen, und nahe angrenzenden Orten neue Messingwerke aufgerichtet werden, sondern auch dieieni- gen Personen, welche auf dem in Unserm Kurfürsten- thum und Landen befindlichen Messingwerke zu Nieder- auerbach zeithero in Arbeit gestanden, sich von dar und ausser Landes auf selbige Messingwerke begeben, welches sowohl uns und unsern Landen, als bemeldetem Nieder- auerbächischen etc. -- zu nicht geringem Schaden und Nachtheil gereichen würde, und wir daher über dem Vorhaben berührter Arbeiter ein ungnädiges Misfallen tragen -- Als befehlen wir -- auf diese Leute ein wachsames Auge zu haben und ihnen anzudeuten, daß bey Vermeidung hoher Leibesstrafe oder des Vestungs- baues, auf fremden ausländischen Messingwerken sie sich zu dergleichen Arbeit nicht gebrauchen lassen sollen, we- niger gar ausser Landes sich zu begeben, s. Casp. Henr. in Anſ. der einzeln. Buͤrger u. Unterthanen. §. 26. e] In Anſehung der Arbeiten auſſer Landes. Auch die Landesherrn koͤnnen ihren Unterthanen, a] So erging in Kurſachſen nicht nur 1668. ein Befehl wegen Verleitung der Blechſchmiede und Arbeiter von den ſaͤchſiſchen Hammerwerken, ſondern 1677. auch einen wegen den Meſſingwerke, worinn es heißt: Dem- nach verlauten will, ob wolten nicht allein in denen be- nachbarten Landen, und nahe angrenzenden Orten neue Meſſingwerke aufgerichtet werden, ſondern auch dieieni- gen Perſonen, welche auf dem in Unſerm Kurfuͤrſten- thum und Landen befindlichen Meſſingwerke zu Nieder- auerbach zeithero in Arbeit geſtanden, ſich von dar und auſſer Landes auf ſelbige Meſſingwerke begeben, welches ſowohl uns und unſern Landen, als bemeldetem Nieder- auerbaͤchiſchen ꝛc. — zu nicht geringem Schaden und Nachtheil gereichen wuͤrde, und wir daher uͤber dem Vorhaben beruͤhrter Arbeiter ein ungnaͤdiges Misfallen tragen — Als befehlen wir — auf dieſe Leute ein wachſames Auge zu haben und ihnen anzudeuten, daß bey Vermeidung hoher Leibesſtrafe oder des Veſtungs- baues, auf fremden auslaͤndiſchen Meſſingwerken ſie ſich zu dergleichen Arbeit nicht gebrauchen laſſen ſollen, we- niger gar auſſer Landes ſich zu begeben, ſ. Caſp. Henr. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0377" n="363"/> <fw place="top" type="header">in Anſ. der einzeln. Buͤrger u. Unterthanen.</fw><lb/> <div n="3"> <head>§. 26.<lb/><hi rendition="#aq">e</hi>] <hi rendition="#g">In Anſehung der Arbeiten auſſer<lb/> Landes.</hi></head><lb/> <p>Auch die Landesherrn koͤnnen ihren Unterthanen,<lb/> beſonders Kuͤnſtlern und Handwerkern verbieten, ſich<lb/> ihrer Arbeit wegen auſſer Landes zu begeben <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>], und<lb/> von den auswaͤrtigen oder benachbarten Staaten ſich<lb/> brauchen zu laſſen; es ſey nun, daß das Land ſie ſelbſt<lb/> noͤthig habe, oder daß man Auswaͤrtigen dadurch nicht<lb/> gewiſſe Vortheile uͤberliefern wolle, oder aus andern<lb/> Urſachen <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">b</hi></hi>]. 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in Anſ. der einzeln. Buͤrger u. Unterthanen.
§. 26.
e] In Anſehung der Arbeiten auſſer
Landes.
Auch die Landesherrn koͤnnen ihren Unterthanen,
beſonders Kuͤnſtlern und Handwerkern verbieten, ſich
ihrer Arbeit wegen auſſer Landes zu begeben a], und
von den auswaͤrtigen oder benachbarten Staaten ſich
brauchen zu laſſen; es ſey nun, daß das Land ſie ſelbſt
noͤthig habe, oder daß man Auswaͤrtigen dadurch nicht
gewiſſe Vortheile uͤberliefern wolle, oder aus andern
Urſachen b]. Die Auswaͤrtigen haben kein Recht ſich
daruͤber zu beſchweren.
a] So erging in Kurſachſen nicht nur 1668. ein Befehl
wegen Verleitung der Blechſchmiede und Arbeiter von
den ſaͤchſiſchen Hammerwerken, ſondern 1677. auch
einen wegen den Meſſingwerke, worinn es heißt: Dem-
nach verlauten will, ob wolten nicht allein in denen be-
nachbarten Landen, und nahe angrenzenden Orten neue
Meſſingwerke aufgerichtet werden, ſondern auch dieieni-
gen Perſonen, welche auf dem in Unſerm Kurfuͤrſten-
thum und Landen befindlichen Meſſingwerke zu Nieder-
auerbach zeithero in Arbeit geſtanden, ſich von dar und
auſſer Landes auf ſelbige Meſſingwerke begeben, welches
ſowohl uns und unſern Landen, als bemeldetem Nieder-
auerbaͤchiſchen ꝛc. — zu nicht geringem Schaden und
Nachtheil gereichen wuͤrde, und wir daher uͤber dem
Vorhaben beruͤhrter Arbeiter ein ungnaͤdiges Misfallen
tragen — Als befehlen wir — auf dieſe Leute ein
wachſames Auge zu haben und ihnen anzudeuten, daß
bey Vermeidung hoher Leibesſtrafe oder des Veſtungs-
baues, auf fremden auslaͤndiſchen Meſſingwerken ſie ſich
zu dergleichen Arbeit nicht gebrauchen laſſen ſollen, we-
niger gar auſſer Landes ſich zu begeben, ſ. Caſp. Henr.
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